Gewerbesteuer bezahlen
Wenn Sie ein gewerbliches Unternehmen in Deutschland betreiben, sind Sie grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig.
Beschreibung
Betreiben Sie ein Unternehmen (Gewerbe) in Deutschland und erzielen im Jahr damit einen Gewerbeertrag von mehr als EUR 24.500?
Dann sind Sie verpflichtet bei Ihrem Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Darin erklären Sie, wie hoch Ihr Gewerbeertrag im abgelaufenen Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) war. Sie geben eine Gewerbesteuererklärung für jeden Erhebungszeitraum ab, in dem Sie Ihr Gewerbe betrieben haben (jährlich). Die Erklärung müssen Sie elektronisch übermitteln, zum Beispiel per www.Elster.de. Dabei erklären Sie ausgehend von Ihrem Gewinn oder Verlust (vereinfacht: Einnahmen abzüglich Ausgaben) weitere Hinzurechnungen oder Kürzungen.
Außerdem geben Sie an, in welcher Gemeinde Sie Ihr Gewerbe betreiben.
Das Finanzamt setzt den Gewerbesteuermessbetrag fest und gibt ihn per Bescheid bekannt.
Den Gewerbesteuermessbetrag ermittelt das Finanzamt indem es den Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Dieser Messbetrag ist die Grundlage für die Höhe der Gewerbesteuer.
Das Finanzamt informiert die Gemeinde, in der Sie Ihr Gewerbe betreiben, über den Gewerbesteuermessbetrag.
Die Gemeinde sendet Ihnen einen Bescheid über die von Ihnen zu zahlende oder Ihnen von der Gemeinde zu erstattende Gewerbesteuer zu.
Die Gemeinde errechnet die Gewerbesteuer aus dem Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamtes multipliziert mit dem Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde. Jede Gemeinde bestimmt ihren Hebesatz selbst.
Die Gemeinde entscheidet mit dem Bescheid über die Gewerbesteuer auch über die in Zukunft von Ihnen zu zahlenden Vorauszahlungen der Gewerbesteuer für den nachfolgenden Erhebungszeitraum.
Sie zahlen die im Bescheid über die Gewerbesteuer und/oder Vorauszahlungen für Gewerbesteuer genannten Beträge zum dort angegeben Termin an die Gemeinde.
Hinweise für Ottersberg: Gewerbesteuer
Bei der Gewerbesteuer handelt es sich um eine Gemeindesteuer. Sie zählt zu den wichtigsten Steuereinnahmen der Gemeinden, die sie zur Deckung des Finanzbedarfes für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
Die Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer bildet der vom zuständigen Finanzamt errechnete Grundsteuermessbetrag. Der Messbetrag wird mit dem für das jeweilige Kalenderjahr gültigem Hebesatz multipliziert und ergibt die zu zahlende Gewerbesteuer. In der Bekanntgabe dieses Gewerbesteuerbetrages durch einen Steuerbescheid erfolgt dann eine Abrechnung mit eventuell erhobenen Vorauszahlungen der Folgejahre.
Hebesatz
In der Haushaltssatzung des Fleckens Ottersberg wird der Hebesatz für die Berechnung der Gewerbesteuer festgesetzt.
Dieser beträgt aktuell 390%.
Berechnungsbeispiel:
Messbetrag x Hebesatz = Gewerbesteuer
500,00 Euro x 390% = 1.950,00 Euro
Ein gewerblich geführtes Unternehmen (Gewerbebetrieb) im Gemeindegebiet hat die Gewerbesteuer an den Flecken Ottersberg zu entrichten.
Bei der Gewerbesteuer handelt es sich um eine Gemeindesteuer. Sie zählt zu den wichtigsten Steuereinnahmen der Gemeinden, die sie zur Deckung des Finanzbedarfes für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
Die Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer bildet der vom zuständigen Finanzamt errechnete Grundsteuermessbetrag. Der Messbetrag wird mit dem für das jeweilige Kalenderjahr gültigem Hebesatz multipliziert und ergibt die zu zahlende Gewerbesteuer. In der Bekanntgabe dieses Gewerbesteuerbetrages durch einen Steuerbescheid erfolgt dann eine Abrechnung mit eventuell erhobenen Vorauszahlungen der Folgejahre.
Hebesatz
In der Haushaltssatzung des Fleckens Ottersberg wird der Hebesatz für die Berechnung der Gewerbesteuer festgesetzt.
Dieser beträgt aktuell 390%.
Berechnungsbeispiel:
Messbetrag x Hebesatz = Gewerbesteuer
500,00 Euro x 390% = 1.950,00 Euro
Ein gewerblich geführtes Unternehmen (Gewerbebetrieb) im Gemeindegebiet hat die Gewerbesteuer an den Flecken Ottersberg zu entrichten.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Finanzamt Verden (Aller)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr Di. 08:00 - 12:00 Uhr Mi. geschlossen Do.  08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 04231 919-0
Telefon Festnetz: 04231 919-0(Mo. 08:00 - 15:00 Uhr Di. 08:00 - 15:00 Uhr Mi. 08:00 - 15:00 Uhr Do. 08:00 - 17:00 Uhr Fr. 08:00 - 12:00 Uhr)
Fachbereich III - Finanzen und Innere Verwaltung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 04205 3170-0
Kontaktperson
Frau Anja Goldmann
erforderliche Unterlagen
Gewerbesteuererklärung, elektronisch übermittelt
Formulare
- Formular: Elektronisch übermittelte Gewerbesteuererklärung GewSt 1A
- Onlineverfahren: www.Elster.de
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Sie betreiben ein gewerbliches Unternehmen (nicht für Freiberufler und Land- und Forstwirte) und sind nicht von der Gewerbesteuer befreit.
