Anzeige eines Gaststättenbetriebes
Sie möchten zubereitete Speisen oder Getränke gewerblich zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde 4 Wochen vorher anzeigen.
Beschreibung
- Wer einen Gaststättenbetrieb führen möchte, muss dies, auch wenn dieser nur für kurze Zeit geführt werden soll, der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anzeigen.
- Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle, für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.
- Ein Gaststättenbetrieb liegt auch dann vor, wenn das Angebot von zubereiteten Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle gewerbsmäßig als Nebenbetrieb - z.B. als ergänzendes Angebot einer Bäckerei, Fleischerei, etc. - oder als Anreiz zum Konsum erfolgt.
Hinweise für Hankensbüttel: Gaststättenbetrieb: Anzeige
Gaststättenbetrieb
auf Dauer und vorübergehend (frühere Gestattungen)
Allgemeine Informationen
Ab dem 01.01.2012 gilt das neue Niedersächsische Gaststättengesetz (NGastG)
Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 10. November 2011 das neue Niedersächsische Gaststättengesetz (NGastG) beschlossen. Es gilt seit dem 01. Januar 2012 und löste somit das Gaststättenrecht des Bundes ab.
Kernpunkt des neuen Niedersächsischen Gaststättengesetzes ist der Übergang vom bislang „erlaubnispflichtigen" zum jetzt „anzeigepflichtigen" Gewerbe.
Wenn Sie in Niedersachsen ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben möchten, müssen Sie dies, auch wenn es nur für kurze Zeit (frühere Gestattung gem. § 12 GastG) betrieben werden soll, vorher anzeigen.
Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle und für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.
Wird der Betrieb von einer juristischen Person (z.B. AG, GmbH) betrieben und geht bei dieser Vertreterbefugnis auf eine andere Person über, so muss dies unverzüglich der Samtgemeindeverwaltung angezeigt werden.
Der Antragsteller muss jetzt die Eröffnung seines Betriebes mindestens 4 Wochen vorher bei der Samtgemeinde Hankensbüttel anzeigen. Dies gilt auch, wenn der Betrieb nur vorübergehend/für kurze Zeit ausgeübt werden soll (die früheren Gestattungen).
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit begonnen werden soll.
Nach Eingang der Anzeige informiert die Samtgemeinde anschließend neben dem Finanzamt Gifhorn, den Landkreis Gifhorn (Bauaufsicht, Immissionsschutz, Jugendschutz und Lebensmittelüberwachung), das Finanzkontrolle Schwarzarbeit Lüneburg und die Polizeistation Hankensbüttel.
Diese Stellen werden nach den für ihren Bereich geltenden Vorschriften tätig.
Es wird daher empfohlen, rechtzeitig vor Betriebsbeginn Kontakt - insbesondere mit der Lebensmittelüberwachung des Landkreises Gifhorn - aufzunehmen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Um eine Identitätsprüfung zu ermöglichen, sollten Sie bei persönlicher Anzeigenerstattung folgende Dokumente mit sich führen und auf Verlangen vorlegen:
- Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
- bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinregister.
Werden in dem Gaststättenbetrieb (auf Dauer und vorübergehend) auch alkoholische Getränke angeboten, so hat die Samtgemeindeverwaltung die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu prüfen. Als Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit sind jeweils ein Führungszeugnis der Beleg-Art OG und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister bei der zuständigen Hauptwohnsitzbehörde des Gewerbetreibenden zu beantragen.
Die Prüfung der Zuverlässigkeit kann - außer auf den genannten Unterlagen - auch auf einer behördlichen Bescheinigung über eine durch Rechtsvorschrift vorgesehene Überprüfung der gewerblichen Zuverlässigkeit aufbauen. Als solche werden z. B. gewerberechtliche Erlaubnisse angesehen, für die die positive Feststellung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit Voraussetzung ist (z. B. eine bereits erteilte Konzession für einen Gastronom, Reisegewerbekarte, Maklererlaubnis, Handwerksrolleneintragung etc.).
Wenn Sie in Niedersachsen ein Gaststättenbetrieb betreiben wollen, Ihren Wohnsitz jedoch im Ausland haben, benötigen Sie zum Nachweis Ihrer gewerblichen Zuverlässigkeit Unterlagen aus dem Heimatland (ggf. mit entsprechender Übersetzung).
