Führerschein: Ausstellung - Fahrgastbeförderung
Beschreibung
Wer Fahrgäste im Taxi, Mietwagen, Krankenwagen oder PKW im Linienverkehr, zu gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder zu Ferienzielen befördern will, benötigt neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
(Siehe auch: Personenverkehr: genehmigen - Beförderung)
Voraussetzung
- Ablegen der dafür notwendigen Prüfungen
Hinweise für Friesland: Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Wer Fahrgäste im Taxi, Mietwagen, Krankenwagen oder PKW im Linienverkehr, zu gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder zu Ferienzielen befördern will, benötigt neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
Voraussetzung
- Mindestalter bei Taxen und Mietwagen 21Jahre
- Mindestalter bei Krankenkraftwagen 19 Jahre
- Für Taxen Vorbesitz der Klasse B (in den letzten 5 Jahren mind. 2 Jahre)
- Für Krankenkraftwagen Vorbesitz der Klasse B (in den letzten 5 Jahren mind. 1 Jahr)
- Besitz des EU-Kartenführerscheines. Sollte dieser noch nicht vorliegen, siehe
„Umstellung eines alten Führerscheines". - Ablegen der dafür notwendigen Prüfungen
Wer Fahrgäste im Taxi, Mietwagen, Krankenwagen oder PKW im Linienverkehr, zu gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder zu Ferienzielen befördern will, benötigt neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
Voraussetzung
- Mindestalter bei Taxen und Mietwagen 21Jahre
- Mindestalter bei Krankenkraftwagen 19 Jahre
- Für Taxen Vorbesitz der Klasse B (in den letzten 5 Jahren mind. 2 Jahre)
- Für Krankenkraftwagen Vorbesitz der Klasse B (in den letzten 5 Jahren mind. 1 Jahr)
- Besitz des EU-Kartenführerscheines. Sollte dieser noch nicht vorliegen, siehe
"Umstellung eines alten Führerscheines". - Ablegen der dafür notwendigen Prüfungen
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreise und der kreisfreien Stadt, in dem/der den Hauptwohnsitz ist.
Hinweise für Friesland: Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Die Zuständigkeit liegt bei den Führerscheinstellen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.
Die Zuständigkeit liegt bei den Führerscheinstellen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.
Ansprechpartner
Fachbereich Innere Dienste, Wirtschaft und Finanzen
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Kontakt
Kontaktperson
Jünger
Weitere Informationen
Fachbereich Straßenverkehr
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr Donnerstag: 14:30 - 17:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Brinkmann
Herr Saß
Frau Kriedel
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass)
- Nachweis des Besitzes einer EU/EWR Fahrerlaubnis (für Taxi Klasse B innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 2 Jahre und für Krankenkraftwagen Klasse B innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 1 Jahr)
- Meldebescheinigung vom für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt, falls kein Personalausweis vorgelegt werden kann
- Ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19.10.2007, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20.08.2021 geändert worden ist, entspricht
- Gutachten eines Augenarztes
- Gutachten über die körperliche und geistige Eignung
- Nachweis der Erfüllung der besonderen Anforderungen (Anlage 5 Nr. 2.2 FeV)
- Nachweis der 1. Hilfe (nur für Krankenkraftwagen)
- Führungszeugnis mit Angabe des Verwendungszwecks "Erteilung der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung". Dieses ist bei der für den Hauptwohnsitz zuständigen Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt zu beantragen.
Hinweise für Friesland: Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
- Antragsformular
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- EU-Kartenführerschein
- Führungszeugnis der Belegart "0" (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung)
- augenärztliches Gutachten über die Untersuchung des Sehvermögens beziehungsweise Zeugnis eines Augenarztes gemäß § 12 Abs. 6 i.V.m. Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Dieses Gutachten können Sie von Ihrem Augenarzt oder von einem Betriebs- und Arbeitsmediziner erstellen lassen. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als zwei Jahre sein
- ärztliches Gutachten über die körperliche und geistige Eignung auf amtlichem Vordruck gemäß § 11 Abs. 9 i.V.m Anlage 5 FeV. Für diese Bescheinigung gibt es einen amtlichen Vordruck, über den die Ärzte im Regelfall verfügen. Sie können die Bescheinigung von jedem Arzt erstellen lassen. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein
- leistungspsychologisches Gutachten nach § 11 Abs. 9 i.V.m Anlage 5 Nr. 2 FeV.
