Gewerbesteuer Festsetzung

    Gewerbesteuer bezahlen

    Wenn Sie ein gewerbliches Unternehmen in Deutschland betreiben, sind Sie grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig.

    Beschreibung

    Betreiben Sie ein Unternehmen (Gewerbe) in Deutschland und erzielen im Jahr damit einen Gewerbeertrag von mehr als EUR 24.500?
    Dann sind Sie verpflichtet bei Ihrem Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Darin erklären Sie, wie hoch Ihr Gewerbeertrag im abgelaufenen Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) war. Sie geben eine Gewerbesteuererklärung für jeden Erhebungszeitraum ab, in dem Sie Ihr Gewerbe betrieben haben (jährlich). Die Erklärung müssen Sie elektronisch übermitteln, zum Beispiel per www.Elster.de. Dabei erklären Sie ausgehend von Ihrem Gewinn oder Verlust (vereinfacht: Einnahmen abzüglich Ausgaben) weitere Hinzurechnungen oder Kürzungen.
    Außerdem geben Sie an, in welcher Gemeinde Sie Ihr Gewerbe betreiben.

    Das Finanzamt setzt den Gewerbesteuermessbetrag fest und gibt ihn per Bescheid bekannt.
    Den Gewerbesteuermessbetrag ermittelt das Finanzamt indem es den Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Dieser Messbetrag ist die Grundlage für die Höhe der Gewerbesteuer.

    Das Finanzamt informiert die Gemeinde, in der Sie Ihr Gewerbe betreiben, über den Gewerbesteuermessbetrag.

    Die Gemeinde sendet Ihnen einen Bescheid über die von Ihnen zu zahlende oder Ihnen von der Gemeinde zu erstattende Gewerbesteuer zu.
    Die Gemeinde errechnet die Gewerbesteuer aus dem Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamtes multipliziert mit dem Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde. Jede Gemeinde bestimmt ihren Hebesatz selbst.

    Die Gemeinde entscheidet mit dem Bescheid über die Gewerbesteuer auch über die in Zukunft von Ihnen zu zahlenden Vorauszahlungen der Gewerbesteuer für den nachfolgenden Erhebungszeitraum. 

    Sie zahlen die im Bescheid über die Gewerbesteuer und/oder Vorauszahlungen für Gewerbesteuer genannten Beträge zum dort angegeben Termin an die Gemeinde.

    Hinweise für Northeim: Gewerbesteuer bezahlen

    Allgemeine Informationen

    Die Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbesteuer zu erheben.

    Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Erhebungsberechtigt ist die Gemeinde, in der sich der Gewerbebetrieb oder eine Betriebsstätte des Gewerbebetriebes befindet. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Northeim-Herzberg

    Adresse

    Hausanschrift

    Graf-Otto-Straße 31

    37154 Northeim

    Öffnungszeiten

    Mo.: 08:00 - 12:00 Uhr Di.: 08:00 - 12:00 Uhr Mi.: geschlossen Do.: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr (Do. vor Feiertagen und vor dem 24. u. 31. Dezember: 08:00 - 12:00 Uhr) Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5551 704-0

    E-Mail: Poststelle@fa-nom-hz.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Team Steuern, Gebühren

    Adresse

    Hausanschrift

    Scharnhorstplatz 1

    37154 Northeim

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Servicezeiten: Mo-Do 07:30 - 16:00 Uhr, Termine bis 18:00 Uhr Fr 07:30 - 13:00 Uhr, Termine bis 16:00 Uhr

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 29.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Gewerbesteuererklärung, elektronisch übermittelt

    Formulare

    -    Formular: Elektronisch übermittelte Gewerbesteuererklärung GewSt 1A
    -    Onlineverfahren: www.Elster.de
    -    Schriftform erforderlich: nein 
    -    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Hinweise für Northeim: Gewerbesteuer bezahlen

    Voraussetzungen

    Sie betreiben ein gewerbliches Unternehmen (nicht für Freiberufler und Land- und Forstwirte) und sind nicht von der Gewerbesteuer befreit.

