Anzeige einer Geburt Entgegennahme

    Geburt Anzeige

    Beschreibung

    Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
    Bei Geburten in Kliniken oder sonstigen Geburtshilfeeinrichtungen wird von diesen die Anzeige vorgenommen.

    Für die Anzeige einer Hausgeburt gelten weitere Bestimmungen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde. In der Regel obliegt diese Aufgabe dem Standesamt.

    Ansprechpartner

    Einheitsgemeinde Twist - Ordnungswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Overbergstraße 8

    49767 Twist

    Nebenstelle der Gemeinde Twist

    Öffnungszeiten

    Montag bis Mittwoch 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr Donnerstagnachmittag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr Freitag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05936 9330-50

    Fax: 05936 9330-44

    Telefon Festnetz: 05936 9330-54

    E-Mail: liedtke@twist-emsland.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 22.03.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitsgemeinde Twist - Standesamt

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1161

    49763 Twist

    Hausanschrift

    Flensbergstraße 7

    49767 Twist

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 8.30 Uhr - 12.30 Uhr Montag bis Mittwoch 14.00 Uhr - 16.00 Uhr Donnerstag bis 18.00 Uhr Freitag 8.30 Uhr - 13.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05936 9330-34

    Fax: 05936 9330-44

    E-Mail: schnieders@twist-emsland.de

    Version

    Technisch geändert am 22.03.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • bei miteinander verheirateten Eltern
      • Geburtsurkunden
      • Eheurkunde oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister,
    • bei nicht miteinander verheirateten Eltern
      • Geburtsurkunde der Mutter
      • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
        • Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
        • Geburtsurkunde des Vaters
        • ggf. die Sorgeerklärungen
    • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
    • eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme/einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren.

    Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe bereits aufgelöst ist.

    Fristen

    Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.

    Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

    Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

    Version

    Technisch geändert am 07.09.2023

    Stichwörter

    Geburtsanmeldung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de