Gewerbe Anmeldung

    Gewerbe Anmeldung

    Beschreibung

    Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbstständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.

    Nicht zum Gewerbe zählen unter anderem:

    • sozial unwerte Tätigkeiten, z. B. Hellsehen,
    • Urproduktion, z. B. Land- und Forstwirtschaft,
    • freie Berufe, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater,
    • die Verwaltung eigenen Vermögens (soweit es sich nicht um eine im Handelsregister eingetragene Firma handelt).

    Der Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle muss bei der zuständigen Stelle gleichzeitig mit dem Beginn angemeldet werden.

    Anzeigepflichtig sind Gewerbe, die betrieben werden durch:

    • Einzelgewerbetreibende (natürliche Personen)
    • Personengesellschaften (jede/jeder für eine Personengesellschaft vertretungsberechtigte Gesellschafterin/Gesellschafter ist dabei anzeigepflichtig)
    • bei juristischen Personen die juristische Person selbst (GmbH, AG)

    Hinweise für Seevetal: Gewerbe Anmeldung

    Allgemeine Informationen

    Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbstständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.

    Nicht zum Gewerbe zählen unter anderem:

    • sozial unwerte Tätigkeiten, z. B. Hellsehen,
    • Urproduktion, z. B. Land- und Forstwirtschaft,
    • freie Berufe, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater

    Der Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle muss bei der zuständigen Stelle gleichzeitig mit dem Beginn angemeldet werden.

    Anzeigepflichtig sind Gewerbe, die betrieben werden durch:

    • Einzelgewerbetreibende (natürliche Personen)
    • Personengesellschaften (jede/jeder für eine Personengesellschaft vertretungsberechtigte Gesellschafterin/Gesellschafter ist dabei anzeigepflichtig)
    • bei juristischen Personen die juristische Person selbst (GmbH, AG)


    Allgemeine Informationen

    Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbstständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.

    Nicht zum Gewerbe zählen unter anderem:

    • sozial unwerte Tätigkeiten, z. B. Hellsehen,
    • Urproduktion, z. B. Land- und Forstwirtschaft,
    • freie Berufe, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater

    Der Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle muss bei der zuständigen Stelle gleichzeitig mit dem Beginn angemeldet werden.

    Anzeigepflichtig sind Gewerbe, die betrieben werden durch:

    • Einzelgewerbetreibende (natürliche Personen)
    • Personengesellschaften (jede/jeder für eine Personengesellschaft vertretungsberechtigte Gesellschafterin/Gesellschafter ist dabei anzeigepflichtig)
    • bei juristischen Personen die juristische Person selbst (GmbH, AG)


    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Hinweise für Seevetal: Gewerbe Anmeldung

    Ordnungsabteilung der Gemeinde Seevetal

    Ordnungsabteilung der Gemeinde Seevetal

    Ansprechpartner

    Gewerbe

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchstraße 11

    21218 Seevetal

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Montag: 8.00 - 12.00 Uhr Dienstag: 8.00 - 12:00 Uhr, 15:00 - 18.30 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 8.00 - 12.00 Uhr Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr Zahlungsarten: bar, EC-Kartenzahlung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4105 55-2324

    E-Mail: m.barlag@seevetal.de

    Kontaktperson

    Formulare

    Beiblatt zur Gewerbe An-/Um-/Abmeldung (2seitig)
    Gewerbe-Anmeldung (Kurzfassung)

    Version

    Technisch erstellt am 13.07.2020 (von: Webservice, Landkreis Harburg)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Gemeinde Seevetal)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • ggf. Handelsregisterauszug
    • ggf. Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer
    • ggf. Erlaubnisurkunde,
    • ggf. Handwerkskarte
    • im Vertretungsfall:
      • Vertretungsvollmacht

    Hinweise für Seevetal: Gewerbe Anmeldung

    • Handelsregister-, Vereinsregister- oder Genossenschaftsregisterauszug
    • Handwerkskarte bei meisterpflichtigen Gewerken

    (Ist noch kein Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug vorhanden, wird ein Notarvertrag benötigt.)

