Führerschein Ausstellung Fahrgastbeförderung

    Führerschein: Ausstellung - Fahrgastbeförderung

    Beschreibung

    Wer Fahrgäste im Taxi, Mietwagen, Krankenwagen oder PKW im Linienverkehr, zu gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder zu Ferienzielen befördern will, benötigt neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
    (Siehe auch: Personenverkehr: genehmigen - Beförderung)

    Voraussetzung

    • Ablegen der dafür notwendigen Prüfungen

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen und weitere

    Allgemeine Informationen

    Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) ist erforderlich, für das Fahren eines Krankenwagens oder die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Fahrgästen in einem Fahrzeug. So zum Beispiel in Taxen, Mietwagen oder PKW im Linienverkehr. Es gibt Ausnahmen für Feuerwehr, Bundeswehr, Katastrophenschutz und bei PKW im Linienverkehr, wenn Besitz der Klasse D/D1 vorliegt.



    Allgemeine Informationen

    Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) ist erforderlich, für das Fahren eines Krankenwagens oder die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Fahrgästen in einem Fahrzeug. So zum Beispiel in Taxen, Mietwagen oder PKW im Linienverkehr. Es gibt Ausnahmen für Feuerwehr, Bundeswehr, Katastrophenschutz und bei PKW im Linienverkehr, wenn Besitz der Klasse D/D1 vorliegt.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreise und der kreisfreien Stadt, in dem/der den Hauptwohnsitz ist.

    Ansprechpartner

    Führerscheinstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Stiller Weg 10

    26121 Oldenburg (Oldenburg)

    Öffnungszeiten

    Montag bis Mittwoch: 8 bis 15.30 Uhr nur nach Terminvereinbarung Donnerstag: 8 bis 18 Uhr nur nach Terminvereinbarung Freitag: 8 bis 12 Uhr nur nach Terminvereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 235-3700

    Fax: 0441 235-3080

    E-Mail: fahrerlaubnisse@stadt-oldenburg.de

    Weitere Informationen

    Terminvereinbarung Bitte vereinbaren Sie für die Erledigung Ihres Anliegens einen Termin. Bitte nutzen Sie dafür die Terminvereinbarung der Führerscheinstelle »

    Version

    Technisch erstellt am 24.08.2022

    Technisch geändert am 16.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    • Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass)
    • Nachweis des Besitzes einer EU/EWR Fahrerlaubnis (für Taxi Klasse B innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 2 Jahre und für Krankenkraftwagen Klasse B innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 1 Jahr)
    • Meldebescheinigung vom für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt, falls kein Personalausweis vorgelegt werden kann
    • Ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19.10.2007, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20.08.2021 geändert worden ist, entspricht
    • Gutachten eines Augenarztes
    • Gutachten über die körperliche und geistige Eignung
    • Nachweis der Erfüllung der besonderen Anforderungen (Anlage 5 Nr. 2.2 FeV)
    • Nachweis der 1. Hilfe (nur für Krankenkraftwagen)
    • Führungszeugnis mit Angabe des Verwendungszwecks "Erteilung der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung". Dieses ist bei der für den Hauptwohnsitz zuständigen Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt zu beantragen.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen und weitere

    Alle genannten Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden!

