Fahrerlaubnis: Erteilung
Beschreibung
Wer in Deutschland ein Kraftfahrzeug führen will, braucht eine Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt und ist durch einen Führerschein nachzuweisen.
Hinweise für Friesland: Ersterteilung einer Fahrerlaubnis
Wer in Deutschland ein Kraftfahrzeug führen will, braucht eine Fahrerlaubnis. Als Nachweis für den Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnisse dient der Führerschein, in den die Fahrerlaubnisse eingetragen werden.
Voraussetzungen:
Die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse wird erteilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
- einen ordentlichen Wohnsitz (länger als 6 Monate) im Inland nachweist,
- das erforderliche Mindestalter erreicht hat:
- 15 Jahre für die Klassen AM
- 16 Jahre für die Klassen A1, L und T
- 18 Jahre für die Klassen B, BE, C1, C1E, A2 (bis 35 kW)
- 21 Jahre für die Klassen C, CE, D1 und D1E
- 24 Jahre für die Klassen D, DE und den direkten Zugang zur Klasse A (unbeschränkt)
- zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
- zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
- die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
- die Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr beherrscht oder Erste Hilfe leisten kann,
- keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Verfahrensablauf:
Sie müssen einen Antrag auf Ersterteilung einer Fahrerlaubnis stellen. Die Fahrerlaubnisbehörde ermittelt, ob Bedenken gegen Ihre Eignung bestehen. Dies benötigt eine gewisse Zeit, weshalb der Antrag spätestens mit Beginn der Fahrschulausbildung gestellt werden sollte. Erst nach der Überprüfung des Antragstellers und Erfüllung aller Voraussetzungen kann eine Fahrerlaubnis erteilt werden. Der Antrag verfällt, wenn die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags oder die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden worden ist. Die Aushändigung der Fahrerlaubnis erfolgt in der Regel mit Bestehen der Fahrprüfung.
Wer in Deutschland ein Kraftfahrzeug führen will, braucht eine Fahrerlaubnis. Als Nachweis für den Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnisse dient der Führerschein, in den die Fahrerlaubnisse eingetragen werden.
Voraussetzungen:
Die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse wird erteilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
- einen ordentlichen Wohnsitz (länger als 6 Monate) im Inland nachweist,
- das erforderliche Mindestalter erreicht hat:
- 15 Jahre für die Klassen AM
- 16 Jahre für die Klassen A1, L und T
- 18 Jahre für die Klassen B, BE, C1, C1E, A2 (bis 35 kW)
- 21 Jahre für die Klassen C, CE, D1 und D1E
- 24 Jahre für die Klassen D, DE und den direkten Zugang zur Klasse A (unbeschränkt)
- zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
- zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
- die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
- die Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr beherrscht oder Erste Hilfe leisten kann,
- keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Verfahrensablauf:
Sie müssen einen Antrag auf Ersterteilung einer Fahrerlaubnis stellen. Die Fahrerlaubnisbehörde ermittelt, ob Bedenken gegen Ihre Eignung bestehen. Dies benötigt eine gewisse Zeit, weshalb der Antrag spätestens mit Beginn der Fahrschulausbildung gestellt werden sollte. Erst nach der Überprüfung des Antragstellers und Erfüllung aller Voraussetzungen kann eine Fahrerlaubnis erteilt werden. Der Antrag verfällt, wenn die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags oder die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden worden ist. Die Aushändigung der Fahrerlaubnis erfolgt in der Regel mit Bestehen der Fahrprüfung.
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Hinweise für Friesland: Ersterteilung einer Fahrerlaubnis
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.
Ansprechpartner
Fachbereich Innere Dienste, Wirtschaft und Finanