Fliegende Bauten Genehmigung

    Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten: Erteilung

    Beschreibung

    Fliegende Bauten sind nicht ortsfeste bauliche Anlagen, die wiederholt aufgestellt und zerlegt werden. Vor dem erstmaligen Aufstellen und Ingebrauchnehmen von fliegenden Bauten wird eine Ausführungsgenehmigung benötigt. Die Ausführungsgenehmigung wird befristet für längstens fünf Jahre in einem Prüfbuch erteilt.

    Hinweise für Osterholz: Fliegende Bauten

    Allgemeine Informationen

    Die Aufstellung fliegender Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, muss rechtzeitig vorher der Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuchs angezeigt werden. Diese Bauten dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde sie abgenommen hat (Gebrauchsabnahme).



    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG - Genehmigungsstelle Fliegende Bauten.

    Hinweise für Osterholz: Fliegende Bauten

    Für die Gebrauchsabnahmen ist das Bauordnungsamt des Landkreises Osterholz zuständig.

    Ansprechpartner

    TÜV NORD Genehmigungsstelle Fliegende Bauten

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Tüv 1

    30519 Döhren

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 986-1479

    E-Mail: tschulze@tuev-nord.de

    Version

    Technisch geändert am 12.03.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Bau- und Betriebsbeschreibungen,
    • Bauzeichnungen aus Papier auf Gewebe aufgezogen oder aus gleichwertigem Material (übersichtliche Darstellung der gesamten Anlage, z. B. im Maßstab 1 : 100 oder 1 : 50),
    • Einzelzeichnungen der tragenden Bauteile und deren Verbindungen, z. B. im Maßstab 1 : 10 oder 1 : 5,
    • Nachweise der Standsicherheit sowie die Sicherheitsnachweise über die maschinentechnischen Teile und elektrischen Anlagen,
    • Prinzipschaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagenteile oder Einrichtungen,
    • Zeichnungen über die Anordnung der Rettungswege und deren Abmessungen mit rechnerischem Nachweis für Zelte mit mehr als 400 Besucherplätzen.

    Die Bauvorlagen sind nach § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) i. V. m. § 23 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in deutscher Sprache vorzulegen.

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Osterholz: Fliegende Bauten

    § 75 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
    § 60 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Anhang Nr. 11

    Fristen

    Die Erteilung der Ausführungsgenehmigung muss vor der ersten Inbetriebnahme erfolgen.

    Vor der Aufstellung (ca. 10 Tage) ist diese bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuches anzuzeigen.

    Kosten

    Nr. 5.1 der Anlage 1 zur Baugebührenordnung (BauGO).) in Abhängigkeit vom Herstellungswert: Gebühr ab 60.00 EUR bis 2150.00 EUR

    Weitere Informationen

    Hinweise für Osterholz: Fliegende Bauten

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 15.11.2013

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English