Gaststättengewerbe Erlaubnis / Gaststättengewerbe Anzeige

    Anzeige eines Gaststättenbetriebes

    Sie möchten zubereitete Speisen oder Getränke gewerblich zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde 4 Wochen vorher anzeigen.

    Beschreibung

    - Wer einen Gaststättenbetrieb führen möchte, muss dies, auch wenn dieser nur für kurze Zeit geführt werden soll, der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anzeigen.

    - Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle, für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.

     - Ein Gaststättenbetrieb liegt auch dann vor, wenn das Angebot von zubereiteten Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle gewerbsmäßig als Nebenbetrieb -  z.B. als ergänzendes Angebot einer Bäckerei, Fleischerei, etc. - oder als Anreiz zum Konsum erfolgt.

    Hinweise für Seelze: Gaststättenrecht

    Allgemeine Informationen

    Seit dem Jahr 2012 hat das Niedersächsische Gaststättengesetz (NGastG) das Bundes- Gaststättengesetz (GastG) abgelöst. Mit Einführung des NGastG ist das Erlaubnisprinzip entfallen.

    Der Ausschank von alkoholfreien und alkoholischen Getränken und die Abgaben von Speisen gegen Entgelt muss angezeigt werden. Die Anzeige für die Eröffnung einer Gaststätte oder die Durchführung einer entsprechenden Veranstaltung muss spätestens 4 Wochen vorher erfolgen.

    Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle, für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.

    Ein Gaststättenbetrieb liegt auch dann vor, wenn das Angebot von zubereiteten Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle als Nebenbetrieb, z.B. als ergänzendes Angebot einer Bäckerei, Fleischerei, etc. - oder als Anreiz zum Konsum erfolgt.

    Um den Schutz der Gäste sicherzustellen, wird derjenige der Alkohol ausschenken möchte, von der Gaststättenbehörde auf seine Zuverlässigkeit hin überprüft. Dazu wird die Vorlage der Auszüge aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister zusammen mit der Anzeige nötig.

    Im Gegensatz zu den Regelungen des alten GastG umfasst das NGastG auch alle öffentlichen Veranstaltungen und dauerhaften Gewerbebetriebe bei/ in denen entgeltlich lediglich Speisen und/ oder nichtalkoholische Getränke im nicht- geringen Umfang angeboten werden. Auch hier gilt die fristgerechte Anzeigepflicht (mind. 4 Wochen vorher).

    Die beschriebene Anzeigepflicht gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle sowie für die Ausdehnung des bisherigen Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.
    Wird der Betrieb von einer juristischen Person (beispielsweise einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)) betrieben und geht die Vertretungsbefugnis auf eine andere Person über, so muss dies unverzüglich der Stadt Seelze angezeigt werden.

    Im Rahmen des Niedersächsischen Gaststättengesetz wird der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs mehr Gewicht verliehen. Es ist verboten, alkoholische Getränke an erkennbar betrunkene Personen abzugeben.

    Wenn alkoholische Getränke angeboten werden, so müssen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden. Dabei muss mindestens ein alkoholfreies Getränk günstiger sein, als das preiswerteste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke.

    Von den Gästen darf für die Benutzung der Toiletten kein Entgelt gefordert werden.

    Das NGastG stellt im Besonderen auf den Schutz der Gäste ab. Dazu erfolgt eine Übermittlung der Anzeige an:

    • die Abteilung Bauordnung und Bauberatung der Stadt Seelze,
    • die Fachdienste für Immissionsschutz, Jugendschutz und Lebensmittelüberwachung der Region Hannover,
    • das Hauptzollamt Hannover, Abteilung FKS zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung und
    • das Finanzamt Hannover Land II.

    Zusätzlich erhält das Polizeikommissariat Seelze eine Mitteilung.

    Von der Anzeigepflicht befreit ist derjenige, der lediglich unentgeltliche Kostproben oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.

    Die Anzeigefreiheit entbindet nicht von der Einhaltung sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften, wie die Anzeigepflicht eines Gewerbes gem. §14 Gewerbeordnung (GewO) bei der Stadt Seelze, lebensmittelrechtlicher Vorschriften, baurechtlicher Vorschriften (u.a. Notwendigkeit von Toiletten, Brandschutz usw.). Sie behalten ebenso ihre Gültigkeit, wie die Regelungen der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung, das Nichtraucherschutzgesetz usw.

    Nichtraucherschutz

    Der Niedersächsische Landtag hat am 12.07.2007 das Niedersächsische Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens - Nichtraucherschutzgesetz (NiRSG) beschlossen. Deshalb ist das Rauchen in Niedersachsen in Gaststätten, Diskotheken und der im Reisegewerbe während einer Veranstaltung betriebenen Gaststätte grundsätzlich verboten.

