Fahrerlaubnis: Ausstellung - ab 17 Jahre
Beschreibung
Jugendliche dürfen in Deutschland bereits mit 17 Jahren Pkw und Lkw bis 3,5 t sowie Pkw mit Anhänger fahren, wenn sie erfolgreich die Führerscheinprüfung abgelegt haben. Das Fahren ist jedoch bis zum 18. Geburtstag nur in Begleitung einer erwachsenen Person erlaubt – sonst drohen ein Widerruf der Fahrerlaubnis, Bußgeld und eine Verlängerung der Probezeit.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Begleitetes Fahren ab 17
Für die Fahrerlaubnisklassen B und BE können Personen im Rahmen des begleiteten Fahrens bereits ab 17 Jahren eine Fahrerlaubnis erhalten.
Für die Fahrerlaubnisklassen B und BE können Personen im Rahmen des begleiteten Fahrens bereits ab 17 Jahren eine Fahrerlaubnis erhalten.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Ansprechpartner
Führerscheinstelle
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch: 8 bis 15.30 Uhr nur nach Terminvereinbarung Donnerstag: 8 bis 18 Uhr nur nach Terminvereinbarung Freitag: 8 bis 12 Uhr nur nach Terminvereinbarung
Kontakt
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
-
Personalausweis
-
original Unterschrift auf Behördenvordruck
-
aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
- Erste-Hilfe-Nachweis
-
Nachweis über einen Sehtest (Optiker oder Augenarzt)
-
Antragsformular auf Teilnahme am Begleiteten Fahren mit 17
-
Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Begleitetes Fahren ab 17
Alle genannten Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden!
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- aktuelles biometrietaugliches Lichtbild im Passbildformat
- Bescheinigung (nicht älter als zwei Jahre) über das Sehvermögen von einer anerkannten Sehteststelle gemäß Fahrerlaubnisverordnung
- Bescheinigung über die Teilname an einer „Schulung in erster Hilfe“ (ausländische Bescheinigungen werden nicht anerkannt)
- Name der ausbildenden Fahrschule
- Zustimmungserklärung (unter dem Reiter „Formulare“)
- Bereitschaftserklärung der Begleitperson (unter dem Reiter „Formulare“)
- Führerschein oder Kopie des Führerscheins der Begleitpersonen
Alle genannten Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden!
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- aktuelles biometrietaugliches Lichtbild im Passbildformat
- Bescheinigung (nicht älter als zwei Jahre) über das Sehvermögen von einer anerkannten Sehteststelle gemäß Fahrerlaubnisverordnung
- Bescheinigung über die Teilname an einer "Schulung in erster Hilfe" (ausländische Bescheinigungen werden nicht anerkannt)
- Name der ausbildenden Fahrschule
- Zustimmungserklärung (unter dem Reiter "Formulare")
- Bereitschaftserklärung der Begleitperson (unter dem Reiter "Formulare")
- Führerschein oder Kopie des Führerscheins der Begleitpersonen
Formulare
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Begleitetes Fahren ab 17
Voraussetzungen
für Bewerber:
- Mindestalter: 17 Jahre
- Nachweis eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland
- Beherrschung der Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr
- Zustimmung der Erziehungsberechtigten
für Begleitpersonen:
- seit 5 Jahren in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis
- Vollendung des 30. Lebensjahres
- nicht mehr als 1 Punkt im Fahreignungsregister (FAER)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Begleitetes Fahren ab 17
Bis zum 18. Geburtstag dürfen Fahranfängerinnen und Fahranfänger nur mit einer erfahrenen Begleitperson fahren. Diese Begleitperson:
- muss namentlich in der Prüfungsbescheinigung eingetragen sein. Es können auch mehrere Begleitpersonen eingetragen werden.
- muss ihren eigenen Führerschein mitführen und bei Kontrollen auf Verlangen vorzeigen
- muss mindestens 30 Jahre alt sein und seit mindestens 5 Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B (früher Klasse 3) besitzen
- darf maximal 1 Punkt im Fahreignungsregister haben. Das Punktekonto wird von der Führerscheinstelle überprüft
- darf nicht unter Alkoholeinfluss (0,25 mg/l oder mehr Atemalkohol oder 0,5 Promille oder mehr Blutalkohol) oder unter Betäubungsmittelwirkung stehen. Verstöße gegen die Auflagen führen zur unverzüglichen Einziehung der Prüfbescheinigung.
Bis zum 18. Geburtstag dürfen Fahranfängerinnen und Fahranfänger nur mit einer erfahrenen Begleitperson fahren. Diese Begleitperson:
- muss namentlich in der Prüfungsbescheinigung eingetragen sein. Es können auch mehrere Begleitpersonen eingetragen werden.
- muss ihren eigenen Führerschein mitführen und bei Kontrollen auf Verlangen vorzeigen
- muss mindestens 30 Jahre alt sein und seit mindestens 5 Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B (früher Klasse 3) besitzen
- darf maximal 1 Punkt im Fahreignungsregister haben. Das Punktekonto wird von der Führerscheinstelle überprüft
- darf nicht unter Alkoholeinfluss (0,25 mg/l oder mehr Atemalkohol oder 0,5 Promille oder mehr Blutalkohol) oder unter Betäubungsmittelwirkung stehen. Verstöße gegen die Auflagen führen zur unverzüglichen Einziehung der Prüfbescheinigung.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Begleitetes Fahren ab 17
§§ 16, 17, 18 und 48a Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
§§ 16, 17, 18 und 48a Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Verfahrensablauf
Der Antrag ist durch die Fahrschule oder persönlich von der antragstellenden Person schriftlich zu stellen. Die zuständige Stelle erteilt bei Eignung den Prüfauftrag an die zuständige Technische Prüfstelle.
