Geburt Anzeige
Beschreibung
Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Bei Geburten in Kliniken oder sonstigen Geburtshilfeeinrichtungen wird von diesen die Anzeige vorgenommen.
Für die Anzeige einer Hausgeburt gelten weitere Bestimmungen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde. In der Regel obliegt diese Aufgabe dem Standesamt.
Ansprechpartner
Samtgemeinde Lengerich
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Samtgemeindeverwaltung Mo-Fr: 08.00-12.00 Uhr Mo-Mi: 14.00-16.00 Uhr Do: 14.00-18.00 Uhr Bürgerbüro/Postagentur Mo-Fr: 08.00-12.30 Uhr Mo-Mi, Fr: 14.00-16.30 Uhr Do: 14.00-18.00 Uhr Sa: 08.30-10.30 Uhr
Kontakt
Internet
Bankverbindung
Samtgemeinde Lengerich
Empfänger: Samtgemeinde Lengerich
IBAN: DE21 2806 9930 0000 6254 00
BIC: GENODEF1LAG
Bankinstitut: Volksbank Langen-Gersten
Samtgemeinde Lengerich - Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Samtgemeindeverwaltung Mo-Fr: 08.00-12.00 Uhr Mo-Mi: 14.00-16.00 Uhr Do: 14.00-18.00 Uhr Bürgerbüro/Postagentur Mo-Fr: 08.00-12.30 Uhr Mo-Mi, Fr: 14.00-16.30 Uhr Do: 14.00-18.00 Uhr Sa: 08.30-10.30 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Köbbe
Telefon Festnetz: 05904 9328-23
E-Mail: koebbe@lengerich-emsland.de
Internet
Bankverbindung
Samtgemeinde Lengerich
Empfänger: Samtgemeinde Lengerich
IBAN: DE21 2806 9930 0000 6254 00
BIC: GENODEF1LAG
Bankinstitut: Volksbank Langen-Gersten
erforderliche Unterlagen
- bei miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunden
- Eheurkunde oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister,
- bei nicht miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunde der Mutter
- falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
- Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
- Geburtsurkunde des Vaters
- ggf. die Sorgeerklärungen
- Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
- eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme/einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren.
Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe bereits aufgelöst ist.
Fristen
Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Stichwörter
Geburtsanmeldung