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • Besitz des Führerschein der Klasse B bei Taxen und Mietwagen seit mindestens zwei Jahren und bei Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr.
    • Der Führerschein der Klasse B muss im Scheckkartenformat vorliegen. Sollte noch der alten Führerschein vorliegen, muss dieser in einen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden.
    • Bescheinigung über das Sehvermögen: Ärztliche Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens beziehungsweise ein Zeugnis einer Augenärztin/eines Augenarztes oder einer Ärtzin/eines Arztes mit der Zusatzbescheinigung „Arbeitsmedizin“ oder „Betriebsmedizin“. Ein ausgestelltes Gutachten oder Zeugnis ist zwei Jahre gültig.
    • Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung von einer Ärztin/einem Arzt der Wahl oder einer Ärztin/einem Arzt mit der Zusatzbescheinigung „Arbeitsmedizin“ oder „Betriebsmedizin“. Auch das Gesundheitsamt der Stadt Oldenburg führt diese Untersuchung durch. Die Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.
    • Leistungspsychologisches Gutachten: Diese Untersuchung kann durchgeführt werden bei einer Ärztin/einem Arzt mit der Zusatzbescheinigung „Arbeitsmedizin“ oder „Betriebsmedizin“ oder Unternehmen, wenn diese über bestimmte Apparaturen verfügen, mit denen sie die Reaktionsfähigkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsfähigkeit oder ähnliches testen dürfen. Die Bescheinigungen über die ärztlichen Untersuchungen dürfen bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein (weitere Informationen finden Sie unter dem Reiter „Anträge/Formulare“).
    • Führungszeugnis (Behördenführungszeugnis, Belegart 0) - (wird beim Termin direkt mit beantragt)

    Seit dem 2. August 2021 muss keine Ortskundeprüfung mehr abgelegt werden. Diese wird durch einen Fachkundenachweis ersetzt. Nähere Bestimmungen hierzu werden derzeit vom Verordnungsgeber ausgearbeitet. Daher erfolgt die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung momentan ohne Ortskundeprüfung beziehungsweise Fachkundenachweis.

    Falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll:

    • Nachweis über die Teilnahme an einer „Schulung in erster Hilfe„ – bis zum 31. März 2015 ausgestellte Bescheinigungen über die „Erste Hilfe“ (16 Stunden) werden weiterhin akzeptiert.
    • Karteikartenabschrift (Sofern der bisherige Führerschein von einer auswärtigen Behörde ausgestellt wurde UND noch der rosa oder graue Führerschein im Besitz ist. Liegt ein EU-Kartenführerschein vor, ist keine Karteikartenabschrift erforderlich.)

    Hinweis

    Die Karteikartenabschrift ist eine Bestätigung der Führerscheindaten. Um das Antragsverfahren zu beschleunigen, kann die Karteikartenabschrift bei der auswärtigen Behörde telefonisch oder schriftlich angefordert werden. Von dort wird diese direkt an die Führerscheinstelle gesandt oder gefaxt (Fax: 0441 235-3080).

    Alle genannten Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden!

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • Besitz des Führerschein der Klasse B bei Taxen und Mietwagen seit mindestens zwei Jahren und bei Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr.
    • Der Führerschein der Klasse B muss im Scheckkartenformat vorliegen. Sollte noch der alten Führerschein vorliegen, muss dieser in einen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden.
    • Bescheinigung über das Sehvermögen: Ärztliche Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens beziehungsweise ein Zeugnis einer Augenärztin/eines Augenarztes oder einer Ärtzin/eines Arztes mit der Zusatzbescheinigung "Arbeitsmedizin" oder "Betriebsmedizin". Ein ausgestelltes Gutachten oder Zeugnis ist zwei Jahre gültig.
    • Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung von einer Ärztin/einem Arzt der Wahl oder einer Ärztin/einem Arzt mit der Zusatzbescheinigung "Arbeitsmedizin" oder "Betriebsmedizin". Auch das Gesundheitsamt der Stadt Oldenburg führt diese Untersuchung durch. Die Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.
    • Leistungspsychologisches Gutachten: Diese Untersuchung kann durchgeführt werden bei einer Ärztin/einem Arzt mit der Zusatzbescheinigung "Arbeitsmedizin" oder "Betriebsmedizin" oder Unternehmen, wenn diese über bestimmte Apparaturen verfügen, mit denen sie die Reaktionsfähigkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsfähigkeit oder ähnliches testen dürfen. Die Bescheinigungen über die ärztlichen Untersuchungen dürfen bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein (weitere Informationen finden Sie unter dem Reiter "Anträge/Formulare").
    • Führungszeugnis (Behördenführungszeugnis, Belegart 0) - (wird beim Termin direkt mit beantragt)

    Seit dem 2. August 2021 muss keine Ortskundeprüfung mehr abgelegt werden. Diese wird durch einen Fachkundenachweis ersetzt. Nähere Bestimmungen hierzu werden derzeit vom Verordnungsgeber ausgearbeitet. Daher erfolgt die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung momentan ohne Ortskundeprüfung beziehungsweise Fachkundenachweis.

    Falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll:

    • Nachweis über die Teilnahme an einer "Schulung in erster Hilfe" - bis zum 31. März 2015 ausgestellte Bescheinigungen über die "Erste Hilfe" (16 Stunden) werden weiterhin akzeptiert.
    • Karteikartenabschrift (Sofern der bisherige Führerschein von einer auswärtigen Behörde ausgestellt wurde UND noch der rosa oder graue Führerschein im Besitz ist. Liegt ein EU-Kartenführerschein vor, ist keine Karteikartenabschrift erforderlich.)

    Hinweis

    Die Karteikartenabschrift ist eine Bestätigung der Führerscheindaten. Um das Antragsverfahren zu beschleunigen, kann die Karteikartenabschrift bei der auswärtigen Behörde telefonisch oder schriftlich angefordert werden. Von dort wird diese direkt an die Führerscheinstelle gesandt oder gefaxt (Fax: 0441 235-3080).

    Formulare

    Der Antrag muss persönlich gestellt werden.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen und weitere

    Voraussetzungen

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen und weitere

    Das Mindestalter für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen und Mietwagen beträgt 21 Jahre, das für Krankenkraftwagen 19 Jahre.

    Das Mindestalter für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen und Mietwagen beträgt 21 Jahre, das für Krankenkraftwagen 19 Jahre.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen und weitere

    • §§ 11, 12, 48 und Anlage 5 und 6 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
    • §§ 42, 43, 48 Personenbeförderungsgesetz
    • Freistellungsverordnung

    Bezüglich des Führungszeugnisses:

    • § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen und weitere

    Der Antrag ist zusammen mit den weiteren Antragsunterlagen persönlich bei der Stadt Oldenburg im Bürgerbüro Nord, Führerscheinstelle, Stiller Weg 10, zu stellen, wenn der Hauptwohnsitz in der Stadt Oldenburg liegt.

    Für die Bearbeitung des Anliegens ist ein Termin erforderlich.

    Der Antrag ist zusammen mit den weiteren Antragsunterlagen persönlich bei der Stadt Oldenburg im Bürgerbüro Nord, Führerscheinstelle, Stiller Weg 10, zu stellen, wenn der Hauptwohnsitz in der Stadt Oldenburg liegt.

    Für die Bearbeitung des Anliegens ist ein Termin erforderlich.

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen und weitere

    Die Bearbeitung des Antrages beträgt circa vier bis sechs Wochen.

    Die Bearbeitung des Antrages beträgt circa vier bis sechs Wochen.

    Kosten

    Ausstellung des Behördenführungszeugnisses: Abgabe 13.0 EUR

    Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: Abgabe 38.0 EUR

    Ersterteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: Gebühr 42.6 EUR

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen und weitere

    • Antragsgebühr von 45,10 Euro
    • Gebühr Führungszeugnis 13 Euro 

    Die Gebühren der Führerscheinstelle sind bei Antragstellung in bar oder mit EC-Karte zu entrichten.

    • Antragsgebühr von 43,90 Euro
    • Gebühr Führungszeugnis 13 Euro

    Die Gebühren der Führerscheinstelle sind bei Antragstellung in bar oder mit EC-Karte zu entrichten.

    Bemerkungen

    Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Stichwörter

    Ortskenntnisprüfung, Taxischein, Fahrerlaubnis für Mietwagen, Fahrerlaubnis für Krankenwagen, QSKommune, Führerschein, Fahrerlaubnis für Taxi, Fahrerlaubnis für Linienbus

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024