Fundsachen
Beschreibung
Wenn Sie einen Wertgegenstand (das heißt einen Gegenstand mit einem Wert von mehr als 10 Euro) gefunden haben, müssen Sie diesen Fund abgeben. Anlaufstellen sind die Fundbüros der Kommunen. Dort wird eine Fundanzeige aufgenommen. Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie ihre Personalien werden festgehalten, da Sie unter Umständen später Anspruch auf Finderlohn haben oder auf den Fund selbst, falls sich nach Fristablauf kein Besitzer feststellen lässt.
Aufbewahrung und Versteigerung
Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. Meldet sich der Besitzer innerhalb dieser Zeit nicht, so haben Sie als Finder/in Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht von Ihnen nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Stadt oder die Gemeinde selbst Eigentümerin der Sachen.
Diese Fundsachen werden dann in größeren zeitlichen Abständen nach vorheriger Ankündigung durch das Fundbüro öffentlich versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde.
Tiere
Auch Tiere gelten als Fundsache. Wenn Sie ein Tier gefunden haben, sollten Sie mit der zuständigen Kommune Kontakt aufnehmen und den Fund dort anzeigen. In Absprache mit der Gemeinde können Sie das Tier gegebenenfalls auch dort abgeben. Es wird dann üblicherweise zur weiteren Versorgung in einem Tierheim untergebracht.
Sie können Fundtiere auch ohne Anzeige direkt in einem Tierheim abgeben. Die Fundanzeige wird dann durch das Tierheim erledigt, da ohne Anzeige die Kommune nicht dazu verpflichtet ist, die Kosten der Unterbringung zu tragen.
Hinweise für Drochtersen: Fundsachen / Fundtiere
Tier gefunden – was tun?
Grundsätzlich sind aufgefundene Tiere, die üblicherweise vom Menschen gehalten werden - wie Hunde, Katzen, Ziervögel, landwirtschaftliche Nutztiere oder Tiere, die nicht den hier sonst wildlebenden Arten zuzurechnen sind -, als Fundtier einzustufen und von Ihnen bei der Gemeinde unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen. Dazu sind Sie gemäß § 965 Abs. 2 BGB rechtlich verpflichtet. Die Fundanzeige erfolgt am besten schriftlich oder per E-Mail und muss den Fundort und Ihre Kontaktdaten beinhalten. Die Gemeinde hat das Recht über den weiteren Verbleib des Tieres zu entscheiden und entsprechende Maßnahmen einzuleiten.
In dem Moment, in dem Sie sich eines Fundtieres annehmen und den Fund anzeigen, nehmen Sie Besitz an dem Tier an. Sofern Sie das Fundtier der Gemeinde übergeben, treten Sie gleichzeitig Ihre Fundrechte und -pflichten ab. Sollten Sie das Fundtier selber „verwahren“, also das Tier selber versorgen und verpflegen, geht 6 Monate nach Fund auch das Eigentum an dem Tier an Sie über - innerhalb dieser 6 Monate hat derjenige, der das Tier verloren hat, einen Anspruch auf Herausgabe des Fundtieres, natürlich gegen Erstattung der dem Finder entstandenen Kosten für die „Verwahrung“. Sind die 6 Monate verstrichen und Sie haben das Fundtier bei sich behalten und/oder den Fund nicht unverzüglich angezeigt gehabt, sind Sie Eigentümer des Tieres. Das bedeutet, dass Sie für alle mit der Versorgung des Tieres entstehenden Kosten aufkommen müssen (auch Tierarztkosten für notwendige Behandlungen, Kastration, Impfung, Entwurmung, usw.).
Im Notfall, z.B. wenn das Tier verletzt ist und der Zeitpunkt des Fundes liegt außerhalb der Geschäftszeiten der Verwaltung, verständigen Sie die Polizei. Diese kümmert sich um die weitere Versorgung des Tieres. Ansonsten ist es grundsätzlich auch möglich, das Tier bis zur Aufnahme durch die Gemeinde für einen kurzen Zeitraum (bspw. Wochenende) zu versorgen. Ein Kostenersatzanspruch besteht jedoch für Sie als Privatperson für diese Zeit nicht. Auch tierärztliche Leistungen, die sie in Auftrag geben, werden nicht generell übernommen, sondern im Einzelfall entschieden. Ohne Auftrag der Gemeinde besteht keine Pflicht zur Übernahme der Kosten.
