Familienerholung - Förderung
Beschreibung
Wenn Sie sich als Familie Ihren wohlverdienten Urlaub finanziell einfach nicht leisten können, hilft Ihnen das Land weiter. Niedersachsen fördert Erholungsurlaube von:
- Familien mit mindestens zwei Kindern
- Familien mit einem behinderten Kind
- Einelternfamilien mit mindestens einem Kind
Die Förderung ist vom Familieneinkommen abhängig.
Der Zuschuss beträgt je Übernachtung bis zu 10,00 Euro für jede Lebenspartnerin und jeden Lebenspartner und 15,00 Euro für jedes Kind.
Über die allgemeinen Fördersätze hinaus werden für behinderte Familienangehörige bis zu 10,00 Euro und für Alleinerziehende bis zu 5,00 Euro gewährt.
In begründeten Fällen ist auch die Einbeziehung der Großeltern in die Förderung möglich.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei den Familienverbänden und den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege. Dort wird geprüft, ob noch Mittel zur Verfügung stehen, und wenn ja, wie hoch der Zuschuss ist. Es ist zu empfehlen, sich möglichst frühzeitig an die Träger der Familienerholungsurlaube zu wenden.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Formulare
formloser Antrag
Voraussetzungen
- Förderungsfähig sind:
- Erholungsaufenthalte mit mindestens 7 bis höchstens 14 zusammenhängenden Übernachtungen,
- Angebote von Einrichtung der zuständigen Stelle in Niedersachsen, in Familienferienstätten gemeinnütziger Träger, in für Familienferien eingerichteten Jugendherbergen, in vom Träger verantwortlich ausgesuchten familiengerechten Einrichtungen sowie auf geeigneten Bauernhöfen und Campingplätzen
Rechtsgrundlage(n)
Es sind ggf. gesetzliche Regelungen zu beachten. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Nähere Auskünfte über die Förderungsvoraussetzungen erhalten Sie beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie sowie auf der entsprechenden Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 19.05.2015