Gewerbesteuer bezahlen
Wenn Sie ein gewerbliches Unternehmen in Deutschland betreiben, sind Sie grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig.
Beschreibung
Betreiben Sie ein Unternehmen (Gewerbe) in Deutschland und erzielen im Jahr damit einen Gewerbeertrag von mehr als EUR 24.500?
Dann sind Sie verpflichtet bei Ihrem Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Darin erklären Sie, wie hoch Ihr Gewerbeertrag im abgelaufenen Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) war. Sie geben eine Gewerbesteuererklärung für jeden Erhebungszeitraum ab, in dem Sie Ihr Gewerbe betrieben haben (jährlich). Die Erklärung müssen Sie elektronisch übermitteln, zum Beispiel per www.Elster.de. Dabei erklären Sie ausgehend von Ihrem Gewinn oder Verlust (vereinfacht: Einnahmen abzüglich Ausgaben) weitere Hinzurechnungen oder Kürzungen.
Außerdem geben Sie an, in welcher Gemeinde Sie Ihr Gewerbe betreiben.
Das Finanzamt setzt den Gewerbesteuermessbetrag fest und gibt ihn per Bescheid bekannt.
Den Gewerbesteuermessbetrag ermittelt das Finanzamt indem es den Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Dieser Messbetrag ist die Grundlage für die Höhe der Gewerbesteuer.
Das Finanzamt informiert die Gemeinde, in der Sie Ihr Gewerbe betreiben, über den Gewerbesteuermessbetrag.
Die Gemeinde sendet Ihnen einen Bescheid über die von Ihnen zu zahlende oder Ihnen von der Gemeinde zu erstattende Gewerbesteuer zu.
Die Gemeinde errechnet die Gewerbesteuer aus dem Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamtes multipliziert mit dem Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde. Jede Gemeinde bestimmt ihren Hebesatz selbst.
Die Gemeinde entscheidet mit dem Bescheid über die Gewerbesteuer auch über die in Zukunft von Ihnen zu zahlenden Vorauszahlungen der Gewerbesteuer für den nachfolgenden Erhebungszeitraum.
Sie zahlen die im Bescheid über die Gewerbesteuer und/oder Vorauszahlungen für Gewerbesteuer genannten Beträge zum dort angegeben Termin an die Gemeinde.
Hinweise für Clausthal-Zellerfeld: Spezielle Hinweise für Stadt Clausthal-Zellerfeld
Der Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts ist der Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuervorauszahlungen durch die zuständige Stadt. Die Gewerbesteuer errechnet sich aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz, der von der hebeberechtigten zuständigen Stadt.
Der Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts ist der Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuervorauszahlungen durch die zuständige Stadt. Die Gewerbesteuer errechnet sich aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz, der von der hebeberechtigten zuständigen Stadt.
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Hinweise für Clausthal-Zellerfeld: Spezielle Hinweise für Stadt Clausthal-Zellerfeld
Zuständig ist das Steueramt der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld - Ansprechpartnerinnen s. o.
Zuständig ist das Steueramt der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld - Ansprechpartnerinnen s. o.
Ansprechpartner
Finanzamt Goslar-Bad Gandersheim
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo.: 08:00 - 12:00 Uhr* Di.: 08:00 - 12:00 Uhr* Mi.: geschlossen Do.: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr* (vor gesetzlichen Feiertagen und dem 24.12. und 31.12. nur bis 12:00 Uhr) Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr * während der Öffnungszeiten ist die Entgegennahme von Erklärungen und Unterlagen sowie die  Vereinbarung von Terminen jederzeit möglich. Jedoch können Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag in der Zeit von 08:00 bis 09:00 Uhr und 12:00 bis 14:00 Uhr und am Donnerstag in der Zeit von 15:00 bis 17:00 Uhr nicht in jedem Fall alle Auskünfte erteilt werden.