Zwar ist nicht vorgeschrieben, wie alt diese Unterlagen sein dürfen. Je länger deren Ausstellungsdatum jedoch zurückliegt, desto eher könnte eine erneute Zuverlässigkeitsprüfung angezeigt sein.
Gehen diese Unterlagen bzw. Nachweise nicht mit der Anzeige zu, werden sie von Amts wegen angefordert.
Falls im Bereich der Samtgemeinde Hankensbüttel eine größere Veranstaltung (z. B. Open-Air-Veranstaltung, „Riesenfeten" u. ä.) stattfinden soll, wird von den Verantwortlichen ein formlos geschriebenes Konzept verlangt, welches gleichzeitig mit der Anzeige eingereicht werden soll. (Ein entsprechendes Muster finden Sie unter „Vordrucke")
Welche Gebühren fallen an?
Für die Entgegennahme der Gaststättenanzeige, deren Prüfung und die Weiterleitung der Daten an die anderen Fachverwaltungen werden Gebühren erhoben.
Die Gebührenhöhe errechnet sich nach dem entstehenden Aufwand - insbesondere dem Zeitaufwand. Die Verwaltungsgebühr für die Anzeige beträgt z. Z. gemäß AllGO (allgemeine Gebührenordnung) 23 EURO bzw. 45 EURO.
Für die Registerauszüge (Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister) sind bei deren Antragstellung Gebühren i. H. v. jeweils 13 EURO zu entrichten.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige eines Gaststättengewerbes (auf Dauer oder nur vorübergehend) ist 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen bei der zuständigen Behörde (Samtgemeinde Hankensbüttel) zu erstatten.
Anträge / Formulare
Für die Anzeige eines Gaststättengewerbes (auf Dauer oder vorübergehend) ist der nach dem Niedersächsischen Gaststättengesetz (NGastG) vorgeschriebene Vordruck zu verwenden.
Alternativ kann die Anmeldung einer Gaststätte usw. (auf Dauer ausgerichteter Betrieb) auch durch die Gewerbeanmeldung unter Verwendung des Vordruckes (GewA 1) erstattet werden.
Voraussetzung ist aber, dass die Gewerbeanmeldung dann vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen oder den o. g. Veränderungen erstattet wird.
Was sollte ich sonst noch wissen?
Die Anzeige ersetzt nicht die Erfordernisse nach anderen Fachgesetzen (z. B. Baugenehmigung, lebensmittelrechtliche Unterrichtung).
Dieses Verfahren kann auch über einen „Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem „Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Mehr Informationen unter: Verwaltungsleistung als einheitliche Stelle.
Besonderheit Reisegewerbekarte:
Falls Sie im Besitz einer Reisegewerbekarte sind, müssen Sie die Anzeige nach dem Nds. Gaststättengesetz nicht vornehmen, wenn in der Karte vermerkt ist:
- Imbisswagen (Verkauf von Speisen) oder
- Ausschank von nichtalkoholischen (und alkoholischen) Getränken für die Dauer der jeweiligen Veranstaltung
In diesem Falle wäre es ausreichend, dem jeweiligen Veranstalter bzw. der Samtgemeinde Hankensbüttel eine Kopie der Reisegewerbekarte zu überlassen.
Gaststättenbetrieb
auf Dauer und vorübergehend (frühere Gestattungen)
Allgemeine Informationen
Ab dem 01.01.2012 gilt das neue Niedersächsische Gaststättengesetz (NGastG)
Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 10. November 2011 das neue Niedersächsische Gaststättengesetz (NGastG) beschlossen. Es gilt seit dem 01. Januar 2012 und löste somit das Gaststättenrecht des Bundes ab.
Kernpunkt des neuen Niedersächsischen Gaststättengesetzes ist der Übergang vom bislang "erlaubnispflichtigen" zum jetzt "anzeigepflichtigen" Gewerbe.
Wenn Sie in Niedersachsen ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben möchten, müssen Sie dies, auch wenn es nur für kurze Zeit (frühere Gestattung gem. § 12 GastG) betrieben werden soll, vorher anzeigen.
Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle und für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.
Wird der Betrieb von einer juristischen Person (z.B. AG, GmbH) betrieben und geht bei dieser Vertreterbefugnis auf eine andere Person über, so muss dies unverzüglich der Samtgemeindeverwaltung angezeigt werden.