Rechtsgrundlage(n)
Gewerbesteuergesetz (GewStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewstdv_1955/index.html
- Gewerbesteuererklärung, Pflicht zur elektronischen Übermittlung § 14a GewStG sowie § 25 GewStDV
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. Gewerbeertrag § 7 GewStG
- Hinzurechnungen § 8 GewStG
- Kürzungen § 9 GewStG
- Gewerbesteuerbefreiungen § 3 GewStG
- Gewerbesteuermessbetrag § 11 GewStG
- Gewerbesteuermessbetrag § 14 GewStG
- Gewerbesteuer, Hebesatz § 16 GewStG
Rechtsbehelf
Gewerbesteuermessbescheid (als Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde):
- Einspruch beim Finanzamt
- Klage vor dem Finanzgericht
Verfahrensablauf
Betreiben Sie ein gewerbliches Unternehmen und sind gewerbesteuerpflichtig, so ist Folgendes zu tun:
- Sie geben Ihre Gewerbesteuererklärung elektronisch ab.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages von Ihrem Finanzamt.
- Anschließend erhalten Sie einen Bescheid über die Festsetzung der Gewerbesteuer von der Gemeinde.
- Zuletzt zahlen Sie (gegebenenfalls) Gewerbesteuer an die Gemeinde.
Fristen
- Nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige:
Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 31.7. des auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres
- Steuerlich beratene Steuerpflichtige (z. B. Abgabe der Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberater):
Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 28.2. des zweiten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres
- Verlängerte Fristen wegen der Auswirkungen des Coronavirus:
- Nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige:
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2020 bis zum 31.10.2021
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2021 bis zum 31.10.2022
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2022 bis zum 30.09.2023
- Steuerlich beratene Steuerpflichtige (z.B. Abgabe der Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberater):
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2020 bis zum 31.08.2022
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2021 bis zum 31.08.2023
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2022 bis zum 31.07.2024
Hinweise für Ottersberg: Gewerbesteuer
Fälligkeiten
Die Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer sind grundsätzlich in vierteljährlichen Raten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig. Zugänge für verstrichene Fälligkeitstermine sind in einer Summe innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Abgänge werden mit zukünftigen Fälligkeitsterminen der Vorauszahlungsraten verrechnet, oder, wenn sie die Jahresvorauszahlung übersteigen, kurzfristig an den Steuerpflichtigen erstattet.
Nachzahlungen aufgrund einer Gewerbesteuer-Veranlagung für ein oder mehrere Jahre sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Guthaben aufgrund einer Gewerbesteuer-Veranlagung für ein oder mehrere Jahre werden kurzfristig an den Gewebesteuer-Pflichtigen erstattet, sofern keine Verrechnung geboten oder beantragt wurde.
Fälligkeiten
Die Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer sind grundsätzlich in vierteljährlichen Raten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig. Zugänge für verstrichene Fälligkeitstermine sind in einer Summe innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Abgänge werden mit zukünftigen Fälligkeitsterminen der Vorauszahlungsraten verrechnet, oder, wenn sie die Jahresvorauszahlung übersteigen, kurzfristig an den Steuerpflichtigen erstattet.
Nachzahlungen aufgrund einer Gewerbesteuer-Veranlagung für ein oder mehrere Jahre sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Guthaben aufgrund einer Gewerbesteuer-Veranlagung für ein oder mehrere Jahre werden kurzfristig an den Gewebesteuer-Pflichtigen erstattet, sofern keine Verrechnung geboten oder beantragt wurde.
Bearbeitungsdauer
Unterschiedlich - je nach Arbeitslage.
Kosten
Keine
Abgabe kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Hebesätze der Gemeinden finden Sie zusammengefasst auf der Internetseite statistischen Bundesamtes
https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Steuereinnahmen/_inhalt.html#sprg236424
oder auf dem Internetauftritt der Gemeinde, in der Sie ihr Gewerbe betreiben.
- Formular Gewerbesteuererklärung GewSt 1A auf der Internetseite ELSTER
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/gewst
Hinweise für Ottersberg: Gewerbesteuer
Das Finanzamt Verden (Aller) ist zuständig für die Betriebsstätten im Gebiet des Fleckens Ottersberg. Sie erreichen das Finanzamt Verden unter folgender Anschrift
Finanzamt Verden
-Gewerbesteuer-
Bremer Straße 4
27283 Verden (Aller)
Telefon: 0 42 31 / 9 19-0
Fax: 0 42 31 / 9 19-3 10
Das Finanzamt Verden (Aller) ist zuständig für die Betriebsstätten im Gebiet des Fleckens Ottersberg. Sie erreichen das Finanzamt Verden unter folgender Anschrift
Finanzamt Verden
-Gewerbesteuer-
Bremer Straße 4
27283 Verden (Aller)
Telefon: 0 42 31 / 9 19-0
Fax: 0 42 31 / 9 19-3 10
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Landesamt für Steuern Niedersachsen am 06.07.2022
Stichwörter
Gewerbesteuer, Gewerbesteuermessbetrag, Hebesatz, Messbetrag, Gewerbesteuererklärung, Gewerbeertrag