Fundsachen
Beschreibung
Wenn Sie einen Wertgegenstand (das heißt einen Gegenstand mit einem Wert von mehr als 10 Euro) gefunden haben, müssen Sie diesen Fund abgeben. Anlaufstellen sind die Fundbüros der Kommunen. Dort wird eine Fundanzeige aufgenommen. Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie ihre Personalien werden festgehalten, da Sie unter Umständen später Anspruch auf Finderlohn haben oder auf den Fund selbst, falls sich nach Fristablauf kein Besitzer feststellen lässt.
Aufbewahrung und Versteigerung
Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. Meldet sich der Besitzer innerhalb dieser Zeit nicht, so haben Sie als Finder/in Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht von Ihnen nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Stadt oder die Gemeinde selbst Eigentümerin der Sachen.
Diese Fundsachen werden dann in größeren zeitlichen Abständen nach vorheriger Ankündigung durch das Fundbüro öffentlich versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde.
Tiere
Auch Tiere gelten als Fundsache. Wenn Sie ein Tier gefunden haben, sollten Sie mit der zuständigen Kommune Kontakt aufnehmen und den Fund dort anzeigen. In Absprache mit der Gemeinde können Sie das Tier gegebenenfalls auch dort abgeben. Es wird dann üblicherweise zur weiteren Versorgung in einem Tierheim untergebracht.
Sie können Fundtiere auch ohne Anzeige direkt in einem Tierheim abgeben. Die Fundanzeige wird dann durch das Tierheim erledigt, da ohne Anzeige die Kommune nicht dazu verpflichtet ist, die Kosten der Unterbringung zu tragen.
Hinweise für Lengede: Fundsachen
Wenn ein Wertgegenstand (das heißt ein Gegenstand mit einem Wert von mehr als 10 Euro) gefunden wird, muss dieser Fund abgeben werden. Anlaufstelle ist das Fundbüro der Gemeinde. Dort wird die Fundanzeige aufgenommen. Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie die Personalien des Finders/in werden festgehalten, da diese/r unter Umständen später Anspruch auf Finderlohn hat oder auf den Fund selbst, falls sich nach Fristablauf kein Besitzer feststellen lässt.
Aufbewahrung und Versteigerung
Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. Meldet sich der Besitzer innerhalb dieser Zeit nicht, so hat der Finder/in Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht von dem Finder/in nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Gemeinde selbst Eigentümerin der Sachen.
Meldet der Finder/in einen Finderlohn an und einigen sich der Eigentümer/in und der Finder/in nicht, bleibt der Fundgegenstand so lange in der Verwahrung der Gemeinde.
Diese Fundsachen werden dann in größeren zeitlichen Abständen nach vorheriger Ankündigung durch das Fundbüro öffentlich versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde.
Es entstehen Verwahrungsgebühren, siehe "anfallende Gebühren".
Tiere
Auch Tiere gelten als Fundsache. Wenn ein Tier gefunden wird, sollte mit der Gemeinde/Ordnungsamt Kontakt aufgenommen werden um den Fund dort anzuzeigen. In Absprache mit der Gemeinde kann das Tier gegebenenfalls auch dort abgegeben werden. Es wird dann üblicherweise zur weiteren Versorgung in einem Tierheim untergebracht.
Fundtiere können auch ohne Anzeige direkt in einem Tierheim abgegeben werden. Die Fundanzeige wird dann durch das Tierheim erledigt, da ohne Anzeige die Kommune nicht dazu verpflichtet ist, die Kosten der Unterbringung zu tragen.
Es entstehen Verwahrungsgebühren, siehe "anfallende Gebühren".
Wenn ein Wertgegenstand (das heißt ein Gegenstand mit einem Wert von mehr als 10 Euro) gefunden wird, muss dieser Fund abgeben werden. Anlaufstelle ist das Fundbüro der Gemeinde. Dort wird die Fundanzeige aufgenommen. Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie die Personalien des Finders/in werden festgehalten, da diese/r unter Umständen später Anspruch auf Finderlohn hat oder auf den Fund selbst, falls sich nach Fristablauf kein Besitzer feststellen lässt.
Aufbewahrung und Versteigerung
Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. Meldet sich der Besitzer innerhalb dieser Zeit nicht, so hat der Finder/in Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht von dem Finder/in nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Gemeinde selbst Eigentümerin der Sachen.
Meldet der Finder/in einen Finderlohn an und einigen sich der Eigentümer/in und der Finder/in nicht, bleibt der Fundgegenstand so lange in der Verwahrung der Gemeinde.
Diese Fundsachen werden dann in größeren zeitlichen Abständen nach vorheriger Ankündigung durch das Fundbüro öffentlich versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde.
Es entstehen Verwahrungsgebühren, siehe "anfallende Gebühren".