Der Antragsteller muss jetzt die Eröffnung seines Betriebes mindestens 4 Wochen vorher bei der Samtgemeinde Hankensbüttel anzeigen. Dies gilt auch, wenn der Betrieb nur vorübergehend/für kurze Zeit ausgeübt werden soll (die früheren Gestattungen).
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit begonnen werden soll.
Nach Eingang der Anzeige informiert die Samtgemeinde anschließend neben dem Finanzamt Gifhorn, den Landkreis Gifhorn (Bauaufsicht, Immissionsschutz, Jugendschutz und Lebensmittelüberwachung), das Finanzkontrolle Schwarzarbeit Lüneburg und die Polizeistation Hankensbüttel.
Diese Stellen werden nach den für ihren Bereich geltenden Vorschriften tätig.
Es wird daher empfohlen, rechtzeitig vor Betriebsbeginn Kontakt - insbesondere mit der Lebensmittelüberwachung des Landkreises Gifhorn - aufzunehmen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Um eine Identitätsprüfung zu ermöglichen, sollten Sie bei persönlicher Anzeigenerstattung folgende Dokumente mit sich führen und auf Verlangen vorlegen:
- Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
- bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinregister.
Werden in dem Gaststättenbetrieb (auf Dauer und vorübergehend) auch alkoholische Getränke angeboten, so hat die Samtgemeindeverwaltung die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu prüfen. Als Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit sind jeweils ein Führungszeugnis der Beleg-Art OG und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister bei der zuständigen Hauptwohnsitzbehörde des Gewerbetreibenden zu beantragen.
Die Prüfung der Zuverlässigkeit kann - außer auf den genannten Unterlagen - auch auf einer behördlichen Bescheinigung über eine durch Rechtsvorschrift vorgesehene Überprüfung der gewerblichen Zuverlässigkeit aufbauen. Als solche werden z. B. gewerberechtliche Erlaubnisse angesehen, für die die positive Feststellung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit Voraussetzung ist (z. B. eine bereits erteilte Konzession für einen Gastronom, Reisegewerbekarte, Maklererlaubnis, Handwerksrolleneintragung etc.).
Wenn Sie in Niedersachsen ein Gaststättenbetrieb betreiben wollen, Ihren Wohnsitz jedoch im Ausland haben, benötigen Sie zum Nachweis Ihrer gewerblichen Zuverlässigkeit Unterlagen aus dem Heimatland (ggf. mit entsprechender Übersetzung).
Zwar ist nicht vorgeschrieben, wie alt diese Unterlagen sein dürfen. Je länger deren Ausstellungsdatum jedoch zurückliegt, desto eher könnte eine erneute Zuverlässigkeitsprüfung angezeigt sein.
Gehen diese Unterlagen bzw. Nachweise nicht mit der Anzeige zu, werden sie von Amts wegen angefordert.
Falls im Bereich der Samtgemeinde Hankensbüttel eine größere Veranstaltung (z. B. Open-Air-Veranstaltung, "Riesenfeten" u. ä.) stattfinden soll, wird von den Verantwortlichen ein formlos geschriebenes Konzept verlangt, welches gleichzeitig mit der Anzeige eingereicht werden soll. (Ein entsprechendes Muster finden Sie unter "Vordrucke")
Welche Gebühren fallen an?
Für die Entgegennahme der Gaststättenanzeige, deren Prüfung und die Weiterleitung der Daten an die anderen Fachverwaltungen werden Gebühren erhoben.
Die Gebührenhöhe errechnet sich nach dem entstehenden Aufwand - insbesondere dem Zeitaufwand. Die Verwaltungsgebühr für die Anzeige beträgt z. Z. gemäß AllGO (allgemeine Gebührenordnung) 23 EURO bzw. 45 EURO.
Für die Registerauszüge (Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister) sind bei deren Antragstellung Gebühren i. H. v. jeweils 13 EURO zu entrichten.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige eines Gaststättengewerbes (auf Dauer oder nur vorübergehend) ist 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen bei der zuständigen Behörde (Samtgemeinde Hankensbüttel) zu erstatten.
Anträge / Formulare
Für die Anzeige eines Gaststättengewerbes (auf Dauer oder vorübergehend) ist der nach dem Niedersächsischen Gaststättengesetz (NGastG) vorgeschriebene Vordruck zu verwenden.
