Führerschein: Ausstellung - Fahrgastbeförderung
Beschreibung
Wer Fahrgäste im Taxi, Mietwagen, Krankenwagen oder PKW im Linienverkehr, zu gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder zu Ferienzielen befördern will, benötigt neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
(Siehe auch: Personenverkehr: genehmigen - Beförderung)
Voraussetzung
- Ablegen der dafür notwendigen Prüfungen
Hinweise für Osterholz: Fahrgastbeförderung
Wer Fahrgäste im Taxi, Mietwagen, Krankenwagen oder PKW im Linienverkehr zu gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder zu Ferienzielen befördern will, benötigt neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
Wer Fahrgäste im Taxi, Mietwagen, Krankenwagen oder PKW im Linienverkehr zu gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder zu Ferienzielen befördern will, benötigt neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreise und der kreisfreien Stadt, in dem/der den Hauptwohnsitz ist.
Hinweise für Osterholz: Fahrgastbeförderung
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der den Hauptwohnsitz ist.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der den Hauptwohnsitz ist.
Ansprechpartner
Sachgebiet Führerscheinstelle
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Dienstags 8 - 18 Uhr Mittwochs 8 - 12 Uhr Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Freitags 8 - 12 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 04791 930-2002
Fax: 04791 930-2098
erforderliche Unterlagen
- Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass)
- Nachweis des Besitzes einer EU/EWR Fahrerlaubnis (für Taxi Klasse B innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 2 Jahre und für Krankenkraftwagen Klasse B innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 1 Jahr)
- Meldebescheinigung vom für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt, falls kein Personalausweis vorgelegt werden kann
- Ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19.10.2007, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20.08.2021 geändert worden ist, entspricht
- Gutachten eines Augenarztes
- Gutachten über die körperliche und geistige Eignung
- Nachweis der Erfüllung der besonderen Anforderungen (Anlage 5 Nr. 2.2 FeV)
- Nachweis der 1. Hilfe (nur für Krankenkraftwagen)
- Führungszeugnis mit Angabe des Verwendungszwecks "Erteilung der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung". Dieses ist bei der für den Hauptwohnsitz zuständigen Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt zu beantragen.
Hinweise für Osterholz: Fahrgastbeförderung
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- EU-Kartenführerschein (falls noch nicht vorhanden, ist dieser zeitgleich zu beantragen, s. Umtausch Papierführerschein in einen EU-Kartenführerschein.)
- Karteikartenabschrift, sofern der derzeit vorhandene Führerschein ein Papierführerschein ist und nicht vom Landkreis Osterholz ausgestellt wurde
- ärztliche Bescheinigung nach Anlage 5 Nr. 1 FeV (nicht älter als 1 Jahr)
- augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 FeV (nicht älter als 2 Jahre)
- nur bei erstmaliger Erteilung und einer Verlängerung über das 60. Lebensjahr hinaus: höherwertiges Gutachten nach Anlage 5 Nr. 2 FeV (nicht älter als 1 Jahr)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart "O", ist vorab beim zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen)
- nur bei Krankenkraftwagen: Nachweis über eine Schulung in Erste Hilfe
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- EU-Kartenführerschein (falls noch nicht vorhanden, ist dieser zeitgleich zu beantragen, s. Umtausch Papierführerschein in einen EU-Kartenführerschein.)
- Karteikartenabschrift, sofern der derzeit vorhandene Führerschein ein Papierführerschein ist und nicht vom Landkreis Osterholz ausgestellt wurde
- ärztliche Bescheinigung nach Anlage 5 Nr. 1 FeV (nicht älter als 1 Jahr)
- augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 FeV (nicht älter als 2 Jahre)
- nur bei erstmaliger Erteilung und einer Verlängerung über das 60. Lebensjahr hinaus: höherwertiges Gutachten nach Anlage 5 Nr. 2 FeV (nicht älter als 1 Jahr)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart "O", ist vorab beim zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen)
- nur bei Krankenkraftwagen: Nachweis über eine Schulung in Erste Hilfe
Formulare
Der Antrag muss persönlich gestellt werden.
