Gewerbesteuer bezahlen
Wenn Sie ein gewerbliches Unternehmen in Deutschland betreiben, sind Sie grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig.
Beschreibung
Betreiben Sie ein Unternehmen (Gewerbe) in Deutschland und erzielen im Jahr damit einen Gewerbeertrag von mehr als EUR 24.500?
Dann sind Sie verpflichtet bei Ihrem Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Darin erklären Sie, wie hoch Ihr Gewerbeertrag im abgelaufenen Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) war. Sie geben eine Gewerbesteuererklärung für jeden Erhebungszeitraum ab, in dem Sie Ihr Gewerbe betrieben haben (jährlich). Die Erklärung müssen Sie elektronisch übermitteln, zum Beispiel per www.Elster.de. Dabei erklären Sie ausgehend von Ihrem Gewinn oder Verlust (vereinfacht: Einnahmen abzüglich Ausgaben) weitere Hinzurechnungen oder Kürzungen.
Außerdem geben Sie an, in welcher Gemeinde Sie Ihr Gewerbe betreiben.
Das Finanzamt setzt den Gewerbesteuermessbetrag fest und gibt ihn per Bescheid bekannt.
Den Gewerbesteuermessbetrag ermittelt das Finanzamt indem es den Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Dieser Messbetrag ist die Grundlage für die Höhe der Gewerbesteuer.
Das Finanzamt informiert die Gemeinde, in der Sie Ihr Gewerbe betreiben, über den Gewerbesteuermessbetrag.
Die Gemeinde sendet Ihnen einen Bescheid über die von Ihnen zu zahlende oder Ihnen von der Gemeinde zu erstattende Gewerbesteuer zu.
Die Gemeinde errechnet die Gewerbesteuer aus dem Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamtes multipliziert mit dem Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde. Jede Gemeinde bestimmt ihren Hebesatz selbst.
Die Gemeinde entscheidet mit dem Bescheid über die Gewerbesteuer auch über die in Zukunft von Ihnen zu zahlenden Vorauszahlungen der Gewerbesteuer für den nachfolgenden Erhebungszeitraum.
Sie zahlen die im Bescheid über die Gewerbesteuer und/oder Vorauszahlungen für Gewerbesteuer genannten Beträge zum dort angegeben Termin an die Gemeinde.
Hinweise für Northeim: Gewerbesteuer bezahlen
Die Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbesteuer zu erheben.
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Erhebungsberechtigt ist die Gemeinde, in der sich der Gewerbebetrieb oder eine Betriebsstätte des Gewerbebetriebes befindet. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Finanzamt Northeim-Herzberg
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo.: 08:00 - 12:00 Uhr Di.: 08:00 - 12:00 Uhr Mi.: geschlossen Do.: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr (Do. vor Feiertagen und vor dem 24. u. 31. Dezember: 08:00 - 12:00 Uhr) Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 5551 704-0
Internet
Team Steuern, Gebühren
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Servicezeiten: Mo-Do 07:30 - 16:00 Uhr, Termine bis 18:00 Uhr Fr 07:30 - 13:00 Uhr, Termine bis 16:00 Uhr
Kontaktperson
Frau Kerstin Piatzeck
erforderliche Unterlagen
Gewerbesteuererklärung, elektronisch übermittelt
Formulare
- Formular: Elektronisch übermittelte Gewerbesteuererklärung GewSt 1A
- Onlineverfahren: www.Elster.de
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Hinweise für Northeim: Gewerbesteuer bezahlen
Voraussetzungen
Sie betreiben ein gewerbliches Unternehmen (nicht für Freiberufler und Land- und Forstwirte) und sind nicht von der Gewerbesteuer befreit.
Rechtsgrundlage(n)
Gewerbesteuergesetz (GewStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewstdv_1955/index.html
- Gewerbesteuererklärung, Pflicht zur elektronischen Übermittlung § 14a GewStG sowie § 25 GewStDV
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. Gewerbeertrag § 7 GewStG
- Hinzurechnungen § 8 GewStG
- Kürzungen § 9 GewStG
- Gewerbesteuerbefreiungen § 3 GewStG
- Gewerbesteuermessbetrag § 11 GewStG
- Gewerbesteuermessbetrag § 14 GewStG
- Gewerbesteuer, Hebesatz § 16 GewStG
Hinweise für Northeim: Gewerbesteuer bezahlen
- Grundgesetz (GG)
- Abgabenordnung (AO)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Realsteuererhebungsgesetz (RealsteuererhebungsG)
- Haushaltssatzung der Stadt Northeim
- Hebesatzsatzung der Stadt Northeim
Rechtsbehelf
Gewerbesteuermessbescheid (als Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde):
- Einspruch beim Finanzamt
- Klage vor dem Finanzgericht
Hinweise für Northeim: Gewerbesteuer bezahlen
Die jeweiligen Rechtsbehelfe sind den Rechtsbehelfsbelehrungen der Grundlagenbescheide der Finanzämter und der Gewerbesteuer- und Zinsbescheide der Gemeinde zu entnehmen.
Einwände gegen die Steuerpflicht oder die Höhe der Messbeträge und damit der Steuer müssen gegen die Entscheidungen der Finanzämter in den Grundlagenbescheiden gerichtet werden. Ändert ein Finanzamt den angefochtenen Grundlagenbescheid, ändert die Gemeinde in der Folge auch den Gewerbesteuerbescheid und ggf. die Zinsfestsetzung, ohne dass die Steuerpflichtigen zusätzlich bei den Gemeinden Rechtsbehelfe einlegen müssen.
