Führungszeugnis Erteilung einfachOnline erledigen

    Einfaches Führungszeugnis beantragen

    Beschreibung

    In ein Führungszeugnis werden nicht alle im Zentralregister vorhandenen Eintragungen aufgenommen. Entscheidend für die Inhalte ist die Art des Führungszeugnisses:

    • für private Zwecke (Beleg-Art N)
    • zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O)

    Hinweise für Nienburg (Weser): Einfaches Führungszeugnis beantragen

    Allgemeine Informationen

    Benötigen Sie z. B. aus beruflichen Gründen ein Führungszeugnis, so können Sie dieses bei Ihrer Meldebehörde beantragen.

    Das Führungszeugnis wird Ihnen innerhalb von ca. 14 Tagen durch das Bundeszentralregister zugestellt, bzw. bei Behörden direkt an diese gesandt.

    Bitte beachten Sie, dass das Führungszeugnis nur persönlich beantragt werden darf, und nicht durch einen Bevollmächtigten.

    Benötigen Sie z. B. aus beruflichen Gründen ein Führungszeugnis, so können Sie dieses bei Ihrer Meldebehörde beantragen.

    Das Führungszeugnis wird Ihnen innerhalb von ca. 14 Tagen durch das Bundeszentralregister zugestellt, bzw. bei Behörden direkt an diese gesandt.

    Bitte beachten Sie, dass das Führungszeugnis nur persönlich beantragt werden darf, und nicht durch einen Bevollmächtigten.



    Hinweise für Mittelweser: Einfaches Führungszeugnis beantragen

    Benötigen Sie z. B. aus beruflichen Gründen ein Führungszeugnis, so können Sie dieses bei Ihrer Meldebehörde beantragen.

    Das Führungszeugnis wird Ihnen innerhalb von ca. 14 Tagen durch das Bundeszentralregister zugestellt, bzw. bei Behörden direkt an diese gesandt.

    Bitte beachten Sie, dass das Führungszeugnis nur persönlich beantragt werden darf, und nicht durch einen Bevollmächtigten.

    Häufige Fragen von Antragstellern zum Führungszeugnis

    1. Was ist ein Führungszeugnis?

    Das Führungszeugnis ist eine auf grünem Spezialpapier mit Bundesadler gedruckte Urkunde, die vom Bundeszentralregister in Bonn auf Antrag für jede Person ab 14 Jahren ausgestellt wird. Im Führungszeugnis wird unter Aufführung der vollständigen Personalien hauptsächlich verzeichnet, ob die betreffende Person vorbestraft oder nicht vorbestraft ist. Es dient damit im wesentlichen als Nachweis der Unbescholtenheit zum Beispiel bei der Arbeitsaufnahme. Dieses für persönliche Zwecke ausgestellte Führungszeugnis (Belegart N) wird auch als "Privatführungszeugnis" bezeichnet. Wird es hingegen zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Belegart O) benötigt, handelt es sich um ein "Behördenführungszeugnis".

    2. Wozu braucht man ein Führungszeugnis?

    Das Privatführungszeugnis wird im allgemeinen benötigt, wenn man dem künftigen Arbeitgeber auf sein Verlangen hin nachweisen muss, dass man nicht vorbestraft ist. Ein Behördenführungszeugnis wird dagegen benötigt, wenn man bei einer Behörde arbeiten will oder eine amtliche Erlaubnis, zum Beispiel eine Gaststättenerlaubnis, beantragt hat.

    3. Wo bekommt man ein Führungszeugnis?

    Das Führungszeugnis muss man persönlich bei der örtlichen Meldebehörde (Bürgerbüro) beantragen. Dabei muss man seinen Personalausweis oder Reisepass mitbringen. Daneben kann aber auch der gesetzliche Vertreter - z. B. bei Minderjährigen - einen Antrag stellen. Bei der Antragstellung darf man sich nicht durch einen Bevollmächtigten (z. B. Rechtsanwalt) vertreten lassen. Dadurch wird sichergestellt, dass keine andere Person unbefugt und ohne Wissen des Antragstellers ein Führungszeugnis beantragen kann. Bei der Meldebehörde werden Ihre Personalien in das Antragsformular aufgenommen und gegen Gebühr amtlich bescheinigt. Der Antrag wird dann dem Bundeszentralregister nach Bonn übersandt, wo das Führungszeugnis ausgestellt wird. Das Privatführungszeugnis wird Ihnen mit der Post an die angegebene Privatadresse, die im Einzelfall auch von der Meldeadresse abweichen kann, zugesandt. Ein Behördenführungszeugnis wird unmittelbar der betreffenden Behörde zugesandt.

