Fahrerlaubnis: Ausstellung - ab 17 Jahre
Beschreibung
Jugendliche dürfen in Deutschland bereits mit 17 Jahren Pkw und Lkw bis 3,5 t sowie Pkw mit Anhänger fahren, wenn sie erfolgreich die Führerscheinprüfung abgelegt haben. Das Fahren ist jedoch bis zum 18. Geburtstag nur in Begleitung einer erwachsenen Person erlaubt – sonst drohen ein Widerruf der Fahrerlaubnis, Bußgeld und eine Verlängerung der Probezeit.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Ansprechpartner
Führerscheinstelle
Beschreibung
In der Führerscheinstelle werden Fahrerlaubnisse erteilt, getauscht, ersetzt, verlängert und entzogen. Erteilung, Tausch, Ersatz und Verlängerung erfolgen auf Antrag. Des Weiteren werden Maßnahmen zum Schutz der Öffentlichkeit im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems und für Fahranfängerinnen und Fahranfänger in der Probezeit sowie zur Eignungsüberprüfung angeordnet. Eine weitere Aufgabe stellt die Erteilung und Überwachung von Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnissen dar.
Aktuelle Information: Pflichtumtausch
Die Gesetzesänderung zum Pflichtumtausch alter und unbefristeter Führerscheine ist am 19.03.2019 in Kraft getreten. Alle grauen bzw. rosa Papierführerscheine und die unbefristeten Kartenführerscheine müssen bis spätestens 19.01.2033 in den befristeten Kartenführerschein getauscht werden. Der Gesetzgeber hat eine Einteilung nach Geburtsjahrgängen (Fristenplan) beschlossen, um den Führerscheinstellen die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Abwicklung zu geben.
Bis spätestens 19.01.2025 müssen Fahrerlaubnisinhaber der Geburtenjahrgänge 1953 - 1975, die noch einen grauen oder rosafarbenen Papierführerschein besitzen, diesen in einen befristeten Kartenführerschein umgetauscht haben.
Für Kartenführerscheine, die ab 01.01.1999 ausgestellt worden sind, richtet sich die Umtauschfrist nach dem Ausstellungsjahr (s. Fristenplan).
Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Das Antragsformular für den Pflichtumtausch sowie weitere Informationen zum Thema "Pflichtumtausch" finden Sie auf der Seite Umtausch in befristeten Kartenführerschein.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
- ---------------------------------------------------- Am 23.12.2024 und am 30.12.2024 ist die Straßenverkehrsabteilung von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr geöffnet. ----------------------------------------------------- Die Öffnung für den Publikumsverkehr erfolgt ausschließlich über Terminreservierung . Um eine faire Terminvergabe an alle Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten, sehen Sie bitte davon ab, vorsorglich mehrere Termine für dasselbe Anliegen zu buchen. In einem Termin können mehrere Anliegen gebucht werden. Eine entsprechende Auswahl ist bei der Terminbuchung zu treffen. Sofern Sie einen früheren/anderen Termin als Ihren ursprünglich reservierten Termin einbuchen, stornieren Sie bitte den Termin, den Sie nicht mehr wahrnehmen können.   Hier können Sie einen Termin für die Führerscheinstelle reservieren: Falls Sie einen Termin für die Themen Führerschein-/Fahrerlaubnisangelegenheit (z.B. Antragstellung für Ersterteilung, Erweiterung, Neuerteilung, Umschreibung ausl. Fahrerlaubnis, Internationaler Führerschein, Umstellung etc.) reservieren möchten: Terminreservierung Falls Sie ein Anliegen zu den Themen Abgabe entzogener Fahrerlaubnis (nicht Fahrverbote!), Akteneinsicht, Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer haben: Terminreservierung Hinweis: (MPU-)Gutachten werden derzeit nur per Post/Einwurf entgegengenommen. Nach Abschluss der Bearbeitung erhalten Sie weitere Nachricht . Öffnungszeiten: Montags 8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Dienstags und Mittwochs 8:00 - 13:00 Uhr Donnerstags und Freitags 8:00 - 12:00 Uhr Allgemeine Hinweise zur Straßenverkehrsabteilung sowie aktuelle Themen finden Sie auf der Seite Aktuelles .
Kontakt
Kontaktperson
Auskunftstelefon der Führerscheinstelle
Stichwörter
Fahrerlaubnisse, Personenbeförderung, Fahrschulen, Telefondienst, Bereitschafts, führerschein, 197, Akteneinsicht
erforderliche Unterlagen
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Personalausweis
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original Unterschrift auf Behördenvordruck
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aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
- Erste-Hilfe-Nachweis
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Nachweis über einen Sehtest (Optiker oder Augenarzt)
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Antragsformular auf Teilnahme am Begleiteten Fahren mit 17
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Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten
Voraussetzungen
für Bewerber:
- Mindestalter: 17 Jahre
- Nachweis eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland
- Beherrschung der Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr
- Zustimmung der Erziehungsberechtigten
für Begleitpersonen:
- seit 5 Jahren in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis
- Vollendung des 30. Lebensjahres
- nicht mehr als 1 Punkt im Fahreignungsregister (FAER)
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Antrag ist durch die Fahrschule oder persönlich von der antragstellenden Person schriftlich zu stellen. Die zuständige Stelle erteilt bei Eignung den Prüfauftrag an die zuständige Technische Prüfstelle.
Über die Fahrerlaubnis wird von der zuständigen Stelle eine sogenannte Prüfungsbescheinigung ausgestellt, die bis 3 Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient. Diese Prüfbescheinigung ist bei allen Fahrten mitzuführen. In der Bescheinigung sind die zur Begleitung vorgesehenen Personen benannt, es darf also nicht mit beliebig vielen unterschiedlichen Begleitpersonen gefahren werden.
Fristen
Eine Antragstellung ist frühestens ab 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters möglich.
Kosten
Es fallen Gebühren nach der jeweiligen Gebührenordnung der zuständigen Stelle an.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie bei jeder Fahrschule und jeder zuständigen Stelle.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 29.07.2014
Stichwörter
Führerschein mit 17, Begleitetes Fahren ab 17, Fahrerlaubnis: Ausstellung - ab 17 Jahre