Geburt Anzeige
Beschreibung
Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Bei Geburten in Kliniken oder sonstigen Geburtshilfeeinrichtungen wird von diesen die Anzeige vorgenommen.
Für die Anzeige einer Hausgeburt gelten weitere Bestimmungen.
Hinweise für Rosengarten: Geburt Anzeige
Informationen zum Thema
Anmeldung und Beurkundung einer Hausgeburt
Rahmen
Beurkundung der im Bereich der Gemeinde zu Hause erfolgten Geburten (Hausgeburten)
Informationen zum Thema
Anmeldung und Beurkundung einer Hausgeburt
Rahmen
Beurkundung der im Bereich der Gemeinde zu Hause erfolgten Geburten (Hausgeburten)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde. In der Regel obliegt diese Aufgabe dem Standesamt.
Ansprechpartner
Standesamt
Adresse
Hausanschrift
21224 Rosengarten
Kontaktperson
Frau Anja Auber-Klipp
Hausanschrift
E-Mail: standesamt@gemeinde-rosengarten.de
Fax: +49 4108 4333-39
Telefon Festnetz: +49 4108 4333-37
Frau Annika Bartels
Frau Denise Bathel
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 4108 4333-60
E-Mail: standesamt@gemeinde-rosengarten.de
Fax: +49 4108 4333-39
erforderliche Unterlagen
- bei miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunden
- Eheurkunde oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister,
- bei nicht miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunde der Mutter
- falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
- Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
- Geburtsurkunde des Vaters
- ggf. die Sorgeerklärungen
- Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
- eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme/einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren.
Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe bereits aufgelöst ist.
Hinweise für Rosengarten: Geburt Anzeige
Bei nicht verheirateten Müttern
- Geburtsurkunde der Mutter
- falls Vaterschaftsanerkennung/ Sorgeerklärung vorliegen: diese Unterlagen
- Geburtsbescheinigung der Hebamme
- Erklärung zum Vornamen, unterschrieben von beiden Eltern
- BPA oder Reisepass des Anzeigenden
- Geburtsurkunde des Vorkindes
Bei verheirateten Eltern
- Eheschließung nach 2009: Eheurkunde
- Eheschließung vor 2009: Familienbuchabschrift
- Geburtsbescheinigung der Hebamme
- Erklärung zum Vornamen, unterschrieben von beiden Eltern
- BPA oder Reisepass des Anzeigenden
- Geburtsurkunde des Vorkindes
Bei ausländischen Staatsangehörigen sind die erforderlichen ausländischen Urkunden von einem vereidigten Dolmetscher zu übersetzen. Reisepass und Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit sowie weitere Unterlagen, die in einem persönlichen Gespräch mit der Standesbeamtin zu klären sind, müssen außerdem vorgelegt werden.
Bei nicht verheirateten Müttern
- Geburtsurkunde der Mutter
- falls Vaterschaftsanerkennung/ Sorgeerklärung vorliegen: diese Unterlagen
- Geburtsbescheinigung der Hebamme
- Erklärung zum Vornamen, unterschrieben von beiden Eltern
- BPA oder Reisepass des Anzeigenden
- Geburtsurkunde des Vorkindes
Bei verheirateten Eltern
- Eheschließung nach 2009: Eheurkunde
- Eheschließung vor 2009: Familienbuchabschrift
- Geburtsbescheinigung der Hebamme
- Erklärung zum Vornamen, unterschrieben von beiden Eltern
- BPA oder Reisepass des Anzeigenden
- Geburtsurkunde des Vorkindes
Bei ausländischen Staatsangehörigen sind die erforderlichen ausländischen Urkunden von einem vereidigten Dolmetscher zu übersetzen. Reisepass und Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit sowie weitere Unterlagen, die in einem persönlichen Gespräch mit der Standesbeamtin zu klären sind, müssen außerdem vorgelegt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Rosengarten: Geburt Anzeige
Die Geburten werden bei dem für den Ort der Geburt örtlich zuständigem Standesamt angemeldet
- Anzeigepflichtig sind (in dieser Reihenfolge):der Vater des Kindes, wenn er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist,
- die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war,
- der Arzt, der zugegen war,
- Personen, die zugegen waren,
- die Mutter, sobald sie dazu imstande ist.
Die Geburten werden bei dem für den Ort der Geburt örtlich zuständigem Standesamt angemeldet
- Anzeigepflichtig sind (in dieser Reihenfolge):der Vater des Kindes, wenn er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist,
- die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war,
- der Arzt, der zugegen war,
- Personen, die zugegen waren,
- die Mutter, sobald sie dazu imstande ist.
Fristen
Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Rosengarten: Geburt Anzeige
Nachweis für die Geburt des Kindes
- Abstammungs-/Geburtsurkunde: 15,00 €, jede weitere 7,50€
- Bescheinigungen f. Mutterschaftshilfe, Erziehungsgeld, Kindergeld, Kirche: kostenfrei
Nachweis für die Geburt des Kindes
- Abstammungs-/Geburtsurkunde: 15,00 €, jede weitere 7,50€
- Bescheinigungen f. Mutterschaftshilfe, Erziehungsgeld, Kindergeld, Kirche: kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Stichwörter
Geburtsanmeldung