    Rechtsgrundlage(n)

    Gewerbesteuergesetz (GewStG)
    https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/
    Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
    https://www.gesetze-im-internet.de/gewstdv_1955/index.html

    -    Gewerbesteuererklärung, Pflicht zur elektronischen Übermittlung § 14a GewStG sowie § 25 GewStDV
    -    Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. Gewerbeertrag § 7 GewStG
    -    Hinzurechnungen § 8 GewStG
    -    Kürzungen § 9 GewStG

    - Gewerbesteuerbefreiungen § 3 GewStG
    -    Gewerbesteuermessbetrag § 11 GewStG

    - Gewerbesteuermessbetrag § 14 GewStG
    -    Gewerbesteuer, Hebesatz § 16 GewStG

    Hinweise für Northeim: Gewerbesteuer bezahlen

    • Grundgesetz (GG)
    • Abgabenordnung (AO)
    • Gewerbesteuergesetz (GewStG)
    • Realsteuererhebungsgesetz (RealsteuererhebungsG)
    • Haushaltssatzung der Stadt Northeim
    • Hebesatzsatzung der Stadt Northeim

    Rechtsbehelf

    Gewerbesteuermessbescheid (als Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde):
    - Einspruch beim Finanzamt
    - Klage vor dem Finanzgericht

    Hinweise für Northeim: Gewerbesteuer bezahlen

    Die jeweiligen Rechtsbehelfe sind den Rechtsbehelfsbelehrungen der Grundlagenbescheide der Finanzämter und der Gewerbesteuer- und Zinsbescheide der Gemeinde zu entnehmen.

    Einwände gegen die Steuerpflicht oder die Höhe der Messbeträge und damit der Steuer müssen gegen die Entscheidungen der Finanzämter in den Grundlagenbescheiden gerichtet werden. Ändert ein Finanzamt den angefochtenen Grundlagenbescheid, ändert die Gemeinde in der Folge auch den Gewerbesteuerbescheid und ggf. die Zinsfestsetzung, ohne dass die Steuerpflichtigen zusätzlich bei den Gemeinden Rechtsbehelfe einlegen müssen.

    Die Rechtsbehelfe haben zunächst keine aufschiebende Wirkung zur Folge, d.h. die festgesetzten Beträge sind zu den in den Bescheiden genannten Fälligkeiten zu zahlen.

    Gewährt das jeweilige Finanzamt jedoch i.d.R. auf Antrag im Rahmen eines Einspruchs- oder Klageverfahrens eine Aussetzung der Vollziehung, setzt auch die Gemeinde die auf den ausgesetzten Messbeträgen basierende Gewerbesteuer von der Vollziehung aus, ohne dass dies bei der Gemeinde zusätzlich beantragt werden muss. Die ausgesetzten Beträge sind dann bis zu einer Einspruchsentscheidung nicht zu zahlen. Bei zu Unrecht ausgesetzten Beträgen sind Aussetzungszinsen zu zahlen.

    Verfahrensablauf

    Betreiben Sie ein gewerbliches Unternehmen und sind gewerbesteuerpflichtig, so ist Folgendes zu tun:
    -    Sie geben Ihre Gewerbesteuererklärung elektronisch ab.
    -    Sie erhalten einen Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages von Ihrem Finanzamt.
    -    Anschließend erhalten Sie einen Bescheid über die Festsetzung der Gewerbesteuer von der Gemeinde.
    -    Zuletzt zahlen Sie (gegebenenfalls) Gewerbesteuer an die Gemeinde.

