Geburt Anzeige
Beschreibung
Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Bei Geburten in Kliniken oder sonstigen Geburtshilfeeinrichtungen wird von diesen die Anzeige vorgenommen.
Für die Anzeige einer Hausgeburt gelten weitere Bestimmungen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde. In der Regel obliegt diese Aufgabe dem Standesamt.
Ansprechpartner
Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Grundsätzlich bitten wir darum, vor einem Besuch im Standesamt telefonisch einen Termin zu vereinbaren.
Kontakt
Telefon Festnetz: 05130 581-382
Telefon Festnetz: 05130 581-386
Telefon Festnetz: 05130 581-383
E-Mail: standesamt@wedemark.de
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- bei miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunden
- Eheurkunde oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister,
- bei nicht miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunde der Mutter
- falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
- Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
- Geburtsurkunde des Vaters
- ggf. die Sorgeerklärungen
- Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
- eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme/einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren.
Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe bereits aufgelöst ist.
Hinweise für Wedemark: Geburtenanmeldung
- Erklärung über die Vornamen und ggf. Familienname
- hinsichtlich der vorzulegenden Urkunden setzen Sie sich bitte telefonisch mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Standesamts in Verbindung
Verfahrensablauf
Hinweise für Wedemark: Geburtenanmeldung
Für die Entgegennahme der Geburtsanzeige und die Beurkundung der Geburt ist das Standesamt zuständig, in dessen Amtsbezirk das Kind geboren wurde. Der Wohnort der Eltern bleibt dabei unberücksichtigt.
Die Geburt wird von der Hebamme, dem Arzt, dem Vater oder der Mutter des Kindes oder einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war angezeigt.
In der Geburtsurkunde wird der Familienname, Vorname, Geburtstag- und -ort, das Geschlecht, die Eltern sowie rechtliche Zugehörigkeit der Eltern zu einer Religionsgemeinschaft aufgeführt, sofern sich dies aus dem Registereintrag ergibt. Diese Urkunde ist im allgemeinen Geschäfts- und Behördengebrauch in Deutschland ausreichend. Auf Verlangen kann Sie auch eine gekürzte Fassung, die lediglich Vornamen, Geburtsnamen sowie Ort und Tag der Geburt enthält, ausgestellt werden. Die Aufnahme weiterer Angaben wie Geschlecht, Eltern und Religion ist freigestellt.
Fristen
Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
Hinweise für Wedemark: Geburtenanmeldung
Ist ein Kind an einem Wochenende geboren, beginnt die Frist am darauffolgenden Montag zu zählen.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Wedemark: Geburtenanmeldung
- Die erste Geburtsurkunde kostet 15,- €.
- Jede weitere gleichzeitig beantragte Urkunde kostet 7,50 €.
Hinweise (Besonderheiten)
Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.
Hinweise für Wedemark: Geburtenanmeldung
Vornamensgebung
Einem neugeborenen Kind können mehrere Vornamen gegeben werden, wobei kein Vorname zu einem so genannten Rufnamen bestimmt werden kann. Das Kind hat zu einem späteren Zeitpunkt die Wahl, welcher dieser Namen sein Rufname ist.
Der Erwerb des Vornamens richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem ein Kind angehört.
Bei einem deutschen Kind steht das Recht, dem Kind einen oder mehrere Vornamen zu erteilen, den sorgeberechtigten Eltern gemeinsam zu. Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, ist nur dieser befugt, dem Kind Vornamen zu erteilen.
Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewählt werden. Die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbständiger Vorname ist zulässig (z. B. Willi oder Mariechen).
Der oder die Vornamen müssen das Geschlecht des Kindes erkennen lassen. Lässt der Vorname Zweifel über das Geschlecht zu, so wird der Standesbeamte verlangen, dem Kind einen weiteren Vornamen, der jeden Zweifel ausschließt, beizufügen.
Werden die Vornamen bei der Geburtsanzeige dem Standesamt nicht angegeben, so müssen sie innerhalb eines Monats nach der Geburt angezeigt werden.
Vaterschaftsanerkennung
Was ist eine Vaterschaftsanerkennung?
Ein Mann erkennt schriftlich vor einem Urkundsbeamten an, der Vater eines bestimmten Kindes zu sein. Durch die Anerkennung treten verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Vater und Kind mit unterhalts- und erbrechtlichen Folgen ein.
Durch die Anerkennung der Vaterschaft wird das alleinige Sorgerecht einer nicht verheirateten Mutter nicht angetastet.
Wer erkennt an?
Der Vater, wenn er nicht mit der Mutter verheiratet ist.
Wo erkennt man an?
Beim Standesamt des Wohnortes des Vaters/der Mutter
Beim Standesamt des Geburtsortes des Kindes
Beim Jugendamt
Oder beim Notar
Wann erkennt man an?
Die Anerkennung kann sowohl vor der Geburt als auch danach erfolgen.
Was ist dafür erforderlich?
Zur Anerkennung ist ein Personalausweis/Reisepass und eine Geburtsurkunde vorzulegen (die Urkunde kann ggf. auch nachgereicht werden). Je nach Personenstand der Mutter sind ggf. weitere Urkunden vorzulegen. Auskunft dazu erteilt das Standesamt. Damit die Anerkennung wirksam wird, muss die Mutter des Kindes zustimmen. Die Zustimmung der Mutter kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, spätestens aber vor Ablauf eines Jahres. Durch die Anerkennung wird der Vater des Kindes mit in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen.
Die Vaterschaftsanerkennung ist gebührenfrei.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Stichwörter
Geburtsanmeldung