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 5321 559-0
Stadt Clausthal-Zellerfeld - Sachgebiet Steuern & Abgaben
Adresse
Postanschrift
An der Marktkirche 8
38678 Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Allgemeine Verwaltung Montag, Dienstag, Freitag 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr 14:30 Uhr bis 17:30 Uhr Mittwoch für Besucher geschlossen
Kontakt
E-Mail: stadtverwaltung@clausthal-zellerfeld.de
Telefon Festnetz: 05323 931-0
Kontaktperson
Frau M. Aschoff
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 05323 931-221
Frau A. Kail
Besucheranschrift
Hausanschrift
E-Mail: anke.kail@clausthal-zellerfeld.de
Telefon Festnetz: 05323 931-223
erforderliche Unterlagen
Gewerbesteuererklärung, elektronisch übermittelt
Formulare
- Formular: Elektronisch übermittelte Gewerbesteuererklärung GewSt 1A
- Onlineverfahren: www.Elster.de
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Hinweise für Clausthal-Zellerfeld: Spezielle Hinweise für Stadt Clausthal-Zellerfeld
Voraussetzungen
Sie betreiben ein gewerbliches Unternehmen (nicht für Freiberufler und Land- und Forstwirte) und sind nicht von der Gewerbesteuer befreit.
Rechtsgrundlage(n)
Gewerbesteuergesetz (GewStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewstdv_1955/index.html
- Gewerbesteuererklärung, Pflicht zur elektronischen Übermittlung § 14a GewStG sowie § 25 GewStDV
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. Gewerbeertrag § 7 GewStG
- Hinzurechnungen § 8 GewStG
- Kürzungen § 9 GewStG
- Gewerbesteuerbefreiungen § 3 GewStG
- Gewerbesteuermessbetrag § 11 GewStG
- Gewerbesteuermessbetrag § 14 GewStG
- Gewerbesteuer, Hebesatz § 16 GewStG
Hinweise für Clausthal-Zellerfeld: Spezielle Hinweise für Stadt Clausthal-Zellerfeld
Rechtsgrundlagen für die Erhebung sind Gewerbesteuergesetz und Hebesatzsatzung in der für den Erhebungszeitraum gültigen Fassung der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld sowie Abgabenordnung (AO).
Rechtsgrundlagen für die Erhebung sind Gewerbesteuergesetz und Hebesatzsatzung in der für den Erhebungszeitraum gültigen Fassung der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld sowie Abgabenordnung (AO).
Rechtsbehelf
Gewerbesteuermessbescheid (als Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde):
- Einspruch beim Finanzamt
- Klage vor dem Finanzgericht
Hinweise für Clausthal-Zellerfeld: Spezielle Hinweise für Stadt Clausthal-Zellerfeld
Dem Gewerbesteuerbescheid liegt ein Gewerbesteuermessbescheid bzw. eine Zerlegungsmitteilung des Finanzamtes zugrunde. Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht dem Grunde nach oder die Höhe des Messbetrages bzw. den Zerlegungsanteil richten, sind bei dem Finanzamt anzubringen, das den Messbescheid bzw. die Zerlegungsbescheid erlassen hat. Auf die besondere Rechtsbehelfsbelehrung im Messbescheid wird hingewiesen.
Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid – z.B. Gewerbesteuermessbescheid - (§ 171 Abs. 10 AO) können nur durch Anfechtung dieses Bescheids angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO).
Gewerbesteuerbescheide sind sogenannte Folgebescheide nach §§ 184 und 185 AO. Gewerbesteuermessbescheide und Zerlegungsbescheide haben Bindungswirkung für den Gewerbesteuerbescheid als Folgebescheid. Deshalb wäre ein Einspruch oder eine Klage gegen einen Folgebescheid nach § 351 Abs. 2 AO immer dann unzulässig, wenn verbindliche bindende Festsetzungen in einem Grundlagenbescheid angegriffen werden. Zulässig ist eine Klage gegen einen Gewerbesteuerbescheid nur dann, wenn eine eigenständige, vom Grundlagenbescheid unabhängige Entscheidung getroffen wurde; z.B. fehlerhaft übernommener Messbetrag.