    • Handelsregister-, Vereinsregister- oder Genossenschaftsregisterauszug
    • Handwerkskarte bei meisterpflichtigen Gewerken

    (Ist noch kein Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug vorhanden, wird ein Notarvertrag benötigt.)

    Formulare

    Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden.

    Hinweise für Seevetal: Gewerbe Anmeldung

    Sie haben auch die Möglichkeit, die Gewerbeanmeldung in Ihrer Ortsverwaltung anhand des Formulars vorzunehmen. Das Formular zur Gewerbeanmeldung liegt bei Ihrer zuständigen Ortsverwaltung für Sie bereit. Das Formular wird von der Ortsverwaltung an den zuständigen Sachbearbeiter im Rathaus Hittfeld weitergeleitet. Dort wird die Gewerbeanmeldung bearbeitet. Die Bestätigung wird Ihnen zugeschickt.

    Dieses nimmt eine Bearbeitungsdauer von ca. einer Woche in Anspruch.

    Sie haben auch die Möglichkeit, die Gewerbeanmeldung in Ihrer Ortsverwaltung anhand des Formulars vorzunehmen. Das Formular zur Gewerbeanmeldung liegt bei Ihrer zuständigen Ortsverwaltung für Sie bereit. Das Formular wird von der Ortsverwaltung an den zuständigen Sachbearbeiter im Rathaus Hittfeld weitergeleitet. Dort wird die Gewerbeanmeldung bearbeitet. Die Bestätigung wird Ihnen zugeschickt.

    Dieses nimmt eine Bearbeitungsdauer von ca. einer Woche in Anspruch.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Über die Gewerbeanzeige werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften und das Gewerbeaufsichtsamt informiert.

    Ausnahmen für überwachungsbedürftige Gewerbezweige

    Bei einer Anzeige der in § 38 Gewerbeordnung (GewO) genannten Gewerbe hat der/die Anzeigende zur Überprüfung ihrer/seiner Zuverlässigkeit unverzüglich ein Führungszeugnis (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) zu beantragen. Wenn beide Unterlagen schon vorhanden sind (nicht älter als drei Monate), können sie der Anzeige direkt beigefügt werden. Kommt die anzeigende Person dieser Verpflichtung nicht nach, hat die zuständige Stelle die Auskünfte von Amts wegen einzuholen. Die Auskünfte werden dann direkt an diese und nicht an die anzeigende Person versendet.

    Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind gemäß § 13 b GewO Unterlagen ausreichend, die im Herkunftsland ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit erfüllt werden. Es kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

    Fristen

    Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig zu Beginn des stehenden Gewerbes oder dem Betrieb einer (unselbständigen) Zweigstelle vorzunehmen.

    Hinweise für Seevetal: Gewerbe Anmeldung


    Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig zu Beginn des stehenden Gewerbes oder dem Betrieb einer (unselbständigen) Zweigstelle vorzunehmen.

    Bearbeitungsdauer: 1 Woche


    Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig zu Beginn des stehenden Gewerbes oder dem Betrieb einer (unselbständigen) Zweigstelle vorzunehmen.

    Bearbeitungsdauer: 1 Woche

    Bearbeitungsdauer

    3 Tage (§ 15 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO))

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.2.1  -  je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 43,00 EUR an.

    Hinweise für Seevetal: Gewerbe Anmeldung

    Die Gebühr hängt vom Zeitaufwand ab, mindestens jedoch 28,50 Euro.

    Die Gebühr hängt vom Zeitaufwand ab, mindestens jedoch 28,50 Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.

    Hinweise für Seevetal: Gewerbe Anmeldung

    Anzeigepflichtige Personen

    Anzeigepflichtig ist, wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt. Unerheblich ist dabei, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird.

    Anzeigepflichtiger ist

    • die Person des Gewerbetreibenden (Einzelfirma)
    • die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter bei Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG)
    • der/die Geschäftsführer/in(nen) bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG)

    Die Anzeigepflicht entsteht mit Beginn der Gewerbetätigkeit. Verstöße gegen diese Verpflichtung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können durch ein Bußgeld geahndet werden. Die Gewerbeanzeige ist auf bundeseinheitlichen Vordrucken zu erstatten (siehe unten).

    Beachten: Die Bescheinigung „Gewerbe-Anmeldung“ besagt nicht, dass der Gewerbetreibende zur Ausübung dieses Gewerbes befugt ist und ersetzt somit auch nicht eine etwaige erforderliche Erlaubnis.

    Überwachungs- und erlaubnispflichtige Gewerbe

    In Deutschland gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Der Grundsatz der Gewerbefreiheit wird jedoch für bestimmte Gewerbezweige unterbrochen. Hier wird vom Staat ein besonderer Schutzbedarf gesehen und er übernimmt eine Überwachungsfunktion, da durch die Gewerbeausübung besonders schutzbedürftige Rechtsgüter betroffen sein können. Es wird zwischen überwachungs- und erlaubnispflichtigen Gewerben unterschieden.

    Überwachungspflichtige Gewerbe

    Sinn und Zweck dieser Regelung ist der Schutz des Kunden in einigen gewerberechtlich „sensiblen“ Branchen. Dieses geschieht in Form einer Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden durch Einsichtnahme des polizeilichen Führungszeugnisses und des Auszuges aus dem Gewerbezentralregister.

    Überwachungsbedürftige Gewerbe sind gem. § 38 GewO:

    • An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern (insbes. Unterhaltungs-elektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung),
    • An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
    • An- und Verkauf von Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
    • An- und Verkauf von Edelsteinen, Perlen und Schmuck
    • An- und Verkauf von Altmetallen,
    • Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
    • Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
    • Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste
    • Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge
    • Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften

    Erlaubnispflichtige Gewerbe

    Die Anforderungen an den Gewerbetreibenden sind bei den erlaubnispflichtigen Gewerben wesentlich höher als bei den überwachungspflichtigen Gewerben. Von der Erlaubnispflicht werden die Tätigkeiten betroffen, die durch Missbrauch und fahrlässigen Umgang das Allgemeinwohl und den Schutz bestimmter Personenkreise gefährden können. Der größte Teil der erlaubnispflichtigen Gewerbezweige ist im Gegensatz zu den überwachungspflichtigen Gewerben spezialgesetzlich geregelt. Somit sind die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen den konkreten gesetzlichen Regelungen zu entnehmen.

    Zu den erlaubnispflichtigen Gewerben gehören u. a. folgende Tätigkeiten:

    • Anlagevermittlung und -beratung
    • Arbeitnehmerüberlassung
    • Arzneimittel (Handel, Import, Export, Herstellung)
    • Bankgeschäfte
    • Bewachungsgewerbe
    • Darlehensvermittlung
    • Finanzdienstleistungen
    • Versicherungsvermittlung und –beratung
    • Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank
    • Transporte über 3,5 t
    • Immobilienmakler
    • Personentransport
    • Pfandleiher
    • Reisegewerbe
    • Spielgeräteaufstellung (Spielhalle)

    Gewerbeummeldung:

    Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb der Gemeinde sowie ein Wechsel bzw. die Ausdehnung der Tätigkeit des Gewerbes erfordern eine Ummeldung des Gewerbebetriebes.

    Gewerbeabmeldung:

    Die Aufgabe eines Gewerbebetriebes liegt bei einer vollständigen Aufgabe einer Haupt- oder Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle vor.


    Weitere Abmeldegründe:

    • Verlegung in einen anderen Meldebezirk
    • Rechtsformwechsel
    • Übergabe, Kauf, Erbfolge etc.

    Anzeigepflichtige Personen

    Anzeigepflichtig ist, wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt. Unerheblich ist dabei, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird.

    Anzeigepflichtiger ist

    • die Person des Gewerbetreibenden (Einzelfirma)
    • die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter bei Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG)
    • der/die Geschäftsführer/in(nen) bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG)

    Die Anzeigepflicht entsteht mit Beginn der Gewerbetätigkeit. Verstöße gegen diese Verpflichtung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können durch ein Bußgeld geahndet werden. Die Gewerbeanzeige ist auf bundeseinheitlichen Vordrucken zu erstatten (siehe unten).

    Beachten: Die Bescheinigung "Gewerbe-Anmeldung" besagt nicht, dass der Gewerbetreibende zur Ausübung dieses Gewerbes befugt ist und ersetzt somit auch nicht eine etwaige erforderliche Erlaubnis.

    Überwachungs- und erlaubnispflichtige Gewerbe

    In Deutschland gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Der Grundsatz der Gewerbefreiheit wird jedoch für bestimmte Gewerbezweige unterbrochen. Hier wird vom Staat ein besonderer Schutzbedarf gesehen und er übernimmt eine Überwachungsfunktion, da durch die Gewerbeausübung besonders schutzbedürftige Rechtsgüter betroffen sein können. Es wird zwischen überwachungs- und erlaubnispflichtigen Gewerben unterschieden.

    Überwachungspflichtige Gewerbe

    Sinn und Zweck dieser Regelung ist der Schutz des Kunden in einigen gewerberechtlich "sensiblen" Branchen. Dieses geschieht in Form einer Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden durch Einsichtnahme des polizeilichen Führungszeugnisses und des Auszuges aus dem Gewerbezentralregister.

    Überwachungsbedürftige Gewerbe sind gem. § 38 GewO:

    • An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern (insbes. Unterhaltungs-elektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung),
    • An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
    • An- und Verkauf von Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
    • An- und Verkauf von Edelsteinen, Perlen und Schmuck
    • An- und Verkauf von Altmetallen,
    • Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
    • Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
    • Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste
    • Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge
    • Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften

    Erlaubnispflichtige Gewerbe

    Die Anforderungen an den Gewerbetreibenden sind bei den erlaubnispflichtigen Gewerben wesentlich höher als bei den überwachungspflichtigen Gewerben. Von der Erlaubnispflicht werden die Tätigkeiten betroffen, die durch Missbrauch und fahrlässigen Umgang das Allgemeinwohl und den Schutz bestimmter Personenkreise gefährden können. Der größte Teil der erlaubnispflichtigen Gewerbezweige ist im Gegensatz zu den überwachungspflichtigen Gewerben spezialgesetzlich geregelt. Somit sind die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen den konkreten gesetzlichen Regelungen zu entnehmen.

    Zu den erlaubnispflichtigen Gewerben gehören u. a. folgende Tätigkeiten:

    • Anlagevermittlung und -beratung
    • Arbeitnehmerüberlassung
    • Arzneimittel (Handel, Import, Export, Herstellung)
    • Bankgeschäfte
    • Bewachungsgewerbe
    • Darlehensvermittlung
    • Finanzdienstleistungen
    • Versicherungsvermittlung und -beratung
    • Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank
    • Transporte über 3,5 t
    • Immobilienmakler
    • Personentransport
    • Pfandleiher
    • Reisegewerbe
    • Spielgeräteaufstellung (Spielhalle)

    Gewerbeummeldung:

    Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb der Gemeinde sowie ein Wechsel bzw. die Ausdehnung der Tätigkeit des Gewerbes erfordern eine Ummeldung des Gewerbebetriebes.

    Gewerbeabmeldung:

    Die Aufgabe eines Gewerbebetriebes liegt bei einer vollständigen Aufgabe einer Haupt- oder Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle vor.


    Weitere Abmeldegründe:

    • Verlegung in einen anderen Meldebezirk
    • Rechtsformwechsel
    • Übergabe, Kauf, Erbfolge etc.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 13.09.2018

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Anmeldungen, Gewerbe eröffnen, Gewerbe Anmeldung, Gewerbe anmelden, Gewerbeabmeldung, Gewerbeanmeldung, Gewerbeanzeigen, Gewerbeummeldung, gründen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)