Gewerbesteuer Festsetzung

    Gewerbesteuer bezahlen

    Wenn Sie ein gewerbliches Unternehmen in Deutschland betreiben, sind Sie grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig.

    Beschreibung

    Betreiben Sie ein Unternehmen (Gewerbe) in Deutschland und erzielen im Jahr damit einen Gewerbeertrag von mehr als EUR 24.500?
    Dann sind Sie verpflichtet bei Ihrem Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Darin erklären Sie, wie hoch Ihr Gewerbeertrag im abgelaufenen Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) war. Sie geben eine Gewerbesteuererklärung für jeden Erhebungszeitraum ab, in dem Sie Ihr Gewerbe betrieben haben (jährlich). Die Erklärung müssen Sie elektronisch übermitteln, zum Beispiel per www.Elster.de. Dabei erklären Sie ausgehend von Ihrem Gewinn oder Verlust (vereinfacht: Einnahmen abzüglich Ausgaben) weitere Hinzurechnungen oder Kürzungen.
    Außerdem geben Sie an, in welcher Gemeinde Sie Ihr Gewerbe betreiben.

    Das Finanzamt setzt den Gewerbesteuermessbetrag fest und gibt ihn per Bescheid bekannt.
    Den Gewerbesteuermessbetrag ermittelt das Finanzamt indem es den Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Dieser Messbetrag ist die Grundlage für die Höhe der Gewerbesteuer.

    Das Finanzamt informiert die Gemeinde, in der Sie Ihr Gewerbe betreiben, über den Gewerbesteuermessbetrag.

    Die Gemeinde sendet Ihnen einen Bescheid über die von Ihnen zu zahlende oder Ihnen von der Gemeinde zu erstattende Gewerbesteuer zu.
    Die Gemeinde errechnet die Gewerbesteuer aus dem Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamtes multipliziert mit dem Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde. Jede Gemeinde bestimmt ihren Hebesatz selbst.

    Die Gemeinde entscheidet mit dem Bescheid über die Gewerbesteuer auch über die in Zukunft von Ihnen zu zahlenden Vorauszahlungen der Gewerbesteuer für den nachfolgenden Erhebungszeitraum. 

    Sie zahlen die im Bescheid über die Gewerbesteuer und/oder Vorauszahlungen für Gewerbesteuer genannten Beträge zum dort angegeben Termin an die Gemeinde.

    Hinweise für Clausthal-Zellerfeld: Spezielle Hinweise für Stadt Clausthal-Zellerfeld

    Der Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts ist der Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuervorauszahlungen durch die zuständige Stadt. Die Gewerbesteuer errechnet sich aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz, der von der hebeberechtigten zuständigen Stadt.

    Der Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts ist der Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuervorauszahlungen durch die zuständige Stadt. Die Gewerbesteuer errechnet sich aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz, der von der hebeberechtigten zuständigen Stadt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Hinweise für Clausthal-Zellerfeld: Spezielle Hinweise für Stadt Clausthal-Zellerfeld

    Zuständig ist das Steueramt der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld - Ansprechpartnerinnen s. o.

    Zuständig ist das Steueramt der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld - Ansprechpartnerinnen s. o.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Goslar-Bad Gandersheim

    Adresse

    Hausanschrift

    Wachtelpforte 40

    38644 Goslar

    Öffnungszeiten

    Mo.: 08:00 - 12:00 Uhr* Di.: 08:00 - 12:00 Uhr* Mi.: geschlossen Do.: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr* (vor gesetzlichen Feiertagen und dem 24.12. und 31.12. nur bis 12:00 Uhr) Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr * während der Öffnungszeiten ist die Entgegennahme von Erklärungen und Unterlagen sowie die  Vereinbarung von Terminen jederzeit möglich. Jedoch können Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag in der Zeit von 08:00 bis 09:00 Uhr und 12:00 bis 14:00 Uhr und am Donnerstag in der Zeit von 15:00 bis 17:00 Uhr nicht in jedem Fall alle Auskünfte erteilt werden.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5321 559-0

    E-Mail: Poststelle@fa-gs-gan.niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 04.12.2020