    Hinweise für Northeim: Gewerbesteuer bezahlen

    Die Besteuerungsgrundlagen werden durch die Betriebsfinanzämter anhand der Gewerbesteuererklärungen / Zerlegungsunterlagen oder durch Schätzung ermittelt und mit Gewerbesteuermessbescheiden / Zerlegungsbekanntgaben (sog. Grundlagenbescheide) festgesetzt. Die Finanzämter entscheiden damit über die persönliche und sachliche Steuerpflicht. Auf die von den Finanzämtern in den Grundlagenbescheiden übermittelten Messbeträge wendet die Gemeinde den für den Erhebungszeitraum jeweils gültigen Hebesatz durch Multiplikation an, ermittelt so die Gewerbesteuer und setzt diese mit Gewerbesteuerbescheid fest.

    Wichtig

    Die Gewerbesteuererklärungen / Zerlegungsunterlagen sollten rechtzeitig bei den Finanzämtern eingereicht werden, um Schätzungen und/oder ggfs. Zinsfestsetzungen für Nachzahlungen möglichst zu vermeiden.

    Fristen

    - Nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige:
      Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 31.7. des auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres
    - Steuerlich beratene Steuerpflichtige (z. B. Abgabe der Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberater):
      Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 28.2. des zweiten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres
     

    - Verlängerte Fristen wegen der Auswirkungen des Coronavirus:
     

    - Nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige:
       Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2020 bis zum 31.10.2021
       Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2021 bis zum 31.10.2022
       Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2022 bis zum 30.09.2023
     

    - Steuerlich beratene Steuerpflichtige (z.B. Abgabe der Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberater):
       Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2020 bis zum 31.08.2022
       Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2021 bis zum 31.08.2023
       Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2022 bis zum 31.07.2024

    Hinweise für Northeim: Gewerbesteuer bezahlen

    Zahlungstermine

    Die Zahlungstermine ergeben sich aus den Gewerbesteuer- und Zinsbescheiden. Bei Vorauszahlungen sind die Termine ebenfalls den genannten Bescheiden zu entnehmen.

    Vorauszahlungen

    Der Steuerschuldner hat am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres Vorauszahlungen zu entrichten.

    Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Anpassungen sind auf Antrag (innerhalb der Karenzzeit) bei den Gemeinden oder Finanzämtern möglich. Sofern bereits ein Gewerbesteuermessbescheid für Vorauszahlungszwecke eines Finanzamtes vorliegt, sollte der Antrag beim jeweiligen Finanzamt gestellt werden.

    Die für einen Erhebungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet.

    Stundungen

    Bestehen zu den Fälligkeiten kurzfristige Zahlungsschwierigkeiten oder würde ein Gewerbebetrieb in solche durch die Zahlung zu den Fälligkeiten geraten, kann eine Stundung beantragt werden. Der Stundungsantrag muss schriftlich erfolgen und sollte Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse (Einnahmen, Ausgaben, Verbindlichkeiten, Forderungen, möglichst betriebswirtschaftliche Auswertung) ebenso beinhalten wie einen Vorschlag zur Tilgung der Steuerforderungen.

    Für gestundete Steuerbeträge werden Stundungszinsen berechnet.

    Bearbeitungsdauer

    Unterschiedlich - je nach Arbeitslage.
     

    Kosten

    Keine

    Abgabe kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hebesätze der Gemeinden finden Sie zusammengefasst auf der Internetseite statistischen Bundesamtes
     https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Steuereinnahmen/_inhalt.html#sprg236424
     oder auf dem Internetauftritt der Gemeinde, in der Sie ihr Gewerbe betreiben.


     - Formular Gewerbesteuererklärung GewSt 1A auf der Internetseite ELSTER
     https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/gewst

    Hinweise für Northeim: Gewerbesteuer bezahlen

    Bei Fragen rund um die Gewerbesteuer stehen wir Ihnen unter den o.g. Kontaktdaten gerne zur Verfügung.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Northeim: Gewerbesteuer bezahlen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Landesamt für Steuern Niedersachsen am 06.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Messbetrag, Gewerbeertrag, Gewerbesteuererklärung, Gewerbesteuermessbetrag, Hebesatz, Gewerbesteuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English