Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten: Erteilung
Beschreibung
Fliegende Bauten sind nicht ortsfeste bauliche Anlagen, die wiederholt aufgestellt und zerlegt werden. Vor dem erstmaligen Aufstellen und Ingebrauchnehmen von fliegenden Bauten wird eine Ausführungsgenehmigung benötigt. Die Ausführungsgenehmigung wird befristet für längstens fünf Jahre in einem Prüfbuch erteilt.
Hinweise für Osterholz: Fliegende Bauten
Die Aufstellung fliegender Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, muss rechtzeitig vorher der Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuchs angezeigt werden. Diese Bauten dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde sie abgenommen hat (Gebrauchsabnahme).
Die Aufstellung fliegender Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, muss rechtzeitig vorher der Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuchs angezeigt werden. Diese Bauten dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde sie abgenommen hat (Gebrauchsabnahme).
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG – Genehmigungsstelle Fliegende Bauten.
Hinweise für Osterholz: Fliegende Bauten
Für die Gebrauchsabnahmen ist das Bauordnungsamt des Landkreises Osterholz zuständig.
Für die Gebrauchsabnahmen ist das Bauordnungsamt des Landkreises Osterholz zuständig.
Ansprechpartner
TÜV NORD Genehmigungsstelle Fliegende Bauten
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 986-1479
E-Mail: tschulze@tuev-nord.de
erforderliche Unterlagen
- Bau- und Betriebsbeschreibungen,
- Bauzeichnungen aus Papier auf Gewebe aufgezogen oder aus gleichwertigem Material (übersichtliche Darstellung der gesamten Anlage, z. B. im Maßstab 1 : 100 oder 1 : 50),
- Einzelzeichnungen der tragenden Bauteile und deren Verbindungen, z. B. im Maßstab 1 : 10 oder 1 : 5,
- Nachweise der Standsicherheit sowie die Sicherheitsnachweise über die maschinentechnischen Teile und elektrischen Anlagen,
- Prinzipschaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagenteile oder Einrichtungen,
- Zeichnungen über die Anordnung der Rettungswege und deren Abmessungen mit rechnerischem Nachweis für Zelte mit mehr als 400 Besucherplätzen.
Die Bauvorlagen sind nach § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) i. V. m. § 23 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in deutscher Sprache vorzulegen.
Formulare
Hinweise für Osterholz: Fliegende Bauten
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Osterholz: Fliegende Bauten
§ 75 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
§ 60 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Anhang Nr. 11
§ 75 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
§ 60 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Anhang Nr. 11
Fristen
Die Erteilung der Ausführungsgenehmigung muss vor der ersten Inbetriebnahme erfolgen.
Vor der Aufstellung (ca. 10 Tage) ist diese bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuches anzuzeigen.
Kosten
Nr. 5.1 der Anlage 1 zur Baugebührenordnung (BauGO).) in Abhängigkeit vom Herstellungswert: Gebühr ab 60.0 EUR bis 2150.0 EUR
Weitere Informationen
Hinweise für Osterholz: Fliegende Bauten
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch  Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 15.11.2013