Geburt Anzeige
Beschreibung
Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Bei Geburten in Kliniken oder sonstigen Geburtshilfeeinrichtungen wird von diesen die Anzeige vorgenommen.
Für die Anzeige einer Hausgeburt gelten weitere Bestimmungen.
Hinweise für Stelle: Geburt Anzeige
Informationen zum Thema Hausgeburt finden Sie hier.
Die Geburten werden bei dem für den Ort der Geburt örtlich zuständigem Standesamt angemeldet
- Anzeigepflichtig sind (in dieser Reihenfolge):der Vater des Kindes, wenn er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist,
- die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war,
- der Arzt, der zugegen war,
- Personen, die zugegen waren,
- die Mutter, sobald sie dazu imstande ist.
Informationen zum Thema Hausgeburt finden Sie hier.
Die Geburten werden bei dem für den Ort der Geburt örtlich zuständigem Standesamt angemeldet
- Anzeigepflichtig sind (in dieser Reihenfolge):der Vater des Kindes, wenn er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist,
- die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war,
- der Arzt, der zugegen war,
- Personen, die zugegen waren,
- die Mutter, sobald sie dazu imstande ist.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde. In der Regel obliegt diese Aufgabe dem Standesamt.
Ansprechpartner
Fachbereich Bürgerservice und Familie
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 08.30 - 12.00 Uhr Dienstag: 07.00 - 12.00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag: 08.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr Freitag: 08.30 - 12.00 Uhr 1. Sonnabend im Monat: 08.30 - 12.00 Uhr (darüber hinaus nach Vereinbarung)
Kontakt
Kontaktperson
Frau Stefanie Hatesuer (Personenstandswesen, Heimat- und Kulturpflege, Förderung des Sports)
Frau Mareike Zimmermann (Personenstandswesen, Friedhof)
erforderliche Unterlagen
- bei miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunden
- Eheurkunde oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister,
- bei nicht miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunde der Mutter
- falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
- Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
- Geburtsurkunde des Vaters
- ggf. die Sorgeerklärungen
- Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
- eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme/einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren.
Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe bereits aufgelöst ist.
Hinweise für Stelle: Geburt Anzeige
Bei ausländischen Staatsangehörigen sind die erforderlichen ausländischen Urkunden von einem vereidigten Dolmetscher zu übersetzen. Reisepass und Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit sowie weitere Unterlagen, die in einem persönlichen Gespräch mit der Standesbeamtin zu klären sind, müssen außerdem vorgelegt werden.
Bei ausländischen Staatsangehörigen sind die erforderlichen ausländischen Urkunden von einem vereidigten Dolmetscher zu übersetzen. Reisepass und Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit sowie weitere Unterlagen, die in einem persönlichen Gespräch mit der Standesbeamtin zu klären sind, müssen außerdem vorgelegt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Stelle: Geburt Anzeige
Nachweis für die Geburt des Kindes
- Geburtsurkunde: 15,00 € für die erste Urkunde, 7,50 € für weitere Urkunden.
- Bescheinigungen f. Mutterschaftshilfe, Erziehungsgeld, Kindergeld, Kirche: kostenfrei
Nachweis für die Geburt des Kindes
- Geburtsurkunde: 15,00 € für die erste Urkunde, 7,50 € für weitere Urkunden.
- Bescheinigungen f. Mutterschaftshilfe, Erziehungsgeld, Kindergeld, Kirche: kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Stichwörter
Geburtsanmeldung