Hinweise für Osterholz: Fahrgastbeförderung
Der Antrag muss persönlich gestellt werden. Das Ausfüllen eines Antrages vorab ist nicht notwendig.
Der Antrag muss persönlich gestellt werden. Das Ausfüllen eines Antrages vorab ist nicht notwendig.
Voraussetzungen
Hinweise für Osterholz: Fahrgastbeförderung
- Sie sind seit 2 Jahren ununterbrochen im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B, bzw. für den Krankenkraftwagen 1 Jahr.
- Sie sind mindestens 21 Jahre alt, bzw. für den Krankenkraftwagen mindestens 19 Jahre.
- Sie sind im Besitz des EU-Kartenführerscheines (falls nicht, ist dieser zeitgleich zu beantragen, s. Umtausch Papierführerschein in einen EU-Kartenführerschein)
- Sie sind seit 2 Jahren ununterbrochen im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B, bzw. für den Krankenkraftwagen 1 Jahr.
- Sie sind mindestens 21 Jahre alt, bzw. für den Krankenkraftwagen mindestens 19 Jahre.
- Sie sind im Besitz des EU-Kartenführerscheines (falls nicht, ist dieser zeitgleich zu beantragen, s. Umtausch Papierführerschein in einen EU-Kartenführerschein)
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Osterholz: Fahrgastbeförderung
Der Personenbeförderungsschein wird in der Regel für 5 Jahre ausgestellt und muss dann verlängert werden.
Bei Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister wird die Befristung wie folgt verkürzt:
Bei 4-5 Punkte: auf 3 Jahre
Ab 6 Punkte: auf 2 Jahre
Der Personenbeförderungsschein wird in der Regel für 5 Jahre ausgestellt und muss dann verlängert werden.
Bei Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister wird die Befristung wie folgt verkürzt:
Bei 4-5 Punkte: auf 3 Jahre
Ab 6 Punkte: auf 2 Jahre
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Osterholz: Fahrgastbeförderung
Eine Beantragung für die Ersterteilung bzw. Verlängerung eines Personenbeförderungsscheines empfiehlt sich etwa 3 Monate vor der geplanten Ingebrauchnahme bzw. Ablauf der Gültigkeit.
Der Personenbeförderungsschein wird unter Erfüllung aller Voraussetzungen und vollständiger Vorlage der notwendigen Unterlagen sofort ausgestellt und ist nur in Verbindung mit dem Kartenführerschein gültig.
Eine Beantragung für die Ersterteilung bzw. Verlängerung eines Personenbeförderungsscheines empfiehlt sich etwa 3 Monate vor der geplanten Ingebrauchnahme bzw. Ablauf der Gültigkeit.
Der Personenbeförderungsschein wird unter Erfüllung aller Voraussetzungen und vollständiger Vorlage der notwendigen Unterlagen sofort ausgestellt und ist nur in Verbindung mit dem Kartenführerschein gültig.
Kosten
Ausstellung des Behördenführungszeugnisses: Abgabe 13.0 EUR
Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: Abgabe 38.0 EUR
Ersterteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: Gebühr 42.6 EUR
Hinweise für Osterholz: Fahrgastbeförderung
- 43,90 € bei erstmaliger Erteilung
- 38,00 € bei Verlängerung
- 33,70 € bei Erweiterung
- ggfs. zzgl. 25,30 € bzw. 30,30 € sollten Sie noch im Besitz eines Papierführerscheines sein (s. Umtausch Papierführerschein in einen EU-Kartenführerschein)
- 43,90 € bei erstmaliger Erteilung
- 38,00 € bei Verlängerung
- 33,70 € bei Erweiterung
- ggfs. zzgl. 25,30 € bzw. 30,30 € sollten Sie noch im Besitz eines Papierführerscheines sein (s. Umtausch Papierführerschein in einen EU-Kartenführerschein)
Weitere Informationen
Hinweise für Osterholz: Fahrgastbeförderung
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Stichwörter
Fahrerlaubnis für Krankenwagen, Taxischein, Fahrerlaubnis für Taxi, Führerschein, QSKommune, Fahrerlaubnis für Linienbus, Ortskenntnisprüfung, Fahrerlaubnis für Mietwagen