    4. Kann man ein Führungszeugnis über das Internet beantragen?

    Nein, das ist gesetzlich nicht vorgesehen.

    5. Was kostet ein Führungszeugnis?

    Das Führungszeugnis kostet 13,-- Euro. Dieser Betrag ist bei Antragstellung bei der örtlichen Meldebehörde zu entrichten.

    6. Was steht in einem Führungszeugnis?

    Wenn im Führungszeugnis steht: "Inhalt: Keine Eintragung", dann bedeutet dies, dass man sich als nicht vorbestraft bezeichnen darf. Anderenfalls werden die wichtigsten Angaben aus der ergangenen rechtskräftigen Verurteilung, zum Beispiel das Datum der Verurteilung sowie das Gericht und das Geschäftszeichen, die Straftat und die Höhe der festgesetzten Strafe (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) vermerkt. Es werden aber nicht alle Verurteilungen ohne Weiteres in das Führungszeugnis aufgenommen. So genannte kleinere Erstverurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten werden in der Regel nicht im Führungszeugnis aufgeführt, obwohl sie beim Bundeszentralregister eingetragen sind. Auch zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen von bis zu 2 Jahren werden in der Regel überhaupt nicht ins Führungszeugnis eingetragen

    7. Wie lange gilt ein Führungszeugnis?

    Aus dem Führungszeugnis kann man ersehen, welche Eintragungen das Zentralregister am Ausstellungstag enthält. Natürlich können danach andere Verurteilungen hinzu gekommen oder nach Tilgung (Löschung) fortgefallen sein. Deshalb kann ein früher oder später erteiltes Führungszeugnis im Inhalt abweichen. Üblicherweise werden aber für einen Zeitraum von ca. 3 Monaten nach der Ausstellung die Führungszeugnisse allgemein anerkannt. Wenn mehr Zeit verstrichen ist, wird meist ein neues, aktuelles Führungszeugnis verlangt, das dann wieder neu beantragt werden muss.

    8. Was ist anders beim Behördenführungszeugnis?

    In einem Behördenführungszeugnis können zusätzlich - anders als beim Privatführungszeugnis - auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, zum Beispiel der Widerruf eines Waffenscheins oder einer Gewerbeerlaubnis, enthalten sein. Auch Entscheidungen über eine mögliche Schuldunfähigkeit oder die gerichtlich angeordnete Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt können beispielsweise in einem Behördenführungszeugnis aufgeführt sein.

    9. Was ist bei der Beantragung eines Behördenführungszeugnisses zu beachten?

    Wenn man das Führungszeugnis einer deutschen Behörde vorlegen muss, weil man dort arbeiten will oder eine amtliche Erlaubnis, zum Beispiel eine Gaststättenerlaubnis, beantragt hat, so muss man dies gleich bei der Antragstellung im Bürgerbüro sagen. Das Führungszeugnis bekommt dann die Belegart "O", das bedeutet, es wird nicht dem Antragsteller, sondern der Behörde direkt übersandt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, das Behördenführungszeugnis im Zweifelsfall zunächst an ein vom Antragsteller zu benennendes Amtsgericht schicken zu lassen, damit der Antragsteller es dort einsehen und auf diese Weise feststellen kann, welche Eintragungen es enthält. Dies ist aber unbedingt zusätzlich bei der Antragstellung im Bürgerbüro zu erklären und verzögert naturgemäß den gesamten Verfahrensablauf erheblich. Es sollte deshalb auch nur nach Beratung und im berechtigten Einzelfall beantragt werden. Zusätzlich wird auf die Frage Nr. 10 verwiesen.

