Gewerbesteuer bezahlen
Wenn Sie ein gewerbliches Unternehmen in Deutschland betreiben, sind Sie grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig.
Beschreibung
Betreiben Sie ein Unternehmen (Gewerbe) in Deutschland und erzielen im Jahr damit einen Gewerbeertrag von mehr als EUR 24.500?
Dann sind Sie verpflichtet bei Ihrem Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Darin erklären Sie, wie hoch Ihr Gewerbeertrag im abgelaufenen Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) war. Sie geben eine Gewerbesteuererklärung für jeden Erhebungszeitraum ab, in dem Sie Ihr Gewerbe betrieben haben (jährlich). Die Erklärung müssen Sie elektronisch übermitteln, zum Beispiel per www.Elster.de. Dabei erklären Sie ausgehend von Ihrem Gewinn oder Verlust (vereinfacht: Einnahmen abzüglich Ausgaben) weitere Hinzurechnungen oder Kürzungen.
Außerdem geben Sie an, in welcher Gemeinde Sie Ihr Gewerbe betreiben.
Das Finanzamt setzt den Gewerbesteuermessbetrag fest und gibt ihn per Bescheid bekannt.
Den Gewerbesteuermessbetrag ermittelt das Finanzamt indem es den Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Dieser Messbetrag ist die Grundlage für die Höhe der Gewerbesteuer.
Das Finanzamt informiert die Gemeinde, in der Sie Ihr Gewerbe betreiben, über den Gewerbesteuermessbetrag.
Die Gemeinde sendet Ihnen einen Bescheid über die von Ihnen zu zahlende oder Ihnen von der Gemeinde zu erstattende Gewerbesteuer zu.
Die Gemeinde errechnet die Gewerbesteuer aus dem Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamtes multipliziert mit dem Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde. Jede Gemeinde bestimmt ihren Hebesatz selbst.
Die Gemeinde entscheidet mit dem Bescheid über die Gewerbesteuer auch über die in Zukunft von Ihnen zu zahlenden Vorauszahlungen der Gewerbesteuer für den nachfolgenden Erhebungszeitraum.
Sie zahlen die im Bescheid über die Gewerbesteuer und/oder Vorauszahlungen für Gewerbesteuer genannten Beträge zum dort angegeben Termin an die Gemeinde.
Hinweise für Melle: Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt) und knüpft allein an das Besteuerungsobjekt an, ohne dabei die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners (z. B. seine Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen. Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Schuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.
Gewerbesteuerpflichtig sind Gewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften, soweit sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, oder von Kapitalgesellschaften.
Gewerbesteuererklärungen sind beim Finanzamt einzureichen. Das Finanzamt setzt auf der Grundlage der eingereichten Gewerbesteuererklärung einen Gewerbesteuermessbetrag fest, der durch Bescheid dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben wird. Dieser Gewerbesteuermessbescheid ist der Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuervorauszahlungen durch die Städte und Gemeinden.
Die Gewerbesteuer errechnet sich aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz, der zur Zeit 405 % bei der Stadt Melle beträgt.
Entwicklung der Hebesätze zur Gewerbesteuer ab 2000:
Jahr
bis 2001
ab 2002
ab 2013
ab 2016
ab 2024
Hebesatz in %
315
345
365
385
405
Die Erhöhung der Hebesätze ab 2024 erfolgt auf Grund des Beschlusses des Rates der Stadt Melle vom 14.12.2023 mit Wirkung zum 01.01.2024. Nach erfolgter Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde ist die Haushaltssatzung mit den erhöhten Hebesätzen am 04.04.2024 wirksam geworden.
Gewerbesteuererklärungen sind beim Finanzamt einzureichen. Darin erklären Sie, wie hoch ihr Gewerbeertrag im abgelaufenen Kalenderjahr war. Die Erklärung müssen Sie elektronisch übermitteln. Dafür wurde das Dienstleistungsportal der Steuerverwaltung unter www.elster.de eingerichtet. Weitere Informationen finden Sie unter ELSTER - Unternehmer.
Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt) und knüpft allein an das Besteuerungsobjekt an, ohne dabei die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners (z. B. seine Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen. Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Schuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.
Gewerbesteuerpflichtig sind Gewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften, soweit sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, oder von Kapitalgesellschaften.
Gewerbesteuererklärungen sind beim Finanzamt einzureichen. Das Finanzamt setzt auf der Grundlage der eingereichten Gewerbesteuererklärung einen Gewerbesteuermessbetrag fest, der durch Bescheid dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben wird. Dieser Gewerbesteuermessbescheid ist der Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuervorauszahlungen durch die Städte und Gemeinden.