Die leistungspsychologische Untersuchung beinhaltet beispielsweise eine Überprüfung der Belastbarkeit, Reaktionsfähigkeit, Orientierungsleistung und Konzentrationsfähigkeit. Der Nachweis über die Erfüllung dieser besonderen Anforderungen erfolgt durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder durch ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.
- Zusätzlich bei Taxen: Ortskenntnisnachweis (Ortkundeprüfung wird nach Terminabsprache in der Fahrerlaubnisbehörde abgelegt)
- zusätzlich bei Krankenkraftwagen: Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe
Hinweis: Das ärztliche und augenärztliche Gutachten kann auch von einem Betriebs- oder Arbeitsmediziner erstellt werden, sodass man unter Umständen nur einen Termin vereinbaren muss.
- Antragsformular
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- EU-Kartenführerschein
- Führungszeugnis der Belegart "0" (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung)
- augenärztliches Gutachten über die Untersuchung des Sehvermögens beziehungsweise Zeugnis eines Augenarztes gemäß § 12 Abs. 6 i.V.m. Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Dieses Gutachten können Sie von Ihrem Augenarzt oder von einem Betriebs- und Arbeitsmediziner erstellen lassen. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als zwei Jahre sein
- ärztliches Gutachten über die körperliche und geistige Eignung auf amtlichem Vordruck gemäß § 11 Abs. 9 i.V.m Anlage 5 FeV. Für diese Bescheinigung gibt es einen amtlichen Vordruck, über den die Ärzte im Regelfall verfügen. Sie können die Bescheinigung von jedem Arzt erstellen lassen. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein
- leistungspsychologisches Gutachten nach § 11 Abs. 9 i.V.m Anlage 5 Nr. 2 FeV.
Die leistungspsychologische Untersuchung beinhaltet beispielsweise eine Überprüfung der Belastbarkeit, Reaktionsfähigkeit, Orientierungsleistung und Konzentrationsfähigkeit. Der Nachweis über die Erfüllung dieser besonderen Anforderungen erfolgt durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder durch ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.
- Zusätzlich bei Taxen: Ortskenntnisnachweis (Ortkundeprüfung wird nach Terminabsprache in der Fahrerlaubnisbehörde abgelegt)
- zusätzlich bei Krankenkraftwagen: Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe
Hinweis: Das ärztliche und augenärztliche Gutachten kann auch von einem Betriebs- oder Arbeitsmediziner erstellt werden, sodass man unter Umständen nur einen Termin vereinbaren muss.
Formulare
Der Antrag muss persönlich gestellt werden.
Hinweise für Friesland: Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Friesland: Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Die Ausstellung des Fahrgastbeförderungsscheines dauert in der Regel 2-3 Wochen.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Servicecenter unter 04461/919-8787 oder schreiben Sie eine Mail an fuehrerscheinstelle@friesland.de
Die Ausstellung des Fahrgastbeförderungsscheines dauert in der Regel 2-3 Wochen.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Servicecenter unter 04461/919-8787 oder schreiben Sie eine Mail an fuehrerscheinstelle@friesland.de
Kosten
Ausstellung des Behördenführungszeugnisses: Abgabe 13.0 EUR
Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: Abgabe 38.0 EUR
Ersterteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: Gebühr 42.6 EUR
Hinweise für Friesland: Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Z. Z. 42,60 – 78,30 € - im Einzelfall können die Gebühren allerdings abweichen.
Z. Z. 42,60 - 78,30 € - im Einzelfall können die Gebühren allerdings abweichen.
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Stichwörter
Fahrerlaubnis für Krankenwagen, Taxischein, Fahrerlaubnis für Taxi, Führerschein, QSKommune, Fahrerlaubnis für Linienbus, Ortskenntnisprüfung, Fahrerlaubnis für Mietwagen