    In Gaststätten darf das Rauchen lediglich in einemn vollständig umschlossenen und als Raucherraum gekennzeichneten Nebenraum zugelassen werden. In Gaststätten, die kleiner als 75 m² sind, darf das Rauchen ebenfalls zugelassen werden, wenn in der Gaststätte keine zubereiteten Speisen verabreicht werden, Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, die Gaststätte nicht betreten dürfen und die Gaststätte am Eingang deutlich sichtbar als Rauchergaststätte gekennzeichnet ist.

    Bisherige Erlaubnisse nach dem GastG

    Die vor dem 01.01.2012 nach dem alten Bundesgaststättengesetz (GastG) erteilten und im Jahr 2011 noch gültigen Erlaubnisse haben mit Inkrafttreten des NGastG ihre Wirksamkeit verloren. Die in den Bescheiden vor dem 01.01.12 erteilten Auflagen und Anordnungen gelten allerdings fort.
    Wer zum 01.01.12 ein erlaubtes Gaststättengewerbe ausgeübt hat, muss seinen Betrieb nicht erneut anzeigen.

    Angrenzende Rechtsgebiete

    Mit Einführung des NGastG sind viele Rechtsgebiete vom Gaststättenrecht getrennt und von diesem “entflochten“ worden. Dazu gehören das Baurecht, das Immissionsrecht usw. Eine Übersicht über noch zu berücksichtigende Aspekte vor der Eröffnung einer Gaststätte und bei der Planung einer Veranstaltung bei der Speisen und Getränken ausgegeben werden sollen, findet sich im Anhang unter „Merkblatt für angrenzende Rechtsgebiete“.

    Barrierefreiheit

    Das Grundgesetz regelt in Artikel 3: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Genaueres zu den für Ihre Gaststätte bzw. Ihre Veranstaltung zutreffenden Regelungen im Hinblick auf die Barrierefreiheit können Sie bei der Abteilung Bauordnung und Bauberatung der Stadt Seelze erfahren.



    Allgemeine Informationen

    Seit dem Jahr 2012 hat das Niedersächsische Gaststättengesetz (NGastG) das Bundes- Gaststättengesetz (GastG) abgelöst. Mit Einführung des NGastG ist das Erlaubnisprinzip entfallen.

    Der Ausschank von alkoholfreien und alkoholischen Getränken und die Abgaben von Speisen gegen Entgelt muss angezeigt werden. Die Anzeige für die Eröffnung einer Gaststätte oder die Durchführung einer entsprechenden Veranstaltung muss spätestens 4 Wochen vorher erfolgen.

    Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle, für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.

    Ein Gaststättenbetrieb liegt auch dann vor, wenn das Angebot von zubereiteten Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle als Nebenbetrieb, z.B. als ergänzendes Angebot einer Bäckerei, Fleischerei, etc. - oder als Anreiz zum Konsum erfolgt.

    Um den Schutz der Gäste sicherzustellen, wird derjenige der Alkohol ausschenken möchte, von der Gaststättenbehörde auf seine Zuverlässigkeit hin überprüft. Dazu wird die Vorlage der Auszüge aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister zusammen mit der Anzeige nötig.

    Im Gegensatz zu den Regelungen des alten GastG umfasst das NGastG auch alle öffentlichen Veranstaltungen und dauerhaften Gewerbebetriebe bei/ in denen entgeltlich lediglich Speisen und/ oder nichtalkoholische Getränke im nicht- geringen Umfang angeboten werden. Auch hier gilt die fristgerechte Anzeigepflicht (mind. 4 Wochen vorher).

    Die beschriebene Anzeigepflicht gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle sowie für die Ausdehnung des bisherigen Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.
    Wird der Betrieb von einer juristischen Person (beispielsweise einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)) betrieben und geht die Vertretungsbefugnis auf eine andere Person über, so muss dies unverzüglich der Stadt Seelze angezeigt werden.

    Im Rahmen des Niedersächsischen Gaststättengesetz wird der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs mehr Gewicht verliehen. Es ist verboten, alkoholische Getränke an erkennbar betrunkene Personen abzugeben.

    Wenn alkoholische Getränke angeboten werden, so müssen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden. Dabei muss mindestens ein alkoholfreies Getränk günstiger sein, als das preiswerteste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke.

    Von den Gästen darf für die Benutzung der Toiletten kein Entgelt gefordert werden.