In diesen Fällen sollte ein Klageverfahren jedoch vermieden werden und stattdessen zuvor die Korrektur des fehlerhaften Gewerbesteuerbescheides beantragt werden. Für eine zügige Fehlerbeseitigung empfehlen wir auch eine telefonische Kontaktaufnahme.
Zinsen für Steuernachforderungen und/oder Steuererstattungen werden gem. §§ 233a ff. AO festgesetzt.
Dem Gewerbesteuerbescheid liegt ein Gewerbesteuermessbescheid bzw. eine Zerlegungsmitteilung des Finanzamtes zugrunde. Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht dem Grunde nach oder die Höhe des Messbetrages bzw. den Zerlegungsanteil richten, sind bei dem Finanzamt anzubringen, das den Messbescheid bzw. die Zerlegungsbescheid erlassen hat. Auf die besondere Rechtsbehelfsbelehrung im Messbescheid wird hingewiesen.
Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid - z.B. Gewerbesteuermessbescheid - (§ 171 Abs. 10 AO) können nur durch Anfechtung dieses Bescheids angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO).
Gewerbesteuerbescheide sind sogenannte Folgebescheide nach §§ 184 und 185 AO. Gewerbesteuermessbescheide und Zerlegungsbescheide haben Bindungswirkung für den Gewerbesteuerbescheid als Folgebescheid. Deshalb wäre ein Einspruch oder eine Klage gegen einen Folgebescheid nach § 351 Abs. 2 AO immer dann unzulässig, wenn verbindliche bindende Festsetzungen in einem Grundlagenbescheid angegriffen werden. Zulässig ist eine Klage gegen einen Gewerbesteuerbescheid nur dann, wenn eine eigenständige, vom Grundlagenbescheid unabhängige Entscheidung getroffen wurde; z.B. fehlerhaft übernommener Messbetrag.
In diesen Fällen sollte ein Klageverfahren jedoch vermieden werden und stattdessen zuvor die Korrektur des fehlerhaften Gewerbesteuerbescheides beantragt werden. Für eine zügige Fehlerbeseitigung empfehlen wir auch eine telefonische Kontaktaufnahme.
Zinsen für Steuernachforderungen und/oder Steuererstattungen werden gem. §§ 233a ff. AO festgesetzt.
Verfahrensablauf
Betreiben Sie ein gewerbliches Unternehmen und sind gewerbesteuerpflichtig, so ist Folgendes zu tun:
- Sie geben Ihre Gewerbesteuererklärung elektronisch ab.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages von Ihrem Finanzamt.
- Anschließend erhalten Sie einen Bescheid über die Festsetzung der Gewerbesteuer von der Gemeinde.
- Zuletzt zahlen Sie (gegebenenfalls) Gewerbesteuer an die Gemeinde.
Fristen
- Nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige:
Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 31.7. des auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres
- Steuerlich beratene Steuerpflichtige (z. B. Abgabe der Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberater):
Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 28.2. des zweiten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres
- Verlängerte Fristen wegen der Auswirkungen des Coronavirus:
- Nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige:
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2020 bis zum 31.10.2021
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2021 bis zum 31.10.2022
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2022 bis zum 30.09.2023
- Steuerlich beratene Steuerpflichtige (z.B. Abgabe der Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberater):
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2020 bis zum 31.08.2022
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2021 bis zum 31.08.2023
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2022 bis zum 31.07.2024
Bearbeitungsdauer
Unterschiedlich - je nach Arbeitslage.
Kosten
Keine
Abgabe kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Hebesätze der Gemeinden finden Sie zusammengefasst auf der Internetseite statistischen Bundesamtes
https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Steuereinnahmen/_inhalt.html#sprg236424
oder auf dem Internetauftritt der Gemeinde, in der Sie ihr Gewerbe betreiben.
- Formular Gewerbesteuererklärung GewSt 1A auf der Internetseite ELSTER
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/gewst
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Landesamt für Steuern Niedersachsen am 06.07.2022
Stichwörter
Gewerbeertrag, Gewerbesteuer, Messbetrag, Hebesatz, Gewerbesteuermessbetrag, Gewerbesteuererklärung