Wildtiere sind keine Haustiere und unterliegen nicht dem Fundrecht. Auf der Seite des Amtes Naturschutz vom Landkreis Stade finden Sie dazu Naturschutz-Tipps für den Umgang mit kranken, verletzten oder hilflosen Tieren wild lebender Arten (https://www.landkreis-stade.de/portal/seiten/naturschutztipps-901000167-20350.html).
Tier gefunden - was tun?
Grundsätzlich sind aufgefundene Tiere, die üblicherweise vom Menschen gehalten werden - wie Hunde, Katzen, Ziervögel, landwirtschaftliche Nutztiere oder Tiere, die nicht den hier sonst wildlebenden Arten zuzurechnen sind -, als Fundtier einzustufen und von Ihnen bei der Gemeinde unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen. Dazu sind Sie gemäß § 965 Abs. 2 BGB rechtlich verpflichtet. Die Fundanzeige erfolgt am besten schriftlich oder per E-Mail und muss den Fundort und Ihre Kontaktdaten beinhalten. Die Gemeinde hat das Recht über den weiteren Verbleib des Tieres zu entscheiden und entsprechende Maßnahmen einzuleiten.
In dem Moment, in dem Sie sich eines Fundtieres annehmen und den Fund anzeigen, nehmen Sie Besitz an dem Tier an. Sofern Sie das Fundtier der Gemeinde übergeben, treten Sie gleichzeitig Ihre Fundrechte und -pflichten ab. Sollten Sie das Fundtier selber "verwahren", also das Tier selber versorgen und verpflegen, geht 6 Monate nach Fund auch das Eigentum an dem Tier an Sie über - innerhalb dieser 6 Monate hat derjenige, der das Tier verloren hat, einen Anspruch auf Herausgabe des Fundtieres, natürlich gegen Erstattung der dem Finder entstandenen Kosten für die "Verwahrung". Sind die 6 Monate verstrichen und Sie haben das Fundtier bei sich behalten und/oder den Fund nicht unverzüglich angezeigt gehabt, sind Sie Eigentümer des Tieres. Das bedeutet, dass Sie für alle mit der Versorgung des Tieres entstehenden Kosten aufkommen müssen (auch Tierarztkosten für notwendige Behandlungen, Kastration, Impfung, Entwurmung, usw.).
Im Notfall, z.B. wenn das Tier verletzt ist und der Zeitpunkt des Fundes liegt außerhalb der Geschäftszeiten der Verwaltung, verständigen Sie die Polizei. Diese kümmert sich um die weitere Versorgung des Tieres. Ansonsten ist es grundsätzlich auch möglich, das Tier bis zur Aufnahme durch die Gemeinde für einen kurzen Zeitraum (bspw. Wochenende) zu versorgen. Ein Kostenersatzanspruch besteht jedoch für Sie als Privatperson für diese Zeit nicht. Auch tierärztliche Leistungen, die sie in Auftrag geben, werden nicht generell übernommen, sondern im Einzelfall entschieden. Ohne Auftrag der Gemeinde besteht keine Pflicht zur Übernahme der Kosten.
Wildtiere sind keine Haustiere und unterliegen nicht dem Fundrecht. Auf der Seite des Amtes Naturschutz vom Landkreis Stade finden Sie dazu Naturschutz-Tipps für den Umgang mit kranken, verletzten oder hilflosen Tieren wild lebender Arten (https://www.landkreis-stade.de/portal/seiten/naturschutztipps-901000167-20350.html).
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Ansprechpartner
Gemeinde Drochtersen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag - Dienstag von 8:00 Uhr - 12:30 Uhr Mittwoch - Freitag von 8:00 Uhr - 12:00 Uhr Donnerstag zusätzlich von 14:00 Uhr - 19:00 Uhr oder nach Vereinbarung
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 18.07.2014
Stichwörter
herrenlos, Fundsache, verloren, Handy, Katze, Fundsachen, Fundamt, Brille, Tierfund, freilaufend, Schlüssel, Fundbüro, Geldbörse, ausgesetzt, Portemonnaie, Hund, gefunden