Über die Fahrerlaubnis wird von der zuständigen Stelle eine sogenannte Prüfungsbescheinigung ausgestellt, die bis 3 Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient. Diese Prüfbescheinigung ist bei allen Fahrten mitzuführen. In der Bescheinigung sind die zur Begleitung vorgesehenen Personen benannt, es darf also nicht mit beliebig vielen unterschiedlichen Begleitpersonen gefahren werden.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Begleitetes Fahren ab 17
Der Antrag ist persönlich bei der Führerscheinstelle des Hauptwohnsitzes zu stellen. In der Regel erledigt die Fahrschule alle Formalitäten.
Für die Bearbeitung des Anliegens ist ein Termin erforderlich.
Prüfung und Aushändigung des Führerscheins
Nach bestandener Fahrprüfung wird eine Prüfungsbescheinigung ausgestellt. Mit dieser Bescheinigung kann bereits vor dem 18. Geburtstag innerhalb Deutschlands mit einer Begleitperson, die in der Prüfbescheinigung benannt ist, Kraftfahrzeuge der Klasse B oder BE gefahren werden. Ab dem 18. Geburtstag muss diese Prüfbescheinigung innerhalb von drei Monaten in den regulären EU-Kartenführerschein umgetauscht werden.
Eine Abholung des regulären EU-Kartenführerscheines vor dem 18. Geburtstag ist nicht möglich!
Für die Abholung des Führerscheins muss die Prüfbescheinigung und der Personalausweis mitgebracht werden.
Der Antrag ist persönlich bei der Führerscheinstelle des Hauptwohnsitzes zu stellen. In der Regel erledigt die Fahrschule alle Formalitäten.
Für die Bearbeitung des Anliegens ist ein Termin erforderlich.
Prüfung und Aushändigung des Führerscheins
Nach bestandener Fahrprüfung wird eine Prüfungsbescheinigung ausgestellt. Mit dieser Bescheinigung kann bereits vor dem 18. Geburtstag innerhalb Deutschlands mit einer Begleitperson, die in der Prüfbescheinigung benannt ist, Kraftfahrzeuge der Klasse B oder BE gefahren werden. Ab dem 18. Geburtstag muss diese Prüfbescheinigung innerhalb von drei Monaten in den regulären EU-Kartenführerschein umgetauscht werden.
Eine Abholung des regulären EU-Kartenführerscheines vor dem 18. Geburtstag ist nicht möglich!
Für die Abholung des Führerscheins muss die Prüfbescheinigung und der Personalausweis mitgebracht werden.
Fristen
Eine Antragstellung ist frühestens ab 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters möglich.
Kosten
Es fallen Gebühren nach der jeweiligen Gebührenordnung der zuständigen Stelle an.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Begleitetes Fahren ab 17
Bei Erstbeantragung
- 44,70 Euro Verwaltungsgebühr
- 10,00 Euro für die Ausstellung einer Prüfbescheinigung
- 8,30 Euro pro Eintragung der Begleitperson
Bei nachträglicher Änderung oder Ergänzung von Begleitpersonen
- 10,00 Euro für die Ausstellung einer neuen Prüfbescheinigung
- 8,30 Euro pro Eintragung der Begleitperson
Die Gebühren der Führerscheinstelle sind bei Antragstellung in bar oder mit EC-Karte zu entrichten.
Bei Erstbeantragung
- 44,70 Euro Verwaltungsgebühr
- 10,00 Euro für die Ausstellung einer Prüfbescheinigung
- 8,30 Euro pro Eintragung der Begleitperson
Bei nachträglicher Änderung oder Ergänzung von Begleitpersonen
- 10,00 Euro für die Ausstellung einer neuen Prüfbescheinigung
- 8,30 Euro pro Eintragung der Begleitperson
Die Gebühren der Führerscheinstelle sind bei Antragstellung in bar oder mit EC-Karte zu entrichten.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie bei jeder Fahrschule und jeder zuständigen Stelle.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Begleitetes Fahren ab 17
Nachträgliche Eintragung von weiteren Begleitpersonen
Es können auch nachträglich weitere Begleitpersonen eingetragen werden.
Insbesondere wird die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter und die Bereitschaftserklärung sowie eine Kopie des Personalausweises und des Führerscheins der Begleitperson benötigt.
Der Antrag auf Eintragung weiterer Begleitpersonen kann von jeder beliebigen Person (zum Beispiel auch von Eltern oder dem Begleiter selbst) ohne Vollmacht gestellt werden. Die neue Prüfbescheinigung muss dann jedoch persönlich vom Inhaber abgeholt werden.
Informationsseite zum begleiteten Fahren mit 17 der deutschen Verkehrswacht e.V.
Nachträgliche Eintragung von weiteren Begleitpersonen
Es können auch nachträglich weitere Begleitpersonen eingetragen werden.
Insbesondere wird die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter und die Bereitschaftserklärung sowie eine Kopie des Personalausweises und des Führerscheins der Begleitperson benötigt.
Der Antrag auf Eintragung weiterer Begleitpersonen kann von jeder beliebigen Person (zum Beispiel auch von Eltern oder dem Begleiter selbst) ohne Vollmacht gestellt werden. Die neue Prüfbescheinigung muss dann jedoch persönlich vom Inhaber abgeholt werden.
Informationsseite zum begleiteten Fahren mit 17 der deutschen Verkehrswacht e.V.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 29.07.2014
Stichwörter
Führerschein mit 17, Begleitetes Fahren ab 17, Fahrerlaubnis: Ausstellung - ab 17 Jahre