Alternativ kann die Anmeldung einer Gaststätte usw. (auf Dauer ausgerichteter Betrieb) auch durch die Gewerbeanmeldung unter Verwendung des Vordruckes (GewA 1) erstattet werden.
Voraussetzung ist aber, dass die Gewerbeanmeldung dann vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen oder den o. g. Veränderungen erstattet wird.
Was sollte ich sonst noch wissen?
Die Anzeige ersetzt nicht die Erfordernisse nach anderen Fachgesetzen (z. B. Baugenehmigung, lebensmittelrechtliche Unterrichtung).
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Mehr Informationen unter: Verwaltungsleistung als einheitliche Stelle.
Besonderheit Reisegewerbekarte:
Falls Sie im Besitz einer Reisegewerbekarte sind, müssen Sie die Anzeige nach dem Nds. Gaststättengesetz nicht vornehmen, wenn in der Karte vermerkt ist:
- Imbisswagen (Verkauf von Speisen) oder
- Ausschank von nichtalkoholischen (und alkoholischen) Getränken für die Dauer der jeweiligen Veranstaltung
In diesem Falle wäre es ausreichend, dem jeweiligen Veranstalter bzw. der Samtgemeinde Hankensbüttel eine Kopie der Reisegewerbekarte zu überlassen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die Gemeinde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Betrieb aufgenommen werden soll.
Zuständigkeit
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Ansprechpartner
Abteilung 3 - Bürgerservice
Adresse
Hausanschrift
29386 Hankensbüttel
Kontaktperson
Kathleen Düvel (Stellvertretende Leitung Abteilung 3 - Bürgerservice)
Wiebke Pesel (Abteilung 3 - Bürgerservice)
Stefanie Wolters (Abteilung 3 - Bürgerservice)
Julia Zamora Dona (Abteilung 1 - Zentrale Dienste)
Formulare
Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Gifhorn
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05371 82-0
E-Mail: ea@gifhorn.de
Formulare
Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
Formulare
Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
- Ggf. Vertretungsvollmacht
- Ggf. Aufenthaltserlaubnis
- Bei juristischen Personen zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister oder eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung
- Bei Alkoholausschank:
- Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) sowie
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) oder
- eine behördliche Bescheinigung über eine durch Rechtsvorschrift vorgesehene Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit.
Formulare
- Formulare: Anzeige eines Gaststättenbetriebes
- Alternativ kann die Anzeige auch durch die Gewerbeanzeige, unter Verwendung der Anzeigenvordrucke GewA 1 und GewA 2, erstattet werden. Voraussetzung ist aber, dass die Gewerbeanzeige dann mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen erstattet wird und dass in der Gewerbeanzeige angegeben wird, ob alkoholische Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden sollen.
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ggf.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Sie zeigen der zuständigen Behörde unter Verwendung des Formulars entsprechend der Anlage zu § 2 Absatz 2 NGastG an, dass Sie einen Gaststättenbetrieb führen wollen.
- Dabei geben Sie an, ob Sie auch alkoholische Getränke abgeben wollen. In diesem Fall müssen Sie zusätzlich
- einen Nachweis beifügen, dass Sie einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes gestellt haben und
- eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung vorlegen.
- Wenn Sie den Gaststättenbetrieb angezeigt haben, übermittelt die zuständige Behörde die Angaben daraus an die für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die Bekämpfung von Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung zuständigen Behörden sowie an das Finanzamt.
Fristen
- Bevor Sie einen Gaststättenbetrieb führen dürfen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vorher anzeigen.
- Die Behörde kann einen früheren Beginn des Gaststättenbetriebes zulassen, wenn die Einhaltung der Frist für die Betreiberin oder den Betreiber nicht zumutbar ist.
Anzeigefrist: 4 Wochen (vor Aufnahme der Tätigkeit)
Bearbeitungsdauer
Sind die Unterlagen vollständig, wird die Anzeige zeitnah bearbeitet. Der Betrieb kann, auch ohne weitere Rückmeldung seitens der zuständigen Behörde, 4 Wochen nach erfolgter Anzeige aufgenommen werden, es sei denn spezialgesetzliche Anforderungen (z.B. baurechtlicher oder lebensmittelrechtlicher Art) stehen dem entgegen.