    10. Wie erfährt man, was in einem Behördenführungszeugnis steht?

    Das Behördenführungszeugnis wird auf besonderen Antrag - siehe auch die Ausführungen zu der Frage Nr. 9 - zunächst einem Amtsgericht übersandt, bei dem es eingesehen werden kann und zwar nur für den Fall, dass es tatsächlich Eintragungen enthält. Das Amtsgericht benachrichtigt den Antragsteller schriftlich vom Eingang des Behördenführungszeugnisses und teilt ihm mit, wann und wo er die Eintragungen einsehen kann. Danach kann er bestimmen, ob das Behördenführungszeugnis trotzdem weitergeleitet oder vernichtet werden soll. Aber auch wenn auf dieses aufwendige Verfahren verzichtet wird, hat die Empfängerbehörde auf Verlangen Einsicht in das Behördenführungszeugnis zu geben.

    11. Wann werden Eintragungen im Führungszeugnis wieder gelöscht?

    Wenn ein Führungszeugnis Eintragungen enthält, werden diese in den überwiegenden Fällen nach Ablauf einer bestimmten Frist gelöscht. So werden im allgemeinen Verurteilungen zu Geldstrafen oder zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten sowie die meisten Jugendstrafen nach 3 Jahren aus dem Führungszeugnis entfernt. Größere Freiheitsstrafen werden im allgemeinen nicht vor Ablauf von 5 Jahren aus dem Führungszeugnis entfernt. Ausgenommen hiervon sind aber Verurteilungen wegen Sexualstraftaten, für die längere Fristen vorgesehen sind. Die Dauer der Freiheitsstrafe wird zu der Frist hinzuaddiert. Bei den Fristen wird immer vom Tag der Verurteilung an gerechnet. Nach Ablauf dieser Fristen kann also ein neues Führungszeugnis beantragt werden, das dann keine Eintragungen mehr aufweist, wenn nicht im Einzelfall neue Verurteilungen hinzu gekommen sind, die unter Umständen eine Löschung im Führungszeugnis verhindern können.

    12. In welchen Fällen muss das Führungszeugnis mit "überbeglaubigung" oder daneben noch mit "Apostille" versehen werden?

    Wenn das Führungszeugnis (Belegart N) im Ausland, zum Beispiel bei einer ausländischen Behörde, vorgelegt werden soll, wird oftmals verlangt, dass das Führungszeugnis mit einer Unterschrift sowie einer "Überbeglaubigung" versehen wird. Dieses Verfahren muss zusätzlich formfrei beim Bundeszentralregister beantragt werden und kostet zusätzlich 13,- Euro. In einigen Ländern wird darüber hinaus neben der "Überbeglaubigung" eine "Apostille" verlangt, die vom Bundesverwaltungsamt in Köln zusätzlich nach der "Überbeglaubigung" auf dem Führungszeugnis angebracht wird. Es empfiehlt sich deshalb, dies gleich bei der Beantragung des Führungszeugnisses im Bürgerbüro zu sagen, damit der Antrag gesondert mit den entsprechenden Zusatzangaben an den Sachbereich "Internationale Rechtshilfe" beim Bundeszentralregister geschickt werden kann.

    13. Wie kann man erfahren, ob das Zentralregister Eintragungen enthält, die nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden?

    Oft enthält das Zentralregister Eintragungen, die nicht oder nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. Auskünfte über diese Eintragungen erhalten nur noch Staatsanwaltschaften, Gerichte und ein eng eingegrenzter Bereich von Behörden für ganz bestimmte Zwecke. Ob das Register solche Eintragungen enthält, darf Ihnen persönlich aber nicht direkt mitgeteilt werden. Wenn Sie erfahren möchten, ob das Zentralregister solche Eintragungen über Sie enthält, müssen Sie dies dem Bundeszentralregister mitteilen und dabei ein Amtsgericht benennen, bei dem Sie einen Registerauszug einsehen können (§ 42 BZRG). Das Amtsgericht benachrichtigt Sie dann davon, wann und wo Sie den Auszug einsehen können. Nach der Einsichtnahme muss der Auszug vernichtet werden. Der Auszug darf auch nicht fotokopiert werden. Sie können sich aber handschriftliche Notizen anfertigen. Der Auszug kann aber nur erstellt werden, wenn Sie folgende Personalien angeben:

    • Geburtsname
    • Familienname (nur wenn dieser vom Geburtsnamen abweicht)
    • sämtliche Vornamen
    • Geburtsdatum und Geburtsort.