    Das NGastG stellt im Besonderen auf den Schutz der Gäste ab. Dazu erfolgt eine Übermittlung der Anzeige an:

    • die Abteilung Bauordnung und Bauberatung der Stadt Seelze,
    • die Fachdienste für Immissionsschutz, Jugendschutz und Lebensmittelüberwachung der Region Hannover,
    • das Hauptzollamt Hannover, Abteilung FKS zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung und
    • das Finanzamt Hannover Land II.

    Zusätzlich erhält das Polizeikommissariat Seelze eine Mitteilung.

    Von der Anzeigepflicht befreit ist derjenige, der lediglich unentgeltliche Kostproben oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.

    Die Anzeigefreiheit entbindet nicht von der Einhaltung sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften, wie die Anzeigepflicht eines Gewerbes gem. §14 Gewerbeordnung (GewO) bei der Stadt Seelze, lebensmittelrechtlicher Vorschriften, baurechtlicher Vorschriften (u.a. Notwendigkeit von Toiletten, Brandschutz usw.). Sie behalten ebenso ihre Gültigkeit, wie die Regelungen der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung, das Nichtraucherschutzgesetz usw.

    Nichtraucherschutz

    Der Niedersächsische Landtag hat am 12.07.2007 das Niedersächsische Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens - Nichtraucherschutzgesetz (NiRSG) beschlossen. Deshalb ist das Rauchen in Niedersachsen in Gaststätten, Diskotheken und der im Reisegewerbe während einer Veranstaltung betriebenen Gaststätte grundsätzlich verboten.

    In Gaststätten darf das Rauchen lediglich in einemn vollständig umschlossenen und als Raucherraum gekennzeichneten Nebenraum zugelassen werden. In Gaststätten, die kleiner als 75 m² sind, darf das Rauchen ebenfalls zugelassen werden, wenn in der Gaststätte keine zubereiteten Speisen verabreicht werden, Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, die Gaststätte nicht betreten dürfen und die Gaststätte am Eingang deutlich sichtbar als Rauchergaststätte gekennzeichnet ist.

    Bisherige Erlaubnisse nach dem GastG

    Die vor dem 01.01.2012 nach dem alten Bundesgaststättengesetz (GastG) erteilten und im Jahr 2011 noch gültigen Erlaubnisse haben mit Inkrafttreten des NGastG ihre Wirksamkeit verloren. Die in den Bescheiden vor dem 01.01.12 erteilten Auflagen und Anordnungen gelten allerdings fort.
    Wer zum 01.01.12 ein erlaubtes Gaststättengewerbe ausgeübt hat, muss seinen Betrieb nicht erneut anzeigen.

    Angrenzende Rechtsgebiete

    Mit Einführung des NGastG sind viele Rechtsgebiete vom Gaststättenrecht getrennt und von diesem "entflochten" worden. Dazu gehören das Baurecht, das Immissionsrecht usw. Eine Übersicht über noch zu berücksichtigende Aspekte vor der Eröffnung einer Gaststätte und bei der Planung einer Veranstaltung bei der Speisen und Getränken ausgegeben werden sollen, findet sich im Anhang unter "Merkblatt für angrenzende Rechtsgebiete".

    Barrierefreiheit

    Das Grundgesetz regelt in Artikel 3: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." Genaueres zu den für Ihre Gaststätte bzw. Ihre Veranstaltung zutreffenden Regelungen im Hinblick auf die Barrierefreiheit können Sie bei der Abteilung Bauordnung und Bauberatung der Stadt Seelze erfahren.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die Gemeinde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Betrieb aufgenommen werden soll.

    Hinweise für Seelze: Gaststättenrecht

    Die Stadt Seelze ist zuständig, für die Gaststätten und Veranstaltungen, die im Stadtgebiet der Stadt Seelze betrieben bzw. durchgeführt werden sollen.

    Bitte wenden Sie sich an die Gewerbestelle der Stadt Seelze. Die Kontaktdaten des zuständigen Ansprechpartners finden Sie unter dem Punkt Ansprechpartner oben rechts auf dieser Seite.

    Die Stadt Seelze ist zuständig, für die Gaststätten und Veranstaltungen, die im Stadtgebiet der Stadt Seelze betrieben bzw. durchgeführt werden sollen.

    Bitte wenden Sie sich an die Gewerbestelle der Stadt Seelze. Die Kontaktdaten des zuständigen Ansprechpartners finden Sie unter dem Punkt Ansprechpartner oben rechts auf dieser Seite.

    Zuständigkeit

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Hinweise für Seelze: Gaststättenrecht

    Zuständig ist die Kommune, in deren Stadtgebiet die Gaststätte betrieben bzw. die Veranstaltung durchgeführt werden soll.