Kosten
Es fallen Gebühren an, die sich nach dem zeitlichen Aufwand richten.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Anzeige ersetzt nicht die Erfordernisse nach anderen Fachgesetzen (z. B. Baugenehmigung, lebensmittelrechtliche Unterrichtung).
Hinweise für Hankensbüttel: Gaststättenbetrieb: Anzeige
Ich bitte Sie, mir zu Ihrer Anzeige gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 4 Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG) - Anzeige (vorübergehendes) Gaststättengewerbe unverzüglich eine Stellungnahme bzw. ein Konzept zu folgenden Punkten hierher einzureichen:
- Wie viele Gäste werden erwartet?
- Welche Maßnahmen werden zum Schutz der Gäste gegen Ausbeutung oder gegen Gefahren für Leben und Gesundheit getroffen (z. B. Angaben zum Ordnungsdienst/Security - auch die Anzahl, Einhaltung Jugendschutz, ...)?
- Welche Maßnahmen werden zum Schutz der Nachbarschaft getroffen ( z. B. Ordnungsdienst im Außenbereich, Schallpegelbegrenzung, Begrenzung der Betriebszeit etc.)?
- Welche sonstigen Sicherheitsvorkehrungen gibt es? (Sanitätsdienst - DRK, Johanniter u. a., evtl. Bustransfer für Gäste etc.)
- Ist ein Nachweis vorhanden, dass die Musikanlage evtl. eingepegelt wurde? (Immissionsrichtwerte zum Schutz der Nachbarschaft und auch Gäste)
- Wie ist die Parkplatzsituation geregelt? (evtl. Parkplatzeinweisung/Ordner)
- Abfallentsorgung? (auf dem beanspruchten Gelände bzw. anliegende Grundstücke)
- Brandschutz?
- Haftpflicht für evtl. Schäden?
- Sonstiges
Ich bitte Sie, das Konzept mit Datum, Unterschrift und ggf. Telefon-Nr./Mobil-Nr. der anzeigenden bzw. verantwortlichen Personen versehen.
Gutes Gelingen und vielen Dank für Ihre Mithilfe!
Ich bitte Sie, mir zu Ihrer Anzeige gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 4 Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG) - Anzeige (vorübergehendes) Gaststättengewerbe unverzüglich eine Stellungnahme bzw. ein Konzept zu folgenden Punkten hierher einzureichen:
- Wie viele Gäste werden erwartet?
- Welche Maßnahmen werden zum Schutz der Gäste gegen Ausbeutung oder gegen Gefahren für Leben und Gesundheit getroffen (z. B. Angaben zum Ordnungsdienst/Security - auch die Anzahl, Einhaltung Jugendschutz, ...)?
- Welche Maßnahmen werden zum Schutz der Nachbarschaft getroffen ( z. B. Ordnungsdienst im Außenbereich, Schallpegelbegrenzung, Begrenzung der Betriebszeit etc.)?
- Welche sonstigen Sicherheitsvorkehrungen gibt es? (Sanitätsdienst - DRK, Johanniter u. a., evtl. Bustransfer für Gäste etc.)
- Ist ein Nachweis vorhanden, dass die Musikanlage evtl. eingepegelt wurde? (Immissionsrichtwerte zum Schutz der Nachbarschaft und auch Gäste)
- Wie ist die Parkplatzsituation geregelt? (evtl. Parkplatzeinweisung/Ordner)
- Abfallentsorgung? (auf dem beanspruchten Gelände bzw. anliegende Grundstücke)
- Brandschutz?
- Haftpflicht für evtl. Schäden?
- Sonstiges
Ich bitte Sie, das Konzept mit Datum, Unterschrift und ggf. Telefon-Nr./Mobil-Nr. der anzeigenden bzw. verantwortlichen Personen versehen.
Gutes Gelingen und vielen Dank für Ihre Mithilfe!
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 19.01.2021
Stichwörter
Gastwirtschaft, Alkoholausschank, Ausschank, Gaststättenbetrieb Anzeige, Trinkhalle, Speisewirtschaft, alkoholische Getränke, Gaststätte, Konzession, Gastronomie, Restaurant, Stehendes Gewerbe, Gastronomiebetrieb, Gaststättenbetrieb, Gastättengewerbe, Schankwirtschaft, Gaststättenrecht, Speisen, Schank- und Speisewirtschaft