    Technisch geändert am 03.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Stadt Clausthal-Zellerfeld - Sachgebiet Steuern & Abgaben

    Adresse

    Postanschrift

    An der Marktkirche 8

    38678 Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld

    Hausanschrift

    Am Rathaus 1

    38678 Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Verwaltung Montag, Dienstag, Freitag 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr 14:30 Uhr bis 17:30 Uhr Mittwoch für Besucher geschlossen

    Kontakt

    E-Mail: stadtverwaltung@clausthal-zellerfeld.de

    Telefon Festnetz: 05323 931-0

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 07.05.2022

    Technisch geändert am 15.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024

    erforderliche Unterlagen

    Gewerbesteuererklärung, elektronisch übermittelt

    Formulare

    -    Formular: Elektronisch übermittelte Gewerbesteuererklärung GewSt 1A
    -    Onlineverfahren: www.Elster.de
    -    Schriftform erforderlich: nein 
    -    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Sie betreiben ein gewerbliches Unternehmen (nicht für Freiberufler und Land- und Forstwirte) und sind nicht von der Gewerbesteuer befreit.

    Rechtsgrundlage(n)

    Gewerbesteuergesetz (GewStG)
    https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/
    Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
    https://www.gesetze-im-internet.de/gewstdv_1955/index.html

    -    Gewerbesteuererklärung, Pflicht zur elektronischen Übermittlung § 14a GewStG sowie § 25 GewStDV
    -    Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. Gewerbeertrag § 7 GewStG
    -    Hinzurechnungen § 8 GewStG
    -    Kürzungen § 9 GewStG

    - Gewerbesteuerbefreiungen § 3 GewStG
    -    Gewerbesteuermessbetrag § 11 GewStG

    - Gewerbesteuermessbetrag § 14 GewStG
    -    Gewerbesteuer, Hebesatz § 16 GewStG

    Hinweise für Clausthal-Zellerfeld: Spezielle Hinweise für Stadt Clausthal-Zellerfeld

    Rechtsgrundlagen für die Erhebung sind Gewerbesteuergesetz und Hebesatzsatzung in der für den Erhebungszeitraum gültigen Fassung der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld sowie Abgabenordnung (AO).

    Rechtsgrundlagen für die Erhebung sind Gewerbesteuergesetz und Hebesatzsatzung in der für den Erhebungszeitraum gültigen Fassung der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld sowie Abgabenordnung (AO).

    Rechtsbehelf

    Gewerbesteuermessbescheid (als Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde):
    - Einspruch beim Finanzamt
    - Klage vor dem Finanzgericht

    Hinweise für Clausthal-Zellerfeld: Spezielle Hinweise für Stadt Clausthal-Zellerfeld

    Dem Gewerbesteuerbescheid liegt ein Gewerbesteuermessbescheid bzw. eine Zerlegungsmitteilung des Finanzamtes zugrunde. Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht dem Grunde nach oder die Höhe des Messbetrages bzw. den Zerlegungsanteil richten, sind bei dem Finanzamt anzubringen, das den Messbescheid bzw. die Zerlegungsbescheid erlassen hat. Auf die besondere Rechtsbehelfsbelehrung im Messbescheid wird hingewiesen.

    Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid – z.B. Gewerbesteuermessbescheid - (§ 171 Abs. 10 AO) können nur durch Anfechtung dieses Bescheids angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO).

    Gewerbesteuerbescheide sind sogenannte Folgebescheide nach §§ 184 und 185 AO. Gewerbesteuermessbescheide und Zerlegungsbescheide haben Bindungswirkung für den Gewerbesteuerbescheid als Folgebescheid. Deshalb wäre ein Einspruch oder eine Klage gegen einen Folgebescheid nach § 351 Abs. 2 AO immer dann unzulässig, wenn verbindliche bindende Festsetzungen in einem Grundlagenbescheid angegriffen werden. Zulässig ist eine Klage gegen einen Gewerbesteuerbescheid nur dann, wenn eine eigenständige, vom Grundlagenbescheid unabhängige Entscheidung getroffen wurde; z.B. fehlerhaft übernommener Messbetrag.

