Gewerbe Anmeldung

    Gewerbe Anmeldung

    Beschreibung

    Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbstständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.

    Nicht zum Gewerbe zählen unter anderem:

    • sozial unwerte Tätigkeiten, z. B. Hellsehen,
    • Urproduktion, z. B. Land- und Forstwirtschaft,
    • freie Berufe, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater,
    • die Verwaltung eigenen Vermögens (soweit es sich nicht um eine im Handelsregister eingetragene Firma handelt).

    Der Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle muss bei der zuständigen Stelle gleichzeitig mit dem Beginn angemeldet werden.

    Anzeigepflichtig sind Gewerbe, die betrieben werden durch:

    • Einzelgewerbetreibende (natürliche Personen)
    • Personengesellschaften (jede/jeder für eine Personengesellschaft vertretungsberechtigte Gesellschafterin/Gesellschafter ist dabei anzeigepflichtig)
    • bei juristischen Personen die juristische Person selbst (GmbH, AG)

    Hinweise für Nienburg (Weser): Gewerbe Anmeldung

    Allgemeine Informationen

    In Deutschland gibt es den Grundsatz der Gewerbefreiheit: Jedermann hat Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten (es gibt jedoch Ausnahmen). Der zuständigen Behörde ist bei einer gewerblichen Tätigkeit deren

    • Beginn
    • Veränderung (Wechsel des Gegenstandes, Verlegung d. Betriebssitzes, etc.)
    • Beendigung

    anzuzeigen (§ 14 Gewerbeordnung). Die Pflicht, ein Gewerbe anzumelden, soll Aufschluss geben über Zahl und Art der vorhandenen stehenden Gewerbebetriebe und auch der wirksamen Überwachung der Gewerbeausübung dienen.

    Von der Anmeldung werden u. a. informiert: Finanzamt, Handelskammer oder Handwerkskammer, Gewerbeaufsichtsamt, Bundesanstalt für Arbeit, Berufsgenossenschaft, Statistisches Landesamt. Selbstverständlich dient die Gewerbeanmeldung auch der Überprüfung der Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden.

    Gewerbeanmeldung

    Sie wollen sich selbständig machen, eine Existenz gründen oder nebenher etwas dazuverdienen? Sicher haben Sie dafür die notwendigen finanziellen Mittel, Fachkenntnisse und verfügen selbst über die erforderliche persönliche Qualifikation.

    Wenn Sie ein Gewerbe ausüben wollen, also wenn Sie selbständig und auf eigene Rechnung tätig sind, müssen Sie den Gewerbebetrieb im Rathaus anmelden. Hierbei ist es völlig unwesentlich, ob Sie einen Vollerwerbsbetrieb (als Einzelfirma, Personengesellschaft oder juristische Person) oder eine Nebentätigkeit („Kleingewerbe") eröffnen möchten. Die Anmeldung ist gebührenpflichtig.

    Nicht zum Gewerbe zählen u. a. die Urproduktion (z. B. die Tätigkeit als Land- oder Forstwirt) und die Ausübung so genannter freier Berufe (u. a. Rechtsanwälte, Ärzte und Künstler).

    Sollten Sie ein so genanntes Reisegewerbe ausüben wollen, muss dieses beim Landkreis angemeldet werden.

    Bitte beachten Sie, dass die Aufnahme eines stehenden Gewerbes in einigen Fällen zusätzlich genehmigungspflichtig ist (dazu zählen z.B. das Makler-, Bauträger-, Gaststätten- und das Spielhallengewerbe).

    Es ist manchmal nicht ganz einfach zu wissen, ob, wie und wo eine gewerbliche Tätigkeit angemeldet werden muss bzw. durchgeführt werden darf. Wenn Sie hierzu Fragen haben, rufen Sie uns einfach an.

    Gewerbeummeldung

    Ein bestehender Gewerbebetrieb muss umgemeldet werden, wenn

    • die gewerbliche Tätigkeit sich ändert oder erweitert oder
    • der Betriebssitz innerhalb der Kommune, in der Sie den Betrieb angemeldet haben, wechselt.

    Sollten Sie den Gewerbebetrieb in eine andere Kommune verlegen, müssen sie ihn hier abmelden und in der neuen Kommune anmelden.

    Gewerbeabmeldung

    Der Betrieb muss abgemeldet werden, wenn

    • eine angemeldete gewerbliche Tätigkeit auf Dauer nicht mehr ausgeführt wird oder
    • Sie den Gewerbebetrieb in eine andere Kommune verlegen.

    In Deutschland gibt es den Grundsatz der Gewerbefreiheit: Jedermann hat Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten (es gibt jedoch Ausnahmen). Der zuständigen Behörde ist bei einer gewerblichen Tätigkeit deren

    • Beginn
    • Veränderung (Wechsel des Gegenstandes, Verlegung d. Betriebssitzes, etc.)
    • Beendigung

    anzuzeigen (§ 14 Gewerbeordnung). Die Pflicht, ein Gewerbe anzumelden, soll Aufschluss geben über Zahl und Art der vorhandenen stehenden Gewerbebetriebe und auch der wirksamen Überwachung der Gewerbeausübung dienen.

    Von der Anmeldung werden u. a. informiert: Finanzamt, Handelskammer oder Handwerkskammer, Gewerbeaufsichtsamt, Bundesanstalt für Arbeit, Berufsgenossenschaft, Statistisches Landesamt. Selbstverständlich dient die Gewerbeanmeldung auch der Überprüfung der Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden.

    Gewerbeanmeldung

    Sie wollen sich selbständig machen, eine Existenz gründen oder nebenher etwas dazuverdienen? Sicher haben Sie dafür die notwendigen finanziellen Mittel, Fachkenntnisse und verfügen selbst über die erforderliche persönliche Qualifikation.

    Wenn Sie ein Gewerbe ausüben wollen, also wenn Sie selbständig und auf eigene Rechnung tätig sind, müssen Sie den Gewerbebetrieb im Rathaus anmelden. Hierbei ist es völlig unwesentlich, ob Sie einen Vollerwerbsbetrieb (als Einzelfirma, Personengesellschaft oder juristische Person) oder eine Nebentätigkeit („Kleingewerbe") eröffnen möchten. Die Anmeldung ist gebührenpflichtig.

    Nicht zum Gewerbe zählen u. a. die Urproduktion (z. B. die Tätigkeit als Land- oder Forstwirt) und die Ausübung so genannter freier Berufe (u. a. Rechtsanwälte, Ärzte und Künstler).

    Sollten Sie ein so genanntes Reisegewerbe ausüben wollen, muss dieses beim Landkreis angemeldet werden.

    Bitte beachten Sie, dass die Aufnahme eines stehenden Gewerbes in einigen Fällen zusätzlich genehmigungspflichtig ist (dazu zählen z.B. das Makler-, Bauträger-, Gaststätten- und das Spielhallengewerbe).

    Es ist manchmal nicht ganz einfach zu wissen, ob, wie und wo eine gewerbliche Tätigkeit angemeldet werden muss bzw. durchgeführt werden darf. Wenn Sie hierzu Fragen haben, rufen Sie uns einfach an.

    Gewerbeummeldung

    Ein bestehender Gewerbebetrieb muss umgemeldet werden, wenn

    • die gewerbliche Tätigkeit sich ändert oder erweitert oder
    • der Betriebssitz innerhalb der Kommune, in der Sie den Betrieb angemeldet haben, wechselt.

    Sollten Sie den Gewerbebetrieb in eine andere Kommune verlegen, müssen sie ihn hier abmelden und in der neuen Kommune anmelden.

    Gewerbeabmeldung

    Der Betrieb muss abgemeldet werden, wenn

    • eine angemeldete gewerbliche Tätigkeit auf Dauer nicht mehr ausgeführt wird oder
    • Sie den Gewerbebetrieb in eine andere Kommune verlegen.


    Allgemeine Informationen

    In Deutschland gibt es den Grundsatz der Gewerbefreiheit: Jedermann hat Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten (es gibt jedoch Ausnahmen). Der zuständigen Behörde ist bei einer gewerblichen Tätigkeit deren

    • Beginn
    • Veränderung (Wechsel des Gegenstandes, Verlegung d. Betriebssitzes, etc.)
    • Beendigung

    anzuzeigen (§ 14 Gewerbeordnung). Die Pflicht, ein Gewerbe anzumelden, soll Aufschluss geben über Zahl und Art der vorhandenen stehenden Gewerbebetriebe und auch der wirksamen Überwachung der Gewerbeausübung dienen.

    Von der Anmeldung werden u. a. informiert: Finanzamt, Handelskammer oder Handwerkskammer, Gewerbeaufsichtsamt, Bundesanstalt für Arbeit, Berufsgenossenschaft, Statistisches Landesamt. Selbstverständlich dient die Gewerbeanmeldung auch der Überprüfung der Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden.

    Gewerbeanmeldung

    Sie wollen sich selbständig machen, eine Existenz gründen oder nebenher etwas dazuverdienen? Sicher haben Sie dafür die notwendigen finanziellen Mittel, Fachkenntnisse und verfügen selbst über die erforderliche persönliche Qualifikation.

    Wenn Sie ein Gewerbe ausüben wollen, also wenn Sie selbständig und auf eigene Rechnung tätig sind, müssen Sie den Gewerbebetrieb im Rathaus anmelden. Hierbei ist es völlig unwesentlich, ob Sie einen Vollerwerbsbetrieb (als Einzelfirma, Personengesellschaft oder juristische Person) oder eine Nebentätigkeit ("Kleingewerbe") eröffnen möchten. Die Anmeldung ist gebührenpflichtig.

    Nicht zum Gewerbe zählen u. a. die Urproduktion (z. B. die Tätigkeit als Land- oder Forstwirt) und die Ausübung so genannter freier Berufe (u. a. Rechtsanwälte, Ärzte und Künstler).

    Sollten Sie ein so genanntes Reisegewerbe ausüben wollen, muss dieses beim Landkreis angemeldet werden.

    Bitte beachten Sie, dass die Aufnahme eines stehenden Gewerbes in einigen Fällen zusätzlich genehmigungspflichtig ist (dazu zählen z.B. das Makler-, Bauträger-, Gaststätten- und das Spielhallengewerbe).

    Es ist manchmal nicht ganz einfach zu wissen, ob, wie und wo eine gewerbliche Tätigkeit angemeldet werden muss bzw. durchgeführt werden darf. Wenn Sie hierzu Fragen haben, rufen Sie uns einfach an.

    Gewerbeummeldung

    Ein bestehender Gewerbebetrieb muss umgemeldet werden, wenn

    • die gewerbliche Tätigkeit sich ändert oder erweitert oder
    • der Betriebssitz innerhalb der Kommune, in der Sie den Betrieb angemeldet haben, wechselt.

    Sollten Sie den Gewerbebetrieb in eine andere Kommune verlegen, müssen sie ihn hier abmelden und in der neuen Kommune anmelden.

    Gewerbeabmeldung

    Der Betrieb muss abgemeldet werden, wenn

    • eine angemeldete gewerbliche Tätigkeit auf Dauer nicht mehr ausgeführt wird oder
    • Sie den Gewerbebetrieb in eine andere Kommune verlegen.

    In Deutschland gibt es den Grundsatz der Gewerbefreiheit: Jedermann hat Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten (es gibt jedoch Ausnahmen). Der zuständigen Behörde ist bei einer gewerblichen Tätigkeit deren

    • Beginn
    • Veränderung (Wechsel des Gegenstandes, Verlegung d. Betriebssitzes, etc.)
    • Beendigung

    anzuzeigen (§ 14 Gewerbeordnung). Die Pflicht, ein Gewerbe anzumelden, soll Aufschluss geben über Zahl und Art der vorhandenen stehenden Gewerbebetriebe und auch der wirksamen Überwachung der Gewerbeausübung dienen.

    Von der Anmeldung werden u. a. informiert: Finanzamt, Handelskammer oder Handwerkskammer, Gewerbeaufsichtsamt, Bundesanstalt für Arbeit, Berufsgenossenschaft, Statistisches Landesamt. Selbstverständlich dient die Gewerbeanmeldung auch der Überprüfung der Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden.

    Gewerbeanmeldung

    Sie wollen sich selbständig machen, eine Existenz gründen oder nebenher etwas dazuverdienen? Sicher haben Sie dafür die notwendigen finanziellen Mittel, Fachkenntnisse und verfügen selbst über die erforderliche persönliche Qualifikation.

    Wenn Sie ein Gewerbe ausüben wollen, also wenn Sie selbständig und auf eigene Rechnung tätig sind, müssen Sie den Gewerbebetrieb im Rathaus anmelden. Hierbei ist es völlig unwesentlich, ob Sie einen Vollerwerbsbetrieb (als Einzelfirma, Personengesellschaft oder juristische Person) oder eine Nebentätigkeit ("Kleingewerbe") eröffnen möchten. Die Anmeldung ist gebührenpflichtig.

    Nicht zum Gewerbe zählen u. a. die Urproduktion (z. B. die Tätigkeit als Land- oder Forstwirt) und die Ausübung so genannter freier Berufe (u. a. Rechtsanwälte, Ärzte und Künstler).

    Sollten Sie ein so genanntes Reisegewerbe ausüben wollen, muss dieses beim Landkreis angemeldet werden.

    Bitte beachten Sie, dass die Aufnahme eines stehenden Gewerbes in einigen Fällen zusätzlich genehmigungspflichtig ist (dazu zählen z.B. das Makler-, Bauträger-, Gaststätten- und das Spielhallengewerbe).

    Es ist manchmal nicht ganz einfach zu wissen, ob, wie und wo eine gewerbliche Tätigkeit angemeldet werden muss bzw. durchgeführt werden darf. Wenn Sie hierzu Fragen haben, rufen Sie uns einfach an.

    Gewerbeummeldung

    Ein bestehender Gewerbebetrieb muss umgemeldet werden, wenn

    • die gewerbliche Tätigkeit sich ändert oder erweitert oder
    • der Betriebssitz innerhalb der Kommune, in der Sie den Betrieb angemeldet haben, wechselt.

    Sollten Sie den Gewerbebetrieb in eine andere Kommune verlegen, müssen sie ihn hier abmelden und in der neuen Kommune anmelden.

    Gewerbeabmeldung

    Der Betrieb muss abgemeldet werden, wenn

    • eine angemeldete gewerbliche Tätigkeit auf Dauer nicht mehr ausgeführt wird oder
    • Sie den Gewerbebetrieb in eine andere Kommune verlegen.


    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Nienburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Kreishaus am Schloßplatz

    31582 Nienburg (Weser)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5021 9670

    Fax: +49 5021 967429

    E-Mail: ea@kreis-ni.de

    Internet

    Formulare

    Beiblatt zur Gewerbe An-/Um-/Abmeldung (2seitig)
    Gewerbe-Anmeldung (Kurzfassung)

    Version

    Technisch erstellt am 10.06.2014 (von: Freitag, Loraine)

    Technisch geändert am 26.02.2024 (von: Becker, Frederick)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Bürgerservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Kontaktperson

    Formulare

    Beiblatt zur Gewerbe An-/Um-/Abmeldung (2seitig)
    Gewerbe-Anmeldung (Kurzfassung)

    Version

    Technisch erstellt am 20.06.2022 (von: Webservice, Landkreis Nienburg/Weser)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Samtgemeinde Grafschaft Hoya)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßplatz 2

    27318 Hoya

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag 8.00 Uhr - 12.00 Uhr Donnerstag 13.30 Uhr - 18.00 Uhr oder nach Vereinbarung

    Kontaktperson

    Formulare

    Beiblatt zur Gewerbe An-/Um-/Abmeldung (2seitig)
    Gewerbe-Anmeldung (Kurzfassung)

    Version

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Webservice, Landkreis Nienburg/Weser)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Samtgemeinde Grafschaft Hoya)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • ggf. Handelsregisterauszug
    • ggf. Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer
    • ggf. Erlaubnisurkunde,
    • ggf. Handwerkskarte
    • im Vertretungsfall:
      • Vertretungsvollmacht

    Hinweise für Nienburg (Weser): Gewerbe Anmeldung

    • Personalausweis oder Reisepass
    • ggf. Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
    • im Vertretungsfall, Vertretungsvollmacht
    • Personalausweis oder Reisepass
    • ggf. Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
    • im Vertretungsfall, Vertretungsvollmacht
    • Personalausweis oder Reisepass
    • ggf. Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
    • im Vertretungsfall, Vertretungsvollmacht
    • Personalausweis oder Reisepass
    • ggf. Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
    • im Vertretungsfall, Vertretungsvollmacht

    Formulare

    Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden.

    Hinweise für Nienburg (Weser): Gewerbe Anmeldung

    Kommen Sie ins Rathaus. Das Ausfüllen der Vordrucke ist oft recht kompliziert. Wir erledigen das gerne für Sie.

    Kommen Sie ins Rathaus. Das Ausfüllen der Vordrucke ist oft recht kompliziert. Wir erledigen das gerne für Sie.

    Kommen Sie ins Rathaus. Das Ausfüllen der Vordrucke ist oft recht kompliziert. Wir erledigen das gerne für Sie.

    Kommen Sie ins Rathaus. Das Ausfüllen der Vordrucke ist oft recht kompliziert. Wir erledigen das gerne für Sie.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Über die Gewerbeanzeige werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften und das Gewerbeaufsichtsamt informiert.

    Ausnahmen für überwachungsbedürftige Gewerbezweige

    Bei einer Anzeige der in § 38 Gewerbeordnung (GewO) genannten Gewerbe hat der/die Anzeigende zur Überprüfung ihrer/seiner Zuverlässigkeit unverzüglich ein Führungszeugnis (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) zu beantragen. Wenn beide Unterlagen schon vorhanden sind (nicht älter als drei Monate), können sie der Anzeige direkt beigefügt werden. Kommt die anzeigende Person dieser Verpflichtung nicht nach, hat die zuständige Stelle die Auskünfte von Amts wegen einzuholen. Die Auskünfte werden dann direkt an diese und nicht an die anzeigende Person versendet.

    Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind gemäß § 13 b GewO Unterlagen ausreichend, die im Herkunftsland ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit erfüllt werden. Es kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

    Fristen

    Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig zu Beginn des stehenden Gewerbes oder dem Betrieb einer (unselbständigen) Zweigstelle vorzunehmen.

    Bearbeitungsdauer

    3 Tage (§ 15 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO))

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.2.1  -  je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 43,00 EUR an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 13.09.2018

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Anmeldungen, Gewerbe eröffnen, Gewerbe Anmeldung, Gewerbe anmelden, Gewerbeabmeldung, Gewerbeanmeldung, Gewerbeanzeigen, Gewerbeummeldung, gründen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)