Fahrerlaubnis: Ausstellung - ab 17 Jahre
Beschreibung
Jugendliche dürfen in Deutschland bereits mit 17 Jahren Pkw und Lkw bis 3,5 t sowie Pkw mit Anhänger fahren, wenn sie erfolgreich die Führerscheinprüfung abgelegt haben. Das Fahren ist jedoch bis zum 18. Geburtstag nur in Begleitung einer erwachsenen Person erlaubt – sonst drohen ein Widerruf der Fahrerlaubnis, Bußgeld und eine Verlängerung der Probezeit.
Hinweise für Friesland: Begleitetes Fahren mit 17
Jugendliche dürfen in Deutschland bereits mit 17 Jahren Pkw und Lkw bis 3,5 t sowie Pkw mit Anhänger fahren, wenn sie erfolgreich die Führerscheinprüfung abgelegt haben. Das Fahren ist jedoch bis zum 18. Geburtstag nur in Begleitung einer erwachsenen Person erlaubt – sonst drohen ein Widerruf der Fahrerlaubnis, Bußgeld und eine Verlängerung der Probezeit.
Über die Fahrerlaubnis wird von der Führerscheinbehörde eine sogenannte Prüfungsbescheinigung (für begleitetes Fahren) ausgestellt, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient. Diese Prüfbescheinigung (für begleitetes Fahren) ist bei allen Fahrten mitzuführen. In der Bescheinigung sind die zur Begleitung vorgesehenen Personen benannt, man darf also nicht mit beliebig vielen unterschiedlichen Begleitpersonen fahren.
Ab dem Tag des 18. Geburtstages kann der Führerschein gegen Vorlage des Personalausweises und der Prüfbescheinigung (für begleitetes Fahren) in der Führerscheinstelle in Jever abgeholt werden. Die Abholung kann auch durch eine andere Person erfolgen, sofern zusätzlich eine entsprechende Vollmacht vorgelegt wird.
Wird eine Abholung des Führerscheins in Varel (Zulassungsstelle) gewünscht, ist dies bereits bei der Antragstellung anzugeben oder mit der Führerscheinstelle Jever abzuklären.
Voraussetzungen für Bewerber:
Die Fahrerlaubnis wird erteilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
- einen ordentlichen Wohnsitz (länger als 6 Monate) im Inland nachweist,
- das erforderliche Mindestalter von 17 Jahren erreicht hat
- zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
- zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
- die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
- die Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr beherrscht oder Erste Hilfe leisten kann,
- keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt
- die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegt
für Begleitpersonen:
- seit 5 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis
- 30. Lebensjahr vollendet
- im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet
Verfahrensablauf:
Sie müssen einen Antrag auf Ersterteilung einer Fahrerlaubnis stellen. Die Fahrerlaubnisbehörde ermittelt, ob Bedenken gegen Ihre Eignung bestehen. Dies benötigt eine gewisse Zeit, weshalb der Antrag spätestens mit Beginn der Fahrschulausbildung gestellt werden sollte. Erst nach der Überprüfung des Antragstellers und Erfüllung aller Voraussetzungen kann eine Fahrerlaubnis erteilt werden. Der Antrag verfällt, wenn die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags oder die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden worden ist. Die Aushändigung der Fahrerlaubnis (Prüfbescheinigung über die Teilnahme am begleiteten Fahren) erfolgt in der Regel mit Bestehen der Fahrprüfung. Der Führerschein kann nach Erreichen des 18. Lebensjahres im Austausch gegen die Prüfbescheinigung bei der Führerscheinstelle in Empfang genommmen werden.
Es besteht auch die Möglichkeit, nachträglich weitere Personen als Begleiter einzutragen. Hierfür ist eine erneute Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten (Anlage 1, Seite 1 und 2 – siehe unten) und das Antragsformular für den/die Begleitperson/en (Anlage 2 – siehe unten), sowie eine Kopie des Personalausweises und Führerscheines des/der beabsichtigten Begleiter/s vorzulegen.
Nach Überprüfung des/der Begleiter/s wird ggfs. eine neue Prüfbescheinigung ausgestellt.
