Grundschule Aufnahme

    Einschulung eines Kindes in die Grundschule

    Ihr Kind wird ein Schulkind. Mehr als 1 Jahr vor dem 1. Schultag beginnt der Weg dorthin.

    Beschreibung

    Die Grundschule umfasst in Niedersachsen die Schuljahrgänge 1 bis 4. In Grundschulen mit Eingangsstufe werden Kinder des 1. und 2. Schuljahrgangs in jahrgangsübergreifenden Lerngruppen unterrichtet, die sie ein bis drei Jahre besuchen.

    Es besteht für Ihr Kind eine Schulpflicht. In Niedersachsen wird es in der Regel eingeschult, wenn es bis zum 30. September eines Jahres das sechste Lebensjahr vollendet hat. Dazu zählen auch Kinder, die am 1. Oktober ihren 6. Geburtstag haben.

    Auch Kinder, die nach dem 1. Oktober geboren sind (sogenannte Kann-Kinder), können angemeldet werden; einen besonderen Stichtag gibt es hier nicht. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

    Etwa 15 Monate vor der Einschulung werden Sie zur Anmeldung

    in die für Ihr Kind zuständige Grundschule eingeladen. Der Schulträger – das ist die Stadt oder die Gemeinde – oder die Grundschule teilen Ihnen den genauen Anmeldetermin rechtzeitig vorher mit. Der Wohnort entscheidet, welche Schule(n) für Sie zuständig ist. Auskünfte hierzu erhalten Sie beim Schulträger oder einer Grundschule in Ihrer Nähe.

    In Niedersachsen werden alle Kinder vor der Einschulung im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung hinsichtlich ihres Entwicklungs- und Gesundheitszustands ärztlich untersucht. Dabei werden schulrelevante Stärken und Schwächen des Kindes ermittelt, Sie werden beraten und ggf. Fördermaßnahmen für Ihr Kind empfohlen. Die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung ist für Ihr Kind Pflicht. Sie erhalten eine Einladung.

    Ihr schulpflichtiges Kind kann für ein Jahr zurückgestellt werden, wenn aufgrund seines Entwicklungsstands zu erwarten ist, dass es nicht erfolgreich im ersten Schuljahr der Grundschule oder einer Förderschule mitarbeiten kann. Es kann zum Besuch eines Schulkindergartens verpflichtet werden, wenn es diese Einrichtung im Bereich des Schulträgers gibt. Die Entscheidung über die Einschulung oder Zurückstellung Ihres Kindes trifft die Schulleitung nach Beratung mit Ihnen als Erziehungsberechtigte. In Grundschulen mit Eingangsstufe soll von einer Zurückstellung abgesehen werden.

    Wenn Ihr Kind in der Zeit vom 2. Juli bis zum 1. Oktober seinen sechsten Geburtstag hat, können Sie den Schulbesuch durch eine schriftliche Erklärung um ein Jahr hinausschieben. Diese muss nicht begründet werden (Flexibilisierung des Einschulungstermins).

    Hinweise für Helmstedt: Einschulung eines Kindes in die Grundschule

    Allgemeine Informationen

    Die Grundschule umfasst in Niedersachsen die Schuljahrgänge 1 bis 4. In Grundschulen mit Eingangsstufe werden Kinder des 1. und 2. Schuljahrgangs in jahrgangsübergreifenden Lerngruppen unterrichtet, die sie ein bis drei Jahre besuchen.

    Es besteht für Ihr Kind eine Schulpflicht. In Niedersachsen wird es in der Regel eingeschult, wenn es bis zum 30. September eines Jahres das sechste Lebensjahr vollendet hat. Dazu zählen auch Kinder, die am 1. Oktober ihren 6. Geburtstag haben.

    Auch Kinder, die nach dem 1. Oktober geboren sind (sogenannte Kann-Kinder), können angemeldet werden; einen besonderen Stichtag gibt es hier nicht. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

    Etwa 15 Monate vor der Einschulung werden Sie zur Anmeldung in die für Ihr Kind zuständige Grundschule eingeladen. Der Schulträger – das ist die Stadt oder die Gemeinde – oder die Grundschule teilen Ihnen den genauen Anmeldetermin rechtzeitig vorher mit. Der Wohnort entscheidet, welche Schule für Sie zuständig ist. Siehe hierzu die Satzung über die Festlegung der Schulbezirke für die Helmstedter Grundschulen. 