    Online-Dienst

    Führungszeugnis beantragen

    ID: L100040_457296857

    Beschreibung

    Hier können Sie Online beim Bundesamt für Justiz Ihr Führungszeugnis beantragen

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Ansprechpartner

    Samtgemeinde Weser-Aue

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstr. 14

    31608 Liebenau

    Öffnungszeiten

    e-Rechnungen: rechnung@weser-aue.de Leitweg-ID: 032565411-0-40 Umsatzsteuer-ID: DE345089166 Bankverbindungen: Sparkasse Nienburg DE52 2565 0106 0000 2360 00 NOLADE21NIB Volksbank in Schaumburg und Nienburg eG: DE17 2559 1413 3189 5557 00 GENODEF1BCK Volksbank Nds.- Mitte: DE56 2569 1633 4040 9996 00 GENODEF1SUL

    Kontakt

    Fax: 05021 6025-117

    Telefon Festnetz: 05021 6025

    E-Mail: info@weser-aue.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 01.05.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Samtgemeinde Mittelweser - - Bürgerbüro Stolzenau -

    Version

    Technisch geändert am 30.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis bzw. Reisepass zum Nachweis der Identität
    • Für behördliche Zwecke:
      • Anschrift der Behörde und Angabe des Verwendungszwecks bzw. des Geschäftszeichens

    Hinweise für Nienburg (Weser): Einfaches Führungszeugnis beantragen

    Bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass mit; ist das Führungszeugnis für eine Behörde bestimmt, benötigen wir auch die Anschrift dieser Behörde.

    Bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass mit; ist das Führungszeugnis für eine Behörde bestimmt, benötigen wir auch die Anschrift dieser Behörde.

    Hinweise für Mittelweser: Einfaches Führungszeugnis beantragen

    Bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass mit; ist das Führungszeugnis für eine Behörde bestimmt, benötigen wir auch die Anschrift dieser Behörde.

    Voraussetzungen

    • Vollendung des 14. Lebensjahres

    Verfahrensablauf

    Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr kann auch der gesetzliche Vertreter die Ausstellung beantragen. Der Antrag kann nicht durch einen Dritten gestellt werden. Der Antrag wird von der zuständigen Stelle entgegengenommen und zwecks Ausstellung an das Bundeszentralregister weitergeleitet.

    Das Führungszeugnis für private Zwecke (Beleg-Art N) wird dem Antragsteller direkt per Post nach Hause gesandt.

    Das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O) wird direkt der Behörde zugesandt, die vom Antragsteller/von der Antragstellerin unter Bezugnahme des Verwendungszwecks angegeben wurde. Der Antragsteller/die Antragstellerin kann verlangen, dass das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zunächst einem Amtsgericht zur Einsichtnahme übersandt wird, sofern es Eintragungen enthält.

    Bearbeitungsdauer

    14 Tage

    Kosten

    Gebühr 13.00 EUR

    Hinweise für Nienburg (Weser): Einfaches Führungszeugnis beantragen

    Die Gebühr für das Führungszeugnis beträgt 13,00 Euro und muss bei der Beantragung bezahlt werden.

    Die Gebühr für das Führungszeugnis beträgt 13,00 Euro und muss bei der Beantragung bezahlt werden.

    Hinweise für Mittelweser: Einfaches Führungszeugnis beantragen

    Die Gebühr für das Führungszeugnis beträgt 13,00 Euro und muss bei der Beantragung bezahlt werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Seit 01.09.2014 besteht die Möglichkeit, ein einfaches Führungszeugnis online zu beantragen. Hierzu benötigen Sie einen elektronischen Personalausweis mit freigeschalteter PIN als Identitätsnachweis und einem Lesegerät zum Auslesen der Ausweisdaten.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 29.09.2009

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2023

    Stichwörter

    Führungszeugnis Erteilung einfach, Bundeszentralregisterauszug, Vorstrafen, criminal record certificate, Strafregisterauszug, erweitertes Führungszeugnis, polizeiliches Führungszeugnis, registrierte Straftaten

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de