Jugendliche dürfen in Deutschland bereits mit 17 Jahren Pkw und Lkw bis 3,5 t sowie Pkw mit Anhänger fahren, wenn sie erfolgreich die Führerscheinprüfung abgelegt haben. Das Fahren ist jedoch bis zum 18. Geburtstag nur in Begleitung einer erwachsenen Person erlaubt - sonst drohen ein Widerruf der Fahrerlaubnis, Bußgeld und eine Verlängerung der Probezeit.
Über die Fahrerlaubnis wird von der Führerscheinbehörde eine sogenannte Prüfungsbescheinigung (für begleitetes Fahren) ausgestellt, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient. Diese Prüfbescheinigung (für begleitetes Fahren) ist bei allen Fahrten mitzuführen. In der Bescheinigung sind die zur Begleitung vorgesehenen Personen benannt, man darf also nicht mit beliebig vielen unterschiedlichen Begleitpersonen fahren.
Ab dem Tag des 18. Geburtstages kann der Führerschein gegen Vorlage des Personalausweises und der Prüfbescheinigung (für begleitetes Fahren) in der Führerscheinstelle in Jever abgeholt werden. Die Abholung kann auch durch eine andere Person erfolgen, sofern zusätzlich eine entsprechende Vollmacht vorgelegt wird.
Wird eine Abholung des Führerscheins in Varel (Zulassungsstelle) gewünscht, ist dies bereits bei der Antragstellung anzugeben oder mit der Führerscheinstelle Jever abzuklären.
Voraussetzungen für Bewerber:
Die Fahrerlaubnis wird erteilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
- einen ordentlichen Wohnsitz (länger als 6 Monate) im Inland nachweist,
- das erforderliche Mindestalter von 17 Jahren erreicht hat
- zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
- zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
- die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
- die Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr beherrscht oder Erste Hilfe leisten kann,
- keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt
- die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegt
für Begleitpersonen:
- seit 5 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis
- 30. Lebensjahr vollendet
- im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet
Verfahrensablauf:
Sie müssen einen Antrag auf Ersterteilung einer Fahrerlaubnis stellen. Die Fahrerlaubnisbehörde ermittelt, ob Bedenken gegen Ihre Eignung bestehen. Dies benötigt eine gewisse Zeit, weshalb der Antrag spätestens mit Beginn der Fahrschulausbildung gestellt werden sollte. Erst nach der Überprüfung des Antragstellers und Erfüllung aller Voraussetzungen kann eine Fahrerlaubnis erteilt werden. Der Antrag verfällt, wenn die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags oder die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden worden ist. Die Aushändigung der Fahrerlaubnis (Prüfbescheinigung über die Teilnahme am begleiteten Fahren) erfolgt in der Regel mit Bestehen der Fahrprüfung. Der Führerschein kann nach Erreichen des 18. Lebensjahres im Austausch gegen die Prüfbescheinigung bei der Führerscheinstelle in Empfang genommmen werden.
Es besteht auch die Möglichkeit, nachträglich weitere Personen als Begleiter einzutragen. Hierfür ist eine erneute Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten (Anlage 1, Seite 1 und 2 - siehe unten) und das Antragsformular für den/die Begleitperson/en (Anlage 2 - siehe unten), sowie eine Kopie des Personalausweises und Führerscheines des/der beabsichtigten Begleiter/s vorzulegen.
Nach Überprüfung des/der Begleiter/s wird ggfs. eine neue Prüfbescheinigung ausgestellt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Hinweise für Friesland: Begleitetes Fahren mit 17
Die Zuständigkeit liegt bei den Führerscheinstellen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.
Die Zuständigkeit liegt bei den Führerscheinstellen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.
