Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten: Erteilung
Beschreibung
Fliegende Bauten sind nicht ortsfeste bauliche Anlagen, die wiederholt aufgestellt und zerlegt werden. Vor dem erstmaligen Aufstellen und Ingebrauchnehmen von fliegenden Bauten wird eine Ausführungsgenehmigung benötigt. Die Ausführungsgenehmigung wird befristet für längstens fünf Jahre in einem Prüfbuch erteilt.
Hinweise für Wunstorf: Fliegende Bauten
Fliegender Bau gem. §75 Niedersächsische Bauordnung (NBauO):
“Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden. Baustelleneinrichtungen, Baugerüste, Zelte, die dem Wohnen dienen, und Wohnwagen gelten nicht als fliegende Bauten.“
Eine Baugenehmigung ist für Fliegende Bauten nicht erforderlich. Sie bedürfen jedoch einer Ausführungsgenehmigung mit dem dazugehörigen Prüfbuch.
Sollte es im Zuge der Gefahrenabwehr (z.B. wegen örtlicher Verhältnisse, Brandschutz, Standsicherheit) erforderlich sein, kann der Aufbau oder die Nutzung fliegender Bauten untersagt werden.
Fliegender Bau gem. §75 Niedersächsische Bauordnung (NBauO):
"Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden. Baustelleneinrichtungen, Baugerüste, Zelte, die dem Wohnen dienen, und Wohnwagen gelten nicht als fliegende Bauten."
Eine Baugenehmigung ist für Fliegende Bauten nicht erforderlich. Sie bedürfen jedoch einer Ausführungsgenehmigung mit dem dazugehörigen Prüfbuch.
Sollte es im Zuge der Gefahrenabwehr (z.B. wegen örtlicher Verhältnisse, Brandschutz, Standsicherheit) erforderlich sein, kann der Aufbau oder die Nutzung fliegender Bauten untersagt werden.
zuständige Stelle
Hinweise für Wunstorf: Fliegende Bauten
Stadt Wunstorf
Fachbereich Bauordnung
Stiftsstr. 8
31515 Wunstorf
Stadt Wunstorf
Fachbereich Bauordnung
Stiftsstr. 8
31515 Wunstorf
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG – Genehmigungsstelle Fliegende Bauten.
Ansprechpartner
TÜV NORD Genehmigungsstelle Fliegende Bauten
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 986-1479
E-Mail: tschulze@tuev-nord.de
erforderliche Unterlagen
- Bau- und Betriebsbeschreibungen,
- Bauzeichnungen aus Papier auf Gewebe aufgezogen oder aus gleichwertigem Material (übersichtliche Darstellung der gesamten Anlage, z. B. im Maßstab 1 : 100 oder 1 : 50),
- Einzelzeichnungen der tragenden Bauteile und deren Verbindungen, z. B. im Maßstab 1 : 10 oder 1 : 5,
- Nachweise der Standsicherheit sowie die Sicherheitsnachweise über die maschinentechnischen Teile und elektrischen Anlagen,
- Prinzipschaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagenteile oder Einrichtungen,
- Zeichnungen über die Anordnung der Rettungswege und deren Abmessungen mit rechnerischem Nachweis für Zelte mit mehr als 400 Besucherplätzen.
Die Bauvorlagen sind nach § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) i. V. m. § 23 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in deutscher Sprache vorzulegen.
- § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)
- § 23 Abs. 1 und Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Hinweise für Wunstorf: Fliegende Bauten
Prüfbuch mit gültiger Ausführungsgenehmigung bzw. deren Verlängerung.
Prüfbuch mit gültiger Ausführungsgenehmigung bzw. deren Verlängerung.
Formulare
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Wunstorf: Fliegende Bauten
- Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO)
- Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO)
Verfahrensablauf
Hinweise für Wunstorf: Fliegende Bauten
Die Aufstellung fliegender Bauten die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, muss rechtzeitig vorher der Bauaufsichtsbehörde unter Angabe des Aufstellungsortes und unter Vorlage des Prüfbuchs angezeigt werden.
Sie dürfen erst dann genutzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde sie abgenommen hat – also erst nach der sogenannten Gebrauchsabnahme.
Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme wird in das Prüfbuch eingetragen.
Die Aufstellung fliegender Bauten die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, muss rechtzeitig vorher der Bauaufsichtsbehörde unter Angabe des Aufstellungsortes und unter Vorlage des Prüfbuchs angezeigt werden.
Sie dürfen erst dann genutzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde sie abgenommen hat - also erst nach der sogenannten Gebrauchsabnahme.
Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme wird in das Prüfbuch eingetragen.
Fristen
Die Erteilung der Ausführungsgenehmigung muss vor der ersten Inbetriebnahme erfolgen.
Vor der Aufstellung (ca. 10 Tage) ist diese bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuches anzuzeigen.
Hinweise für Wunstorf: Fliegende Bauten
Angabe des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuchs ist rechtzeitig (in der Regel spätestens 1 Woche vorher) der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Angabe des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuchs ist rechtzeitig (in der Regel spätestens 1 Woche vorher) der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Kosten
Nr. 5.1 der Anlage 1 zur Baugebührenordnung (BauGO).) in Abhängigkeit vom Herstellungswert: Gebühr ab 60.0 EUR bis 2150.0 EUR
Hinweise für Wunstorf: Fliegende Bauten
Für die Gebrauchsabnahme werden Gebühren zwischen 25,00 € und 250,00 € berechnet.
Für die Gebrauchsabnahme werden Gebühren zwischen 25,00 € und 250,00 € berechnet.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Wunstorf: Fliegende Bauten
Ausgenommen sind die im Anhang zu § 60 NBauO unter Nummer 11 genannten fliegenden Bauten (z.B. erdgeschossige betretbare Verkaufsstände bis 75 m², Zelte bis 75 m² und weitere fliegende Bauten je nach Abmessung, Größe und Nutzung).
Ausgenommen sind die im Anhang zu § 60 NBauO unter Nummer 11 genannten fliegenden Bauten (z.B. erdgeschossige betretbare Verkaufsstände bis 75 m², Zelte bis 75 m² und weitere fliegende Bauten je nach Abmessung, Größe und Nutzung).
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch  Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 15.11.2013