Anzeige einer Geburt Entgegennahme

    Geburt Anzeige

    Beschreibung

    Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
    Bei Geburten in Kliniken oder sonstigen Geburtshilfeeinrichtungen wird von diesen die Anzeige vorgenommen.

    Für die Anzeige einer Hausgeburt gelten weitere Bestimmungen.

    Hinweise für Bissendorf: Beurkundung von Geburten

    Zuständig ist das Standesamt des Ortes, in dem das Kind geboren ist. Bei einer Geburt in der Gemeinde Bissendorf, also einer Hausgeburt, ist das Kind innerhalb einer Woche beim Standesamt anzumelden.

    Ein deutsches Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, und die Eltern einen Ehenamen führen, erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen, so müssen sie einen ihrer beiden Familiennamen zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Diese Bestimmung gilt auch für alle weiteren Kinder.

    Sind die Eltern eines deutschen Kindes nicht miteinander verheiratet und hat die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter, den sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes trägt, zum Geburtsnamen. Die Mutter kann dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Kindesvaters erteilen, wobei dieses die Einwilligung des Vaters voraussetzt.

    Notwendige Unterlagen:

    • Eheregister-Auszug
    • Abstammungsurkunde der Mutter (wenn Eltern nicht verheiratet)
    • Personalausweis oder Reisepass des/der Anzeigenden

    Zuständig ist das Standesamt des Ortes, in dem das Kind geboren ist. Bei einer Geburt in der Gemeinde Bissendorf, also einer Hausgeburt, ist das Kind innerhalb einer Woche beim Standesamt anzumelden.

    Ein deutsches Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, und die Eltern einen Ehenamen führen, erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen, so müssen sie einen ihrer beiden Familiennamen zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Diese Bestimmung gilt auch für alle weiteren Kinder.

    Sind die Eltern eines deutschen Kindes nicht miteinander verheiratet und hat die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter, den sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes trägt, zum Geburtsnamen. Die Mutter kann dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Kindesvaters erteilen, wobei dieses die Einwilligung des Vaters voraussetzt.

    Notwendige Unterlagen:

    • Eheregister-Auszug
    • Abstammungsurkunde der Mutter (wenn Eltern nicht verheiratet)
    • Personalausweis oder Reisepass des/der Anzeigenden

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde. In der Regel obliegt diese Aufgabe dem Standesamt.

    Ansprechpartner

    Bissendorf - Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchplatz 1

    Postfach 1133

    49143 Bissendorf

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    oder nach Terminvereinbarung. Montag: von 09:00 bis 12:00 Uhr und 15:00 bis 18:30 Uhr Dienstag: von 09:00 bis 12:00 Uhr Mittwoch: von 09:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag: von 09:00 bis 12:00 Uhr Freitag: von 09:00 bis 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05402 404-119

    Fax: 05402 404-133

    E-Mail: standesamt@bissendorf.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 14.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • bei miteinander verheirateten Eltern
      • Geburtsurkunden
      • Eheurkunde oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister,
    • bei nicht miteinander verheirateten Eltern
      • Geburtsurkunde der Mutter
      • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
        • Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
        • Geburtsurkunde des Vaters
        • ggf. die Sorgeerklärungen
    • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
    • eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme/einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren.

    Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe bereits aufgelöst ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.

    Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

    Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Bissendorf: Beurkundung von Geburten

    Abstammungsurkunde: 15,00 €, jede weitere 7,50 €.

    Zweckgebundene Urkunden sind gebührenfrei.

    Abstammungsurkunde: 15,00 €, jede weitere 7,50 €.

    Zweckgebundene Urkunden sind gebührenfrei.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 07.09.2023 (von: Heilmann, Dieta)

    Stichwörter

    Geburtsanmeldung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)