Gewerbe Anmeldung
Beschreibung
Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbstständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.
Nicht zum Gewerbe zählen unter anderem:
- sozial unwerte Tätigkeiten, z. B. Hellsehen,
- Urproduktion, z. B. Land- und Forstwirtschaft,
- freie Berufe, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater,
- die Verwaltung eigenen Vermögens (soweit es sich nicht um eine im Handelsregister eingetragene Firma handelt).
Der Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle muss bei der zuständigen Stelle gleichzeitig mit dem Beginn angemeldet werden.
Anzeigepflichtig sind Gewerbe, die betrieben werden durch:
- Einzelgewerbetreibende (natürliche Personen)
- Personengesellschaften (jede/jeder für eine Personengesellschaft vertretungsberechtigte Gesellschafterin/Gesellschafter ist dabei anzeigepflichtig)
- bei juristischen Personen die juristische Person selbst (GmbH, AG)
Hinweise für Hollenstedt: Gewerbe Anmeldung
Durch die Gewerbeanmeldung wird der Betrieb im Gewerberegister eingetragen. Die Gewerbeanmeldebescheinigung wird ausgestellt. Alle weiteren zuständigen Behörden werden benachrichtigt.
Rechtliche Grundlage
Gemäß § 14 Abs.1 Gewerbeordnung hat die Anmeldung gleichzeitig mit dem Beginn der Gewerbetätigkeit zu erfolgen.
Verlauf
Die Anmeldung sollte möglichst persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person vorgenommen werden. Eine schriftliche Anmeldung kann auch erfolgen.
Mitzubringen
Ein Personalausweis oder Reisepass, ist vorzulegen. In Einzelfällen ist die Vorlage eines Führungszeugnisses und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister notwendig. Bevollmächtigte benötigen zusätzlich eine schriftliche, unterschriebene Vollmacht und sollen neben ihrem auch den Personalausweis der auftraggebenden Person vorlegen. Ausländer benötigen zusätzlich eine Erlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit.
Bei Anmeldung von im Handelsregister eingetragenen Firmen ist die Vorlage von weiteren Unterlagen erforderlich. Halten Sie diesbzgl. bitte vorher telefonische Rücksprache mit den unten genannten Ansprechpartnern.
Durch die Gewerbeanmeldung wird der Betrieb im Gewerberegister eingetragen. Die Gewerbeanmeldebescheinigung wird ausgestellt. Alle weiteren zuständigen Behörden werden benachrichtigt.
Rechtliche Grundlage
Gemäß § 14 Abs.1 Gewerbeordnung hat die Anmeldung gleichzeitig mit dem Beginn der Gewerbetätigkeit zu erfolgen.
Verlauf
Die Anmeldung sollte möglichst persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person vorgenommen werden. Eine schriftliche Anmeldung kann auch erfolgen.
Mitzubringen
Ein Personalausweis oder Reisepass, ist vorzulegen. In Einzelfällen ist die Vorlage eines Führungszeugnisses und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister notwendig. Bevollmächtigte benötigen zusätzlich eine schriftliche, unterschriebene Vollmacht und sollen neben ihrem auch den Personalausweis der auftraggebenden Person vorlegen. Ausländer benötigen zusätzlich eine Erlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit.
Bei Anmeldung von im Handelsregister eingetragenen Firmen ist die Vorlage von weiteren Unterlagen erforderlich. Halten Sie diesbzgl. bitte vorher telefonische Rücksprache mit den unten genannten Ansprechpartnern.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Ansprechpartner
FB 32 - Bürgerservice
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo - Fr: 8 - 12 Uhr Do: 14 - 18 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Jessica Lakic
Formulare
Beiblatt zur Gewerbe An-/Um-/Abmeldung (2seitig)
Gewerbe-Anmeldung (Kurzfassung)
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- ggf. Handelsregisterauszug
- ggf. Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer
- ggf. Erlaubnisurkunde,
- ggf. Handwerkskarte
- im Vertretungsfall:
- Vertretungsvollmacht
Formulare
Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Über die Gewerbeanzeige werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften und das Gewerbeaufsichtsamt informiert.
Ausnahmen für überwachungsbedürftige Gewerbezweige
Bei einer Anzeige der in § 38 Gewerbeordnung (GewO) genannten Gewerbe hat der/die Anzeigende zur Überprüfung ihrer/seiner Zuverlässigkeit unverzüglich ein Führungszeugnis (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) zu beantragen. Wenn beide Unterlagen schon vorhanden sind (nicht älter als drei Monate), können sie der Anzeige direkt beigefügt werden. Kommt die anzeigende Person dieser Verpflichtung nicht nach, hat die zuständige Stelle die Auskünfte von Amts wegen einzuholen. Die Auskünfte werden dann direkt an diese und nicht an die anzeigende Person versendet.
Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind gemäß § 13 b GewO Unterlagen ausreichend, die im Herkunftsland ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit erfüllt werden. Es kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
Fristen
Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig zu Beginn des stehenden Gewerbes oder dem Betrieb einer (unselbständigen) Zweigstelle vorzunehmen.
Bearbeitungsdauer
3 Tage (§ 15 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO))
Kosten
Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.2.1 - je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 43,00 EUR an.
Hinweise für Hollenstedt: Gewerbe Anmeldung
Je nach Zeitaufwand, höchstens jedoch 43,00 Euro.
Je nach Zeitaufwand, höchstens jedoch 43,00 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 13.09.2018
Stichwörter
Anmeldungen, Gewerbe eröffnen, Gewerbe Anmeldung, Gewerbe anmelden, Gewerbeabmeldung, Gewerbeanmeldung, Gewerbeanzeigen, Gewerbeummeldung, gründen