    Zuständig ist die Kommune, in deren Stadtgebiet die Gaststätte betrieben bzw. die Veranstaltung durchgeführt werden soll.

    Ansprechpartner

    32.41 - Team Allgemeine Ordnungsangelegenheiten (Gewerbe)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hildesheimer Str. 20

    30169 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:00 - 15:30 Uhr Dienstag: 08:00 - 15:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 15:30 Uhr Donnerstag: 08:00 - 15:30 Uhr Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 6160

    E-Mail: gewerbe@region-hannover.de

    Formulare

    Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes

    Weitere Informationen

    Weiterführende Informationen inkl. Ansprechpartner*innen Postanschrift: Haus der Region Hildesheimer Straße 20 30169 Hannover

    Version

    Technisch erstellt am 26.01.2023 (von: Webservice, Region Hannover)

    Technisch geändert am 09.02.2025 (von: Webservice, Region Hannover)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Einheitlicher Ansprechpartner Region Hannover

    Adresse

    Hausanschrift

    Vahrenwalder Straße 7

    30165 Hannover

    Für das Umland von Hannover Haus der Wirtschaftsförderung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 511 616-23400

    Fax: +49 511 616-23453

    E-Mail: ea@region-hannover.de

    Formulare

    Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2009

    Technisch geändert am 09.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Postanschrift

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Formulare

    Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009

    Technisch geändert am 09.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
    • Ggf. Vertretungsvollmacht
    • Ggf. Aufenthaltserlaubnis
    • Bei juristischen Personen zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister oder eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung
    • Bei Alkoholausschank:
      •  Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) sowie
      • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) oder
      • eine behördliche Bescheinigung über eine durch Rechtsvorschrift vorgesehene Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit.

    Hinweise für Seelze: Gaststättenrecht

    • Personalausweis oder Reisepass (hier zusätzlich die Meldebescheinigung der Stadt Seelze)
    • ggf. Vertretungsvollmacht
    • ggf. Aufenthaltsstatus
    • Bei juristischen Personen zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister oder eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung
    • Nachweis über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
    • (bei Alkoholausschank) Nachweis, dass
      ein Führungszeugnis der Belegart O und
      ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart 9 beantragt wurde,

    hier Quittung vom Bürgerbüro der Kommune in der der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

    • Personalausweis oder Reisepass (hier zusätzlich die Meldebescheinigung der Stadt Seelze)
    • ggf. Vertretungsvollmacht
    • ggf. Aufenthaltsstatus
    • Bei juristischen Personen zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister oder eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung
    • Nachweis über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
    • (bei Alkoholausschank) Nachweis, dass
      ein Führungszeugnis der Belegart O und
      ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart 9 beantragt wurde,

    hier Quittung vom Bürgerbüro der Kommune in der der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

    Formulare

    • Formulare: Anzeige eines Gaststättenbetriebes
    • Alternativ kann die Anzeige auch durch die Gewerbeanzeige, unter Verwendung der Anzeigenvordrucke GewA 1 und GewA 2, erstattet werden. Voraussetzung ist aber, dass die Gewerbeanzeige dann mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen erstattet wird und dass in der Gewerbeanzeige angegeben wird, ob alkoholische Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden sollen.
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: ggf.

    Hinweise für Seelze: Gaststättenrecht

    • Formulare: Anzeige eines Gaststättenbetriebes, sowie Sammelanzeige für Vereine
    • Alternativ kann die Anzeige auch durch die Gewerbeanzeige, unter Verwendung der Anzeigenvordrucke GewA 1 und GewA 2, erstattet werden. Voraussetzung ist aber, dass die Gewerbeanzeige dann mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen erstattet wird und dass in der Gewerbeanzeige angegeben wird, ob alkoholische Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden sollen.
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: ggf.
    • Formulare: Anzeige eines Gaststättenbetriebes, sowie Sammelanzeige für Vereine
    • Alternativ kann die Anzeige auch durch die Gewerbeanzeige, unter Verwendung der Anzeigenvordrucke GewA 1 und GewA 2, erstattet werden. Voraussetzung ist aber, dass die Gewerbeanzeige dann mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen erstattet wird und dass in der Gewerbeanzeige angegeben wird, ob alkoholische Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden sollen.
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: ggf.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    - Sie zeigen der zuständigen Behörde unter Verwendung des Formulars entsprechend der Anlage zu § 2 Absatz 2 NGastG an, dass Sie einen Gaststättenbetrieb führen wollen.