    In Niedersachsen werden alle Kinder vor der Einschulung im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung hinsichtlich ihres Entwicklungs- und Gesundheitszustands ärztlich untersucht. Dabei werden schulrelevante Stärken und Schwächen des Kindes ermittelt, Sie werden beraten und ggf. Fördermaßnahmen für Ihr Kind empfohlen. Die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung ist für Ihr Kind Pflicht. Daher erhalten eine Einladung vom Gesundsamt des Landkreises Helmstedt.

    Ihr schulpflichtiges Kind kann für ein Jahr zurückgestellt werden, wenn aufgrund seines Entwicklungsstands zu erwarten ist, dass es nicht erfolgreich im ersten Schuljahr der Grundschule oder einer Förderschule mitarbeiten kann. Die Entscheidung über die Einschulung oder Zurückstellung Ihres Kindes trifft die Schulleitung nach Beratung mit Ihnen als Erziehungsberechtigte und ggf. mit dem Kindergarten und dem Gesundheitsamt.

    In Grundschulen mit Eingangsstufe - wie die Grundschule Friedrichstraße - soll von einer Zurückstellung abgesehen werden. Im Falle einer Zurückstellung soll eine Verpflichtung zum Besuch eines Schulkindergartens nur ausgesprochen werden, wenn dieser in zumutbarer Weise erreicht werden kann und sein Besuch auch geeignet ist, den individuell festgestellten Entwicklungsrückstand abzubauen. Sofern keine Verpflichtung zum Besuch eines Schulkindergartens ausgesprochen wird, können Kinder bis zum Schuleintritt einen Kindergartenplatz beanspruchen. Kinder, bei denen sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf bekannt ist oder vermutet wird, sind deswegen nicht zurückzustellen. 

    Wenn Ihr Kind in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September seinen sechsten Geburtstag hat, können Sie den Schulbesuch durch eine schriftliche Erklärung um ein Jahr hinausschieben. Diese muss nicht begründet werden (Flexibilisierung des Einschulungstermins).



    Allgemeine Informationen

    Die Grundschule umfasst in Niedersachsen die Schuljahrgänge 1 bis 4. In Grundschulen mit Eingangsstufe werden Kinder des 1. und 2. Schuljahrgangs in jahrgangsübergreifenden Lerngruppen unterrichtet, die sie ein bis drei Jahre besuchen.

    Es besteht für Ihr Kind eine Schulpflicht. In Niedersachsen wird es in der Regel eingeschult, wenn es bis zum 30. September eines Jahres das sechste Lebensjahr vollendet hat. Dazu zählen auch Kinder, die am 1. Oktober ihren 6. Geburtstag haben.

    Auch Kinder, die nach dem 1. Oktober geboren sind (sogenannte Kann-Kinder), können angemeldet werden; einen besonderen Stichtag gibt es hier nicht. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

    Etwa 15 Monate vor der Einschulung werden Sie zur Anmeldung in die für Ihr Kind zuständige Grundschule eingeladen. Der Schulträger - das ist die Stadt oder die Gemeinde - oder die Grundschule teilen Ihnen den genauen Anmeldetermin rechtzeitig vorher mit. Der Wohnort entscheidet, welche Schule für Sie zuständig ist. Siehe hierzu die Satzung über die Festlegung der Schulbezirke für die Helmstedter Grundschulen.

    In Niedersachsen werden alle Kinder vor der Einschulung im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung hinsichtlich ihres Entwicklungs- und Gesundheitszustands ärztlich untersucht. Dabei werden schulrelevante Stärken und Schwächen des Kindes ermittelt, Sie werden beraten und ggf. Fördermaßnahmen für Ihr Kind empfohlen. Die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung ist für Ihr Kind Pflicht. Daher erhalten eine Einladung vom Gesundsamt des Landkreises Helmstedt.

    Ihr schulpflichtiges Kind kann für ein Jahr zurückgestellt werden, wenn aufgrund seines Entwicklungsstands zu erwarten ist, dass es nicht erfolgreich im ersten Schuljahr der Grundschule oder einer Förderschule mitarbeiten kann. Die Entscheidung über die Einschulung oder Zurückstellung Ihres Kindes trifft die Schulleitung nach Beratung mit Ihnen als Erziehungsberechtigte und ggf. mit dem Kindergarten und dem Gesundheitsamt.