Ansprechpartner
Fachbereich Straßenverkehr
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr Donnerstag: 14:30 - 17:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Brinkmann
Frau Koch
Herr Saß
Frau Kriedel
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
-
Personalausweis
-
original Unterschrift auf Behördenvordruck
-
aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
- Erste-Hilfe-Nachweis
-
Nachweis über einen Sehtest (Optiker oder Augenarzt)
-
Antragsformular auf Teilnahme am Begleiteten Fahren mit 17
-
Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten
Hinweise für Friesland: Begleitetes Fahren mit 17
- Antragsformular mit freiwilligen Gesundheitsfragebogen
- Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten (Anlage 1, Seite 1 und 2)
- Antragsformular für jede Begleitperson (Anlage 2)
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Kopie des Personalausweises und Führerscheines jeder Begleitperson
- original Unterschrift auf bestimmtem Vordruck (bei Antragstellung)
- neues Lichtbild (biometrisch), das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2007, 2386) entspricht
- Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe
- Sehtestbescheinigung (Optiker oder Augenarzt)
- Antragsformular mit freiwilligen Gesundheitsfragebogen
- Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten (Anlage 1, Seite 1 und 2)
- Antragsformular für jede Begleitperson (Anlage 2)
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Kopie des Personalausweises und Führerscheines jeder Begleitperson
- original Unterschrift auf bestimmtem Vordruck (bei Antragstellung)
- neues Lichtbild (biometrisch), das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2007, 2386) entspricht
- Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe
- Sehtestbescheinigung (Optiker oder Augenarzt)
Formulare
Hinweise für Friesland: Begleitetes Fahren mit 17
- 36_05_Antrag Fahrerlaubnis
- 36_05_Begleitetes Fahren Beiblatt Anlage 1Beiblatt 1 zum Antrag auf begleitetes Fahren
- 36_05_Begleitetes Fahren Beiblatt Anlage 2
- 36_05_Gesundheitsfragebogen
- 36_05_Begleitetes Fahren Beiblatt Anlage 2
- 36_05_Gesundheitsfragebogen
- 36_05_Begleitetes Fahren Beiblatt Anlage 1Beiblatt 1 zum Antrag auf begleitetes Fahren
- 36_05_Antrag Fahrerlaubnis
Voraussetzungen
für Bewerber:
- Mindestalter: 17 Jahre
- Nachweis eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland
- Beherrschung der Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr
- Zustimmung der Erziehungsberechtigten
für Begleitpersonen:
- seit 5 Jahren in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis
- Vollendung des 30. Lebensjahres
- nicht mehr als 1 Punkt im Fahreignungsregister (FAER)
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Antrag ist durch die Fahrschule oder persönlich von der antragstellenden Person schriftlich zu stellen. Die zuständige Stelle erteilt bei Eignung den Prüfauftrag an die zuständige Technische Prüfstelle.
Über die Fahrerlaubnis wird von der zuständigen Stelle eine sogenannte Prüfungsbescheinigung ausgestellt, die bis 3 Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient. Diese Prüfbescheinigung ist bei allen Fahrten mitzuführen. In der Bescheinigung sind die zur Begleitung vorgesehenen Personen benannt, es darf also nicht mit beliebig vielen unterschiedlichen Begleitpersonen gefahren werden.
Fristen
Eine Antragstellung ist frühestens ab 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters möglich.
Hinweise für Friesland: Begleitetes Fahren mit 17
Die Antragstellung ist frühestens 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters möglich.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Servicecenter unter 04461/919-8787 oder schreiben Sie eine Mail an fuehrerscheinstelle@friesland.de
Die Antragstellung ist frühestens 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters möglich.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Servicecenter unter 04461/919-8787 oder schreiben Sie eine Mail an fuehrerscheinstelle@friesland.de
Kosten
Es fallen Gebühren nach der jeweiligen Gebührenordnung der zuständigen Stelle an.
Hinweise für Friesland: Begleitetes Fahren mit 17
Z. Z. 52,60 – 53,40 € zzgl. 10,00 € für jeden Begleiter - im Einzelfall können die Gebühren allerdings abweichen.
Nachtrag von Begleitern: z. Z. 10,00 € für die neue Bescheinigung zzgl. 10,00 € pro Begleiter
Z. Z. 52,60 - 53,40 € zzgl. 10,00 € für jeden Begleiter - im Einzelfall können die Gebühren allerdings abweichen.
Nachtrag von Begleitern: z. Z. 10,00 € für die neue Bescheinigung zzgl. 10,00 € pro Begleiter
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie bei jeder Fahrschule und jeder zuständigen Stelle.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 29.07.2014
Stichwörter
Führerschein mit 17, Begleitetes Fahren ab 17, Fahrerlaubnis: Ausstellung - ab 17 Jahre