Geburt Anzeige
Beschreibung
Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Bei Geburten in Kliniken oder sonstigen Geburtshilfeeinrichtungen wird von diesen die Anzeige vorgenommen.
Für die Anzeige einer Hausgeburt gelten weitere Bestimmungen.
Hinweise für Bissendorf: Beurkundung von Geburten
Zuständig ist das Standesamt des Ortes, in dem das Kind geboren ist. Bei einer Geburt in der Gemeinde Bissendorf, also einer Hausgeburt, ist das Kind innerhalb einer Woche beim Standesamt anzumelden.
Ein deutsches Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, und die Eltern einen Ehenamen führen, erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen, so müssen sie einen ihrer beiden Familiennamen zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Diese Bestimmung gilt auch für alle weiteren Kinder.
Sind die Eltern eines deutschen Kindes nicht miteinander verheiratet und hat die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter, den sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes trägt, zum Geburtsnamen. Die Mutter kann dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Kindesvaters erteilen, wobei dieses die Einwilligung des Vaters voraussetzt.
Notwendige Unterlagen:
- Eheregister-Auszug
- Abstammungsurkunde der Mutter (wenn Eltern nicht verheiratet)
- Personalausweis oder Reisepass des/der Anzeigenden
Zuständig ist das Standesamt des Ortes, in dem das Kind geboren ist. Bei einer Geburt in der Gemeinde Bissendorf, also einer Hausgeburt, ist das Kind innerhalb einer Woche beim Standesamt anzumelden.
Ein deutsches Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, und die Eltern einen Ehenamen führen, erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen, so müssen sie einen ihrer beiden Familiennamen zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Diese Bestimmung gilt auch für alle weiteren Kinder.
Sind die Eltern eines deutschen Kindes nicht miteinander verheiratet und hat die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter, den sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes trägt, zum Geburtsnamen. Die Mutter kann dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Kindesvaters erteilen, wobei dieses die Einwilligung des Vaters voraussetzt.
Notwendige Unterlagen:
- Eheregister-Auszug
- Abstammungsurkunde der Mutter (wenn Eltern nicht verheiratet)
- Personalausweis oder Reisepass des/der Anzeigenden
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde. In der Regel obliegt diese Aufgabe dem Standesamt.
Ansprechpartner
Bissendorf - Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
oder nach Terminvereinbarung. Montag: von 09:00 bis 12:00 Uhr und 15:00 bis 18:30 Uhr Dienstag: von 09:00 bis 12:00 Uhr Mittwoch: von 09:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag: von 09:00 bis 12:00 Uhr Freitag: von 09:00 bis 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Reinhard Nüße
Frau Anja Schmidt
erforderliche Unterlagen
- bei miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunden
- Eheurkunde oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister,
- bei nicht miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunde der Mutter
- falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
- Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
- Geburtsurkunde des Vaters
- ggf. die Sorgeerklärungen
- Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
- eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme/einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren.
Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe bereits aufgelöst ist.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Bissendorf: Beurkundung von Geburten
Abstammungsurkunde: 15,00 €, jede weitere 7,50 €.
Zweckgebundene Urkunden sind gebührenfrei.
Abstammungsurkunde: 15,00 €, jede weitere 7,50 €.
Zweckgebundene Urkunden sind gebührenfrei.
Hinweise (Besonderheiten)
Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Stichwörter
Geburtsanmeldung