Tiere
Auch Tiere gelten als Fundsache. Wenn ein Tier gefunden wird, sollte mit der Gemeinde/Ordnungsamt Kontakt aufgenommen werden um den Fund dort anzuzeigen. In Absprache mit der Gemeinde kann das Tier gegebenenfalls auch dort abgegeben werden. Es wird dann üblicherweise zur weiteren Versorgung in einem Tierheim untergebracht.
Fundtiere können auch ohne Anzeige direkt in einem Tierheim abgegeben werden. Die Fundanzeige wird dann durch das Tierheim erledigt, da ohne Anzeige die Kommune nicht dazu verpflichtet ist, die Kosten der Unterbringung zu tragen.
Es entstehen Verwahrungsgebühren, siehe "anfallende Gebühren".
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Hinweise für Lengede: Fundsachen
Nehmen Sie bitte Kontakt mit den Mitarbeiterinnen des Service-Büros der Gemeinde Lengede auf.
Nehmen Sie bitte Kontakt mit den Mitarbeiterinnen des Service-Büros der Gemeinde Lengede auf.
Ansprechpartner
Service-Büro
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag von 08:00 bis 13:00 Uhr Montag und Dienstag von 14:30 bis 16:00 Uhr Donnerstag von 14:30 bis 18:00 Uhr Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr Mittwoch nur nach Terminvereinbarung geöffnet.
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Lengede: Fundsachen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen des Service-Büros.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen des Service-Büros.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Lengede: Fundsachen
Mit dem Ablauf von 6 Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der Gemeinde erwirbt der Finder/in das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigte/r dem Finder/in bekannt geworden ist oder sein Recht bei der Gemeinde angemeldet hat.
Die Herausgabe der Sache kann verweigert werden, bis die eventuell entstandenen Aufwendungen beglichen wurden.
Mit dem Ablauf von 6 Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der Gemeinde erwirbt der Finder/in das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigte/r dem Finder/in bekannt geworden ist oder sein Recht bei der Gemeinde angemeldet hat.
Die Herausgabe der Sache kann verweigert werden, bis die eventuell entstandenen Aufwendungen beglichen wurden.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Lengede: Fundsachen
Schätzwert
Gebühr
10,00 € bis 50,00 €
5,00 €
50,00 € bis 500,00 €
15 % des Schätzwertes
ab 500,00 €
75,00 € zuzüglich 2 % des Schätzwertes soweit er 500,00 € übersteigt, jedoch min. 82,00 €
Neben der Gebühr sind
a) bei Fahrzeugen oder anderen sperrigen Gegenständen die Aufwendung für den Transport und die Unterhaltung,
b) bei Fundtieren die Aufwendung für den Transport, für Futter und für eine Tierärztin oder einen Tierarzt,
c) bei besonderen Wertgegenständen die Aufwendung für eine gesicherte Unterbringung,
als Auslagen zu erheben.
Es besteht ggf. Anrecht auf Finderlohn.
Den Finderlohn kann nur derjenige persönlich abholen, der auch den Fund angezeigt hat.
Schätzwert
Gebühr
10,00 € bis 50,00 €
5,00 €
50,00 € bis 500,00 €
15 % des Schätzwertes
ab 500,00 €
75,00 € zuzüglich 2 % des Schätzwertes soweit er 500,00 € übersteigt, jedoch min. 82,00 €
Neben der Gebühr sind
a) bei Fahrzeugen oder anderen sperrigen Gegenständen die Aufwendung für den Transport und die Unterhaltung,
b) bei Fundtieren die Aufwendung für den Transport, für Futter und für eine Tierärztin oder einen Tierarzt,
c) bei besonderen Wertgegenständen die Aufwendung für eine gesicherte Unterbringung,
als Auslagen zu erheben.
Es besteht ggf. Anrecht auf Finderlohn.
Den Finderlohn kann nur derjenige persönlich abholen, der auch den Fund angezeigt hat.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Lengede: Fundsachen
Der Finder/in hat die Möglichkeit, die abgegebene Fundsache nach Ablauf von 6 Monaten, in denen der Verlierer/in nicht ausfindig gemacht werden konnte, zurück zu bekommen. Sollte der Finder/in dies nicht wünschen, werden die Fundsachen bei der allgemeinen Versteigerung (alle 2 Jahre im Herbst) mit versteigert.
Der Finder/in hat die Möglichkeit, die abgegebene Fundsache nach Ablauf von 6 Monaten, in denen der Verlierer/in nicht ausfindig gemacht werden konnte, zurück zu bekommen. Sollte der Finder/in dies nicht wünschen, werden die Fundsachen bei der allgemeinen Versteigerung (alle 2 Jahre im Herbst) mit versteigert.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 18.07.2014
Stichwörter
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