    - Dabei geben Sie an, ob Sie auch alkoholische Getränke abgeben wollen. In diesem Fall müssen Sie zusätzlich

    • einen Nachweis beifügen, dass Sie einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes gestellt haben und
    • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung vorlegen.

    - Wenn Sie den Gaststättenbetrieb angezeigt haben, übermittelt die zuständige Behörde die Angaben daraus an die für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die Bekämpfung von Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung zuständigen Behörden sowie an das Finanzamt.

    Fristen

    - Bevor Sie einen Gaststättenbetrieb führen dürfen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vorher anzeigen.

    - Die Behörde kann einen früheren Beginn des Gaststättenbetriebes zulassen, wenn die Einhaltung der Frist für die Betreiberin oder den Betreiber nicht zumutbar ist.

    Anzeigefrist: 4 Wochen (vor Aufnahme der Tätigkeit)

    Hinweise für Seelze: Gaststättenrecht

    Bevor Sie einen Gaststättenbetrieb führen dürfen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vorher anzeigen. Die Frist beginnt erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen der zuständigen Behörde vorgelegt wurden.

    Die Behörde kann in Ausnahmefällen einen früheren Beginn des Gaststättenbetriebes zulassen, wenn die Einhaltung der Frist für die Betreiberin oder den Betreiber nicht zumutbar ist.

    Bevor Sie einen Gaststättenbetrieb führen dürfen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vorher anzeigen. Die Frist beginnt erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen der zuständigen Behörde vorgelegt wurden.

    Die Behörde kann in Ausnahmefällen einen früheren Beginn des Gaststättenbetriebes zulassen, wenn die Einhaltung der Frist für die Betreiberin oder den Betreiber nicht zumutbar ist.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird die Anzeige zeitnah bearbeitet. Der Betrieb kann, auch ohne weitere Rückmeldung seitens der zuständigen Behörde, 4 Wochen nach erfolgter Anzeige aufgenommen werden, es sei denn spezialgesetzliche Anforderungen (z.B. baurechtlicher oder lebensmittelrechtlicher Art) stehen dem entgegen.

    Hinweise für Seelze: Gaststättenrecht

    Sind die Unterlagen vollständig, wird die Anzeige zeitnah bearbeitet und Sie erhalten einen Bescheid.

    Die Aufnahme der Tätigkeit ist erst nach Ablauf der 4 Wochenfrist möglich, es sei denn spezialgesetzliche Anforderungen (z.B. baurechtlicher oder lebensmittelrechtlicher Art) stehen dem entgegen.

    Sind die Unterlagen vollständig, wird die Anzeige zeitnah bearbeitet und Sie erhalten einen Bescheid.

    Die Aufnahme der Tätigkeit ist erst nach Ablauf der 4 Wochenfrist möglich, es sei denn spezialgesetzliche Anforderungen (z.B. baurechtlicher oder lebensmittelrechtlicher Art) stehen dem entgegen.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an, die sich nach dem zeitlichen Aufwand richten.

    Hinweise für Seelze: Gaststättenrecht

    Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung- AllGO in Niedersachsen. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem für die Bearbeitung einer Gaststättenanzeige tatsächlich, durchschnittlich anfallenden Verwaltungsaufwand, höchstens jedoch 280,- Euro.

    Für die Zulassung eines früheren Beginns eines Gaststättengewerbes fallen zusätzliche Gebühren an.  Diese bemessen sich ebenfalls nach dem tatsächlich, durchschnittlich anfallenden Verwaltungsaufwand, höchstens jedoch 112,- Euro.

    Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung- AllGO in Niedersachsen. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem für die Bearbeitung einer Gaststättenanzeige tatsächlich, durchschnittlich anfallenden Verwaltungsaufwand, höchstens jedoch 280,- Euro.

    Für die Zulassung eines früheren Beginns eines Gaststättengewerbes fallen zusätzliche Gebühren an. Diese bemessen sich ebenfalls nach dem tatsächlich, durchschnittlich anfallenden Verwaltungsaufwand, höchstens jedoch 112,- Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Anzeige ersetzt nicht die Erfordernisse nach anderen Fachgesetzen (z. B. Baugenehmigung, lebensmittelrechtliche Unterrichtung).

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 19.01.2021

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Schankwirtschaft, Alkoholausschank, Konzession, Gaststätte, Gaststättenrecht, Speisewirtschaft, Gastronomiebetrieb, Speisen, Gastättengewerbe, Restaurant, Gaststättenbetrieb, Gaststättenbetrieb Anzeige, Ausschank, Schank- und Speisewirtschaft, Gastwirtschaft, Gastronomie, alkoholische Getränke, Stehendes Gewerbe, Trinkhalle

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024