Führerschein: Ausstellung - Fahrgastbeförderung
Beschreibung
Wer Fahrgäste im Taxi, Mietwagen, Krankenwagen oder PKW im Linienverkehr, zu gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder zu Ferienzielen befördern will, benötigt neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
(Siehe auch: Personenverkehr: genehmigen - Beförderung)
Voraussetzung
- Ablegen der dafür notwendigen Prüfungen
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen und weitere
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) ist erforderlich, für das Fahren eines Krankenwagens oder die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Fahrgästen in einem Fahrzeug. So zum Beispiel in Taxen, Mietwagen oder PKW im Linienverkehr. Es gibt Ausnahmen für Feuerwehr, Bundeswehr, Katastrophenschutz und bei PKW im Linienverkehr, wenn Besitz der Klasse D/D1 vorliegt.
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) ist erforderlich, für das Fahren eines Krankenwagens oder die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Fahrgästen in einem Fahrzeug. So zum Beispiel in Taxen, Mietwagen oder PKW im Linienverkehr. Es gibt Ausnahmen für Feuerwehr, Bundeswehr, Katastrophenschutz und bei PKW im Linienverkehr, wenn Besitz der Klasse D/D1 vorliegt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreise und der kreisfreien Stadt, in dem/der den Hauptwohnsitz ist.
Ansprechpartner
Führerscheinstelle
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch: 8 bis 15.30 Uhr nur nach Terminvereinbarung Donnerstag: 8 bis 18 Uhr nur nach Terminvereinbarung Freitag: 8 bis 12 Uhr nur nach Terminvereinbarung
Kontakt
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass)
- Nachweis des Besitzes einer EU/EWR Fahrerlaubnis (für Taxi Klasse B innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 2 Jahre und für Krankenkraftwagen Klasse B innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 1 Jahr)
- Meldebescheinigung vom für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt, falls kein Personalausweis vorgelegt werden kann
- Ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19.10.2007, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20.08.2021 geändert worden ist, entspricht
- Gutachten eines Augenarztes
- Gutachten über die körperliche und geistige Eignung
- Nachweis der Erfüllung der besonderen Anforderungen (Anlage 5 Nr. 2.2 FeV)
- Nachweis der 1. Hilfe (nur für Krankenkraftwagen)
- Führungszeugnis mit Angabe des Verwendungszwecks "Erteilung der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung". Dieses ist bei der für den Hauptwohnsitz zuständigen Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt zu beantragen.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen und weitere
Alle genannten Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden!
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Besitz des Führerschein der Klasse B bei Taxen und Mietwagen seit mindestens zwei Jahren und bei Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr.
- Der Führerschein der Klasse B muss im Scheckkartenformat vorliegen. Sollte noch der alten Führerschein vorliegen, muss dieser in einen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden.
- Bescheinigung über das Sehvermögen: Ärztliche Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens beziehungsweise ein Zeugnis einer Augenärztin/eines Augenarztes oder einer Ärtzin/eines Arztes mit der Zusatzbescheinigung „Arbeitsmedizin“ oder „Betriebsmedizin“. Ein ausgestelltes Gutachten oder Zeugnis ist zwei Jahre gültig.
- Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung von einer Ärztin/einem Arzt der Wahl oder einer Ärztin/einem Arzt mit der Zusatzbescheinigung „Arbeitsmedizin“ oder „Betriebsmedizin“. Auch das Gesundheitsamt der Stadt Oldenburg führt diese Untersuchung durch. Die Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.
- Leistungspsychologisches Gutachten: Diese Untersuchung kann durchgeführt werden bei einer Ärztin/einem Arzt mit der Zusatzbescheinigung „Arbeitsmedizin“ oder „Betriebsmedizin“ oder Unternehmen, wenn diese über bestimmte Apparaturen verfügen, mit denen sie die Reaktionsfähigkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsfähigkeit oder ähnliches testen dürfen. Die Bescheinigungen über die ärztlichen Untersuchungen dürfen bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein (weitere Informationen finden Sie unter dem Reiter „Anträge/Formulare“).
- Führungszeugnis (Behördenführungszeugnis, Belegart 0) - (wird beim Termin direkt mit beantragt)
Seit dem 2. August 2021 muss keine Ortskundeprüfung mehr abgelegt werden. Diese wird durch einen Fachkundenachweis ersetzt. Nähere Bestimmungen hierzu werden derzeit vom Verordnungsgeber ausgearbeitet. Daher erfolgt die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung momentan ohne Ortskundeprüfung beziehungsweise Fachkundenachweis.
Falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll:
- Nachweis über die Teilnahme an einer „Schulung in erster Hilfe„ – bis zum 31. März 2015 ausgestellte Bescheinigungen über die „Erste Hilfe“ (16 Stunden) werden weiterhin akzeptiert.
- Karteikartenabschrift (Sofern der bisherige Führerschein von einer auswärtigen Behörde ausgestellt wurde UND noch der rosa oder graue Führerschein im Besitz ist. Liegt ein EU-Kartenführerschein vor, ist keine Karteikartenabschrift erforderlich.)
Hinweis
Die Karteikartenabschrift ist eine Bestätigung der Führerscheindaten. Um das Antragsverfahren zu beschleunigen, kann die Karteikartenabschrift bei der auswärtigen Behörde telefonisch oder schriftlich angefordert werden. Von dort wird diese direkt an die Führerscheinstelle gesandt oder gefaxt (Fax: 0441 235-3080).
Alle genannten Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden!
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Besitz des Führerschein der Klasse B bei Taxen und Mietwagen seit mindestens zwei Jahren und bei Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr.