    In diesen Fällen sollte ein Klageverfahren jedoch vermieden werden und stattdessen zuvor die Korrektur des fehlerhaften Gewerbesteuerbescheides beantragt werden. Für eine zügige Fehlerbeseitigung empfehlen wir auch eine telefonische Kontaktaufnahme.

    Zinsen für Steuernachforderungen und/oder Steuererstattungen werden gem. §§ 233a ff. AO festgesetzt.

    Dem Gewerbesteuerbescheid liegt ein Gewerbesteuermessbescheid bzw. eine Zerlegungsmitteilung des Finanzamtes zugrunde. Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht dem Grunde nach oder die Höhe des Messbetrages bzw. den Zerlegungsanteil richten, sind bei dem Finanzamt anzubringen, das den Messbescheid bzw. die Zerlegungsbescheid erlassen hat. Auf die besondere Rechtsbehelfsbelehrung im Messbescheid wird hingewiesen.

    Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid - z.B. Gewerbesteuermessbescheid - (§ 171 Abs. 10 AO) können nur durch Anfechtung dieses Bescheids angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO).

    Gewerbesteuerbescheide sind sogenannte Folgebescheide nach §§ 184 und 185 AO. Gewerbesteuermessbescheide und Zerlegungsbescheide haben Bindungswirkung für den Gewerbesteuerbescheid als Folgebescheid. Deshalb wäre ein Einspruch oder eine Klage gegen einen Folgebescheid nach § 351 Abs. 2 AO immer dann unzulässig, wenn verbindliche bindende Festsetzungen in einem Grundlagenbescheid angegriffen werden. Zulässig ist eine Klage gegen einen Gewerbesteuerbescheid nur dann, wenn eine eigenständige, vom Grundlagenbescheid unabhängige Entscheidung getroffen wurde; z.B. fehlerhaft übernommener Messbetrag.

    In diesen Fällen sollte ein Klageverfahren jedoch vermieden werden und stattdessen zuvor die Korrektur des fehlerhaften Gewerbesteuerbescheides beantragt werden. Für eine zügige Fehlerbeseitigung empfehlen wir auch eine telefonische Kontaktaufnahme.

    Zinsen für Steuernachforderungen und/oder Steuererstattungen werden gem. §§ 233a ff. AO festgesetzt.

    Verfahrensablauf

    Betreiben Sie ein gewerbliches Unternehmen und sind gewerbesteuerpflichtig, so ist Folgendes zu tun:
    -    Sie geben Ihre Gewerbesteuererklärung elektronisch ab.
    -    Sie erhalten einen Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages von Ihrem Finanzamt.
    -    Anschließend erhalten Sie einen Bescheid über die Festsetzung der Gewerbesteuer von der Gemeinde.
    -    Zuletzt zahlen Sie (gegebenenfalls) Gewerbesteuer an die Gemeinde.

    Fristen

    - Nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige:
      Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 31.7. des auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres
    - Steuerlich beratene Steuerpflichtige (z. B. Abgabe der Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberater):
      Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 28.2. des zweiten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres
     

    - Verlängerte Fristen wegen der Auswirkungen des Coronavirus:
     

    - Nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige:
       Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2020 bis zum 31.10.2021
       Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2021 bis zum 31.10.2022
       Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2022 bis zum 30.09.2023
     

    - Steuerlich beratene Steuerpflichtige (z.B. Abgabe der Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberater):
       Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2020 bis zum 31.08.2022
       Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2021 bis zum 31.08.2023
       Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2022 bis zum 31.07.2024

    Bearbeitungsdauer

    Unterschiedlich - je nach Arbeitslage.
     

    Kosten

    Keine

    Abgabe kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hebesätze der Gemeinden finden Sie zusammengefasst auf der Internetseite statistischen Bundesamtes
     https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Steuereinnahmen/_inhalt.html#sprg236424
     oder auf dem Internetauftritt der Gemeinde, in der Sie ihr Gewerbe betreiben.


     - Formular Gewerbesteuererklärung GewSt 1A auf der Internetseite ELSTER
     https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/gewst

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Landesamt für Steuern Niedersachsen am 06.07.2022

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Gewerbeertrag, Gewerbesteuer, Messbetrag, Hebesatz, Gewerbesteuermessbetrag, Gewerbesteuererklärung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024