Die Gewerbesteuer errechnet sich aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz, der zur Zeit 405 % bei der Stadt Melle beträgt.
Entwicklung der Hebesätze zur Gewerbesteuer ab 2000:
Jahr
bis 2001
ab 2002
ab 2013
ab 2016
ab 2024
Hebesatz in %
315
345
365
385
405
Die Erhöhung der Hebesätze ab 2024 erfolgt auf Grund des Beschlusses des Rates der Stadt Melle vom 14.12.2023 mit Wirkung zum 01.01.2024. Nach erfolgter Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde ist die Haushaltssatzung mit den erhöhten Hebesätzen am 04.04.2024 wirksam geworden.
Gewerbesteuererklärungen sind beim Finanzamt einzureichen. Darin erklären Sie, wie hoch ihr Gewerbeertrag im abgelaufenen Kalenderjahr war. Die Erklärung müssen Sie elektronisch übermitteln. Dafür wurde das Dienstleistungsportal der Steuerverwaltung unter www.elster.de eingerichtet. Weitere Informationen finden Sie unter ELSTER - Unternehmer.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Abgaben
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Servicezeiten: (Termin erwünscht) Mo. - Fr. 8.00 bis 13.00 Uhr Beratungszeiten: (Termin erforderlich) Mo. - Di. 14.00 bis 16.00 Uhr Do. 14.00 bis 18.00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 05422 965-0
Kontaktperson
Frau Vor der Landwehr
Frau Wehrmann-Warning
Frau Wessels
erforderliche Unterlagen
Gewerbesteuererklärung, elektronisch übermittelt
Formulare
- Formular: Elektronisch übermittelte Gewerbesteuererklärung GewSt 1A
- Onlineverfahren: www.Elster.de
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Sie betreiben ein gewerbliches Unternehmen (nicht für Freiberufler und Land- und Forstwirte) und sind nicht von der Gewerbesteuer befreit.
Rechtsgrundlage(n)
Gewerbesteuergesetz (GewStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewstdv_1955/index.html
- Gewerbesteuererklärung, Pflicht zur elektronischen Übermittlung § 14a GewStG sowie § 25 GewStDV
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. Gewerbeertrag § 7 GewStG
- Hinzurechnungen § 8 GewStG
- Kürzungen § 9 GewStG
- Gewerbesteuerbefreiungen § 3 GewStG
- Gewerbesteuermessbetrag § 11 GewStG
- Gewerbesteuermessbetrag § 14 GewStG
- Gewerbesteuer, Hebesatz § 16 GewStG
Rechtsbehelf
Gewerbesteuermessbescheid (als Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde):
- Einspruch beim Finanzamt
- Klage vor dem Finanzgericht
Verfahrensablauf
Betreiben Sie ein gewerbliches Unternehmen und sind gewerbesteuerpflichtig, so ist Folgendes zu tun:
- Sie geben Ihre Gewerbesteuererklärung elektronisch ab.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages von Ihrem Finanzamt.
- Anschließend erhalten Sie einen Bescheid über die Festsetzung der Gewerbesteuer von der Gemeinde.
- Zuletzt zahlen Sie (gegebenenfalls) Gewerbesteuer an die Gemeinde.
Fristen
- Nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige:
Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 31.7. des auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres
- Steuerlich beratene Steuerpflichtige (z. B. Abgabe der Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberater):
Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 28.2. des zweiten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres
- Verlängerte Fristen wegen der Auswirkungen des Coronavirus:
- Nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige:
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2020 bis zum 31.10.2021
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2021 bis zum 31.10.2022
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2022 bis zum 30.09.2023
- Steuerlich beratene Steuerpflichtige (z.B. Abgabe der Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberater):
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2020 bis zum 31.08.2022
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2021 bis zum 31.08.2023
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2022 bis zum 31.07.2024
Bearbeitungsdauer
Unterschiedlich - je nach Arbeitslage.
Kosten
Keine
Abgabe kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Hebesätze der Gemeinden finden Sie zusammengefasst auf der Internetseite statistischen Bundesamtes
https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Steuereinnahmen/_inhalt.html#sprg236424
oder auf dem Internetauftritt der Gemeinde, in der Sie ihr Gewerbe betreiben.
- Formular Gewerbesteuererklärung GewSt 1A auf der Internetseite ELSTER
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/gewst
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Landesamt für Steuern Niedersachsen am 06.07.2022
Stichwörter
Gewerbeertrag, Gewerbesteuer, Messbetrag, Hebesatz, Gewerbesteuermessbetrag, Gewerbesteuererklärung