- Der Führerschein der Klasse B muss im Scheckkartenformat vorliegen. Sollte noch der alten Führerschein vorliegen, muss dieser in einen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden.
- Bescheinigung über das Sehvermögen: Ärztliche Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens beziehungsweise ein Zeugnis einer Augenärztin/eines Augenarztes oder einer Ärtzin/eines Arztes mit der Zusatzbescheinigung "Arbeitsmedizin" oder "Betriebsmedizin". Ein ausgestelltes Gutachten oder Zeugnis ist zwei Jahre gültig.
- Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung von einer Ärztin/einem Arzt der Wahl oder einer Ärztin/einem Arzt mit der Zusatzbescheinigung "Arbeitsmedizin" oder "Betriebsmedizin". Auch das Gesundheitsamt der Stadt Oldenburg führt diese Untersuchung durch. Die Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.
- Leistungspsychologisches Gutachten: Diese Untersuchung kann durchgeführt werden bei einer Ärztin/einem Arzt mit der Zusatzbescheinigung "Arbeitsmedizin" oder "Betriebsmedizin" oder Unternehmen, wenn diese über bestimmte Apparaturen verfügen, mit denen sie die Reaktionsfähigkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsfähigkeit oder ähnliches testen dürfen. Die Bescheinigungen über die ärztlichen Untersuchungen dürfen bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein (weitere Informationen finden Sie unter dem Reiter "Anträge/Formulare").
- Führungszeugnis (Behördenführungszeugnis, Belegart 0) - (wird beim Termin direkt mit beantragt)
Seit dem 2. August 2021 muss keine Ortskundeprüfung mehr abgelegt werden. Diese wird durch einen Fachkundenachweis ersetzt. Nähere Bestimmungen hierzu werden derzeit vom Verordnungsgeber ausgearbeitet. Daher erfolgt die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung momentan ohne Ortskundeprüfung beziehungsweise Fachkundenachweis.
Falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll:
- Nachweis über die Teilnahme an einer "Schulung in erster Hilfe" - bis zum 31. März 2015 ausgestellte Bescheinigungen über die "Erste Hilfe" (16 Stunden) werden weiterhin akzeptiert.
- Karteikartenabschrift (Sofern der bisherige Führerschein von einer auswärtigen Behörde ausgestellt wurde UND noch der rosa oder graue Führerschein im Besitz ist. Liegt ein EU-Kartenführerschein vor, ist keine Karteikartenabschrift erforderlich.)
Hinweis
Die Karteikartenabschrift ist eine Bestätigung der Führerscheindaten. Um das Antragsverfahren zu beschleunigen, kann die Karteikartenabschrift bei der auswärtigen Behörde telefonisch oder schriftlich angefordert werden. Von dort wird diese direkt an die Führerscheinstelle gesandt oder gefaxt (Fax: 0441 235-3080).
Formulare
Der Antrag muss persönlich gestellt werden.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen und weitere
Voraussetzungen
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen und weitere
Das Mindestalter für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen und Mietwagen beträgt 21 Jahre, das für Krankenkraftwagen 19 Jahre.
Das Mindestalter für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen und Mietwagen beträgt 21 Jahre, das für Krankenkraftwagen 19 Jahre.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen und weitere
- §§ 11, 12, 48 und Anlage 5 und 6 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- §§ 42, 43, 48 Personenbeförderungsgesetz
- Freistellungsverordnung
Bezüglich des Führungszeugnisses:
- §§ 11, 12, 48 und Anlage 5 und 6 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- §§ 42, 43, 48 Personenbeförderungsgesetz
- Freistellungsverordnung
Bezüglich des Führungszeugnisses:
- § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
Verfahrensablauf
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen und weitere
Der Antrag ist zusammen mit den weiteren Antragsunterlagen persönlich bei der Stadt Oldenburg im Bürgerbüro Nord, Führerscheinstelle, Stiller Weg 10, zu stellen, wenn der Hauptwohnsitz in der Stadt Oldenburg liegt.
Für die Bearbeitung des Anliegens ist ein Termin erforderlich.
Der Antrag ist zusammen mit den weiteren Antragsunterlagen persönlich bei der Stadt Oldenburg im Bürgerbüro Nord, Führerscheinstelle, Stiller Weg 10, zu stellen, wenn der Hauptwohnsitz in der Stadt Oldenburg liegt.
Für die Bearbeitung des Anliegens ist ein Termin erforderlich.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen und weitere
Die Bearbeitung des Antrages beträgt circa vier bis sechs Wochen.
Die Bearbeitung des Antrages beträgt circa vier bis sechs Wochen.
Kosten
Ausstellung des Behördenführungszeugnisses: Abgabe 13.0 EUR
Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: Abgabe 38.0 EUR
Ersterteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: Gebühr 42.6 EUR
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen und weitere
- Antragsgebühr von 45,10 Euro
- Gebühr Führungszeugnis 13 Euro
Die Gebühren der Führerscheinstelle sind bei Antragstellung in bar oder mit EC-Karte zu entrichten.
- Antragsgebühr von 43,90 Euro
- Gebühr Führungszeugnis 13 Euro
Die Gebühren der Führerscheinstelle sind bei Antragstellung in bar oder mit EC-Karte zu entrichten.
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Stichwörter
Ortskenntnisprüfung, Taxischein, Fahrerlaubnis für Mietwagen, Fahrerlaubnis für Krankenwagen, QSKommune, Führerschein, Fahrerlaubnis für Taxi, Fahrerlaubnis für Linienbus