Die Rechtsbehelfe haben zunächst keine aufschiebende Wirkung zur Folge, d.h. die festgesetzten Beträge sind zu den in den Bescheiden genannten Fälligkeiten zu zahlen.
Gewährt das jeweilige Finanzamt jedoch i.d.R. auf Antrag im Rahmen eines Einspruchs- oder Klageverfahrens eine Aussetzung der Vollziehung, setzt auch die Gemeinde die auf den ausgesetzten Messbeträgen basierende Gewerbesteuer von der Vollziehung aus, ohne dass dies bei der Gemeinde zusätzlich beantragt werden muss. Die ausgesetzten Beträge sind dann bis zu einer Einspruchsentscheidung nicht zu zahlen. Bei zu Unrecht ausgesetzten Beträgen sind Aussetzungszinsen zu zahlen.
Verfahrensablauf
Betreiben Sie ein gewerbliches Unternehmen und sind gewerbesteuerpflichtig, so ist Folgendes zu tun:
- Sie geben Ihre Gewerbesteuererklärung elektronisch ab.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages von Ihrem Finanzamt.
- Anschließend erhalten Sie einen Bescheid über die Festsetzung der Gewerbesteuer von der Gemeinde.
- Zuletzt zahlen Sie (gegebenenfalls) Gewerbesteuer an die Gemeinde.
Hinweise für Northeim: Gewerbesteuer bezahlen
Die Besteuerungsgrundlagen werden durch die Betriebsfinanzämter anhand der Gewerbesteuererklärungen / Zerlegungsunterlagen oder durch Schätzung ermittelt und mit Gewerbesteuermessbescheiden / Zerlegungsbekanntgaben (sog. Grundlagenbescheide) festgesetzt. Die Finanzämter entscheiden damit über die persönliche und sachliche Steuerpflicht. Auf die von den Finanzämtern in den Grundlagenbescheiden übermittelten Messbeträge wendet die Gemeinde den für den Erhebungszeitraum jeweils gültigen Hebesatz durch Multiplikation an, ermittelt so die Gewerbesteuer und setzt diese mit Gewerbesteuerbescheid fest.
Wichtig
Die Gewerbesteuererklärungen / Zerlegungsunterlagen sollten rechtzeitig bei den Finanzämtern eingereicht werden, um Schätzungen und/oder ggfs. Zinsfestsetzungen für Nachzahlungen möglichst zu vermeiden.
Fristen
- Nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige:
Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 31.7. des auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres
- Steuerlich beratene Steuerpflichtige (z. B. Abgabe der Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberater):
Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 28.2. des zweiten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres
- Verlängerte Fristen wegen der Auswirkungen des Coronavirus:
- Nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige:
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2020 bis zum 31.10.2021
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2021 bis zum 31.10.2022
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2022 bis zum 30.09.2023
- Steuerlich beratene Steuerpflichtige (z.B. Abgabe der Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberater):
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2020 bis zum 31.08.2022
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2021 bis zum 31.08.2023
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2022 bis zum 31.07.2024
Hinweise für Northeim: Gewerbesteuer bezahlen
Zahlungstermine
Die Zahlungstermine ergeben sich aus den Gewerbesteuer- und Zinsbescheiden. Bei Vorauszahlungen sind die Termine ebenfalls den genannten Bescheiden zu entnehmen.
Vorauszahlungen
Der Steuerschuldner hat am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres Vorauszahlungen zu entrichten.
Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Anpassungen sind auf Antrag (innerhalb der Karenzzeit) bei den Gemeinden oder Finanzämtern möglich. Sofern bereits ein Gewerbesteuermessbescheid für Vorauszahlungszwecke eines Finanzamtes vorliegt, sollte der Antrag beim jeweiligen Finanzamt gestellt werden.
Die für einen Erhebungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet.
Stundungen
Bestehen zu den Fälligkeiten kurzfristige Zahlungsschwierigkeiten oder würde ein Gewerbebetrieb in solche durch die Zahlung zu den Fälligkeiten geraten, kann eine Stundung beantragt werden. Der Stundungsantrag muss schriftlich erfolgen und sollte Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse (Einnahmen, Ausgaben, Verbindlichkeiten, Forderungen, möglichst betriebswirtschaftliche Auswertung) ebenso beinhalten wie einen Vorschlag zur Tilgung der Steuerforderungen.
Für gestundete Steuerbeträge werden Stundungszinsen berechnet.
Bearbeitungsdauer
Unterschiedlich - je nach Arbeitslage.
Kosten
Keine
Abgabe kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Hebesätze der Gemeinden finden Sie zusammengefasst auf der Internetseite statistischen Bundesamtes
https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Steuereinnahmen/_inhalt.html#sprg236424
oder auf dem Internetauftritt der Gemeinde, in der Sie ihr Gewerbe betreiben.
- Formular Gewerbesteuererklärung GewSt 1A auf der Internetseite ELSTER
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/gewst
Hinweise für Northeim: Gewerbesteuer bezahlen
Bei Fragen rund um die Gewerbesteuer stehen wir Ihnen unter den o.g. Kontaktdaten gerne zur Verfügung.
Weitere Informationen
Hinweise für Northeim: Gewerbesteuer bezahlen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Landesamt für Steuern Niedersachsen am 06.07.2022
Stichwörter
Messbetrag, Gewerbeertrag, Gewerbesteuererklärung, Gewerbesteuermessbetrag, Hebesatz, Gewerbesteuer