    In Grundschulen mit Eingangsstufe - wie die Grundschule Friedrichstraße - soll von einer Zurückstellung abgesehen werden. Im Falle einer Zurückstellung soll eine Verpflichtung zum Besuch eines Schulkindergartens nur ausgesprochen werden, wenn dieser in zumutbarer Weise erreicht werden kann und sein Besuch auch geeignet ist, den individuell festgestellten Entwicklungsrückstand abzubauen. Sofern keine Verpflichtung zum Besuch eines Schulkindergartens ausgesprochen wird, können Kinder bis zum Schuleintritt einen Kindergartenplatz beanspruchen. Kinder, bei denen sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf bekannt ist oder vermutet wird, sind deswegen nicht zurückzustellen.

    Wenn Ihr Kind in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September seinen sechsten Geburtstag hat, können Sie den Schulbesuch durch eine schriftliche Erklärung um ein Jahr hinausschieben. Diese muss nicht begründet werden (Flexibilisierung des Einschulungstermins).



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    • zuständige Grundschule
    • Schuleingangsuntersuchung: Kinder- und Jugendärztlicher Dienst des Gesundheitsamtes

    Zuständigkeit

    • Die Zuständigkeit liegt bei der Grundschule, in deren Schuleinzugsbezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.

    Hinweise für Helmstedt: Einschulung eines Kindes in die Grundschule

    • Die Zuständigkeit liegt bei der Grundschule, in deren Schuleinzugsbezirk Sie Ihren Wohnsitz haben (siehe Schulbezirkssatzung).
    • Die Zuständigkeit liegt bei der Grundschule, in deren Schuleinzugsbezirk Sie Ihren Wohnsitz haben (siehe Schulbezirkssatzung).

    Ansprechpartner

    GB3 - FB21 - Grundschulen

    Adresse

    Hausanschrift

    Neumärker Straße 1

    38350 Helmstedt

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 06.02.2012 (von: Ulrich Fänger)

    Technisch geändert am 17.11.2024 (von: Webservice, Stadt Helmstedt)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Anmeldeformular der zuständigen Grundschule. Das Formular kann man sich in der Schule vorher abholen oder man bekommt es direkt, wenn man zur Anmeldung kommt. Manchmal kann man das Formular auch auf der Homepage der Schule herunterladen.
    • Impfpass oder ärztliche Bescheinigung (Masernschutz)
    • Geburtsurkunde des Kindes

    nach Rücksprache mit der Schule:

    • ggf. Passfoto des Kindes für die Schulakte
    • ggf. Meldebescheinigung
    • ggf. Sorgerechtsbescheinigung

    ggf. Vollmacht eines Erziehungsberechtigten für den anderen

    Hinweise für Helmstedt: Einschulung eines Kindes in die Grundschule

    • Anmeldeformular der zuständigen Grundschule. Das Formular wird Ihnen übersandt.
    • Impfpass oder ärztliche Bescheinigung (Masernschutz)
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Taufurkunde (nur für die Grundschule St. Ludgeri)
    • ggf. Sorgerechtsbescheinigung bei alleinigem Sorgerecht bzw. Vollmacht eines Erziehungsberechtigten für den anderen
    • Anmeldeformular der zuständigen Grundschule. Das Formular wird Ihnen übersandt.
    • Impfpass oder ärztliche Bescheinigung (Masernschutz)
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Taufurkunde (nur für die Grundschule St. Ludgeri)
    • ggf. Sorgerechtsbescheinigung bei alleinigem Sorgerecht bzw. Vollmacht eines Erziehungsberechtigten für den anderen

    Formulare

    • Formulare erhalten sie von der zuständigen Grundschule oder dem Schulträger
    • Onlineverfahren: nein
    • Schriftformerfordernis: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: ja

    Voraussetzungen

    • Der Wohnort liegt in Niedersachsen

    Hinweise für Helmstedt: Einschulung eines Kindes in die Grundschule

    • Der Wohnort liegt in Helmstedt/Niedersachsen
    • Der Wohnort liegt in Helmstedt/Niedersachsen

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen Ihr Kind etwa 15 Monate vor der Einschulung bei der für Sie zuständigen Grundschule persönlich anmelden. Häufig erhalten Sie hierzu eine Einladung. Erkundigen Sie sich vorher bei der Schule, welche weiteren Formulare sie neben der Geburtsurkunde und dem Impfpass benötigen.

    Außerdem findet die Schuleingangsuntersuchung Ihres Kindes durch den Kinder- und Jugendärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes statt. Hierfür erhalten Sie eine Einladung.

    Hinweise für Helmstedt: Einschulung eines Kindes in die Grundschule

    Sie müssen Ihr Kind mindestens 15 Monate vor der Einschulung bei der für Sie zuständigen Grundschule anmelden. Die Anmeldeunterlagen einschließlich der Hinweise zu den erforderlichen Formularen werden Ihnen dann zugesandt

    Außerdem findet die Schuleingangsuntersuchung Ihres Kindes durch den Kinder- und Jugendärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes des Landkreises Helmstedt statt. Hierfür erhalten Sie eine Einladung.

    Sie müssen Ihr Kind mindestens 15 Monate vor der Einschulung bei der für Sie zuständigen Grundschule anmelden. Die Anmeldeunterlagen einschließlich der Hinweise zu den erforderlichen Formularen werden Ihnen dann zugesandt

    Außerdem findet die Schuleingangsuntersuchung Ihres Kindes durch den Kinder- und Jugendärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes des Landkreises Helmstedt statt. Hierfür erhalten Sie eine Einladung.

    Fristen

    • Der Anmeldetermin wird durch den Schulträger in ortsüblicher Weise in der Regel in der Zeit vom 1. bis 8. Dezember bekanntgegeben. Dieser wird erfahrungsgemäß im Mai/Juni im Jahr, bevor das Kind schulpflichtig wird, liegen.
    • Die formlose Erklärung zum Hinausschieben des Schulbesuchs um ein Jahr ist vor dem Beginn des betreffenden Schuljahres bis zum 1. Mai gegenüber der Schule abzugeben.

    Hinweise für Helmstedt: Einschulung eines Kindes in die Grundschule

    • Der Anmeldetermin wird durch die Schule ca. 18 Monate vor der Einschulung in ortsüblicher Weise bekanntgegeben.
    • Die formlose Erklärung zum Hinausschieben des Schulbesuchs um ein Jahr ist vor dem Beginn des betreffenden Schuljahres bis zum 1. Mai gegenüber der Schule abzugeben.
    • Der Anmeldetermin wird durch die Schule ca. 18 Monate vor der Einschulung in ortsüblicher Weise bekanntgegeben.
    • Die formlose Erklärung zum Hinausschieben des Schulbesuchs um ein Jahr ist vor dem Beginn des betreffenden Schuljahres bis zum 1. Mai gegenüber der Schule abzugeben.

    Bearbeitungsdauer

    • keine Bearbeitungsdauer

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Inklusion/ Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung: In Niedersachsen sind alle Schulen inklusive Schulen. Sie ermöglichen allen Schülerinnen und Schülern einen gleichberechtigten und barrierefreien Zugang. Eltern von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung können entscheiden, ob ihr Kind eine Grundschule oder eine Förderschule besuchen soll. Da der Primarbereich der Förderschulen im Förderschwerpunkt Lernen ausgelaufen ist, gehen alle Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen in die Grundschule. Ansprechpartner sind neben der Grundschule die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung (RLSB) und die Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren Inklusive Schule (RZI).

    Sprachförderung: Seit dem Schuljahr 2018/2019 wird die Sprachentwicklung aller Kinder, die eine Kindertagesstätte besuchen, dort durch die sozialpädagogischen Fachkräfte beobachtet, dokumentiert und alltagsintegriert gefördert. Spätestens mit Beginn des Kindergartenjahres, das der Schulpflicht unmittelbar vorausgeht, ist die Sprachkompetenz des Kindes zu erfassen, ein Entwicklungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten darüber zu führen und bei Bedarf eine individuelle und differenzierte Sprachförderung einzuleiten. Bei Kindern, die keine Kindertagesstätte besuchen, stellt die zuständige Grundschule im Rahmen der Schulanmeldung die Sprachkenntnisse fest und richtet für Kinder, die im Schuljahr vor der Einschulung keine ausreichenden Deutschkenntnisse haben, Sprachfördermaßnahmen ein. Diese Sprachförderung ist im Niedersächsischen Schulgesetz rechtlich verankert und die Teilnahme daran ist für die betreffenden Kinder verpflichtend (vorgezogene Schulpflicht).

    Zuständige Grundschule: Wünschen Eltern aus wichtigen Gründen den Besuch einer anderen Grundschule, muss bei der zuständigen Grundschule ein Ausnahmeantrag eingereicht werden. Unabhängig davon erfolgt zunächst die Anmeldung des Kindes an der für den Schuleinzugsbezirk zuständigen Grundschule.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Kultusministerium am 09.04.2021

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 12.01.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)