Anzeige einer Geburt Entgegennahme

    Geburt Anzeige

    Beschreibung

    Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
    Bei Geburten in Kliniken oder sonstigen Geburtshilfeeinrichtungen wird von diesen die Anzeige vorgenommen.

    Für die Anzeige einer Hausgeburt gelten weitere Bestimmungen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde. In der Regel obliegt diese Aufgabe dem Standesamt.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Winsen (Aller) - Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Amtshof 5

    29308 Winsen (Aller)

    Behindertenparkplatz: hinter dem Rathaus
    Anzahl: 1
    Gebühren: nein


    Parkplatz: rund um das Rathaus herum
    Anzahl: 20
    Gebühren: nein

    Am Küsterdamm

    Bus: Linien 820, 900, 910 960

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    nur das Erdgeschoß ist barrierefrei zugänglich

    Postanschrift

    Postfach 1263

    29305 Winsen (Aller)

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Hinweis: Es ist jedoch auch möglich, außerhalb der Öffnungszeiten die Mitarbeiter im Rathaus zu erreichen. Allerdings sind dann vorher Termine mit dem zuständigen Sachbearbeiter abzusprechen.

    Version

    Technisch erstellt am 11.12.2009 (von: Sabine Laukart)

    Technisch geändert am 07.02.2023 (von: Meyer, Sarah)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • bei miteinander verheirateten Eltern
      • Geburtsurkunden
      • Eheurkunde oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister,
    • bei nicht miteinander verheirateten Eltern
      • Geburtsurkunde der Mutter
      • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
        • Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
        • Geburtsurkunde des Vaters
        • ggf. die Sorgeerklärungen
    • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
    • eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme/einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren.

    Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe bereits aufgelöst ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.

    Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

    Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 07.09.2023 (von: Heilmann, Dieta)

    Stichwörter

    Geburtsanmeldung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)