Gewässeraufsicht
Beschreibung
Die Gewässeraufsicht umfasst die Durchsetzung und Überwachung notwendiger Maßnahmen
- zur Verbesserung der Situation der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes,
- zur Verringerung des Stoffeintrages in Gewässer,
- zur Beseitigung von Gewässerverunreinigungen und
- zur Vorbeugung gegen zukünftige mögliche Belastungen.
Die Handlungsbefugnisse der zuständigen Stelle sind normiert in den §§ 100 und 101 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) sowie in § 128 Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG).
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Gewässerunterhaltung
- Die Gewässerunterhaltung umfasst insbesondere die Reinigung, die Räumung, die Freihaltung und den Schutz des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer.
- Darunter ist die Beseitigung von Schlamm und Laub sowie anderer Abflusshindernisse, das Entkrauten und Entfernen abgetrennter Pflanzen sowie das Mähen der Ufer zur Erhaltung einer festen Grasnarbe zu verstehen.
- Ziel dieser Maßnahmen ist vorrangig die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses.
- Den Belangen des Naturschutzes ist jedoch unbedingt Rechnung zu tragen, da die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes eine wichtige Funktion erfüllen.
- Die Gewässerunterhaltung umfasst insbesondere die Reinigung, die Räumung, die Freihaltung und den Schutz des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer.
- Darunter ist die Beseitigung von Schlamm und Laub sowie anderer Abflusshindernisse, das Entkrauten und Entfernen abgetrennter Pflanzen sowie das Mähen der Ufer zur Erhaltung einer festen Grasnarbe zu verstehen.
- Ziel dieser Maßnahmen ist vorrangig die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses.
- Den Belangen des Naturschutzes ist jedoch unbedingt Rechnung zu tragen, da die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes eine wichtige Funktion erfüllen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbständigen Stadt.
In besonderen Fällen, die in der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts (ZustVO-Wasser) geregelt sind, liegt die Zuständigkeit bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt bzw. dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG).
Ansprechpartner
Naturschutz und technischer Umweltschutz
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr Freitag: 8 bis 12 Uhr
Kontakt
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Formulare
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Gewässerunterhaltung
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Gewässerunterhaltung
Zur Gewässerunterhaltung sind die Gewässereigentümer nach dem Wasserhaushaltsgesetz verpflichtet. Somit sind die Verbandsgewässer (zum Beispiel Ofenerdieker Bäke, Südbäke) von den Entwässerungsverbänden (zum Beispiel Haaren-Wasseracht) zu unterhalten, die städtischen Gewässer von der Stadt Oldenburg und die Grenzgräben von den Eigentümern der Anliegergrundstücke, auf denen sich der Graben befindet.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Gewässerschutz
Zur Gewässerunterhaltung sind die Gewässereigentümer nach dem Wasserhaushaltsgesetz verpflichtet. Somit sind die Verbandsgewässer (zum Beispiel Ofenerdieker Bäke, Südbäke) von den Entwässerungsverbänden (zum Beispiel Haaren-Wasseracht) zu unterhalten, die städtischen Gewässer von der Stadt Oldenburg und die Grenzgräben von den Eigentümern der Anliegergrundstücke, auf denen sich der Graben befindet.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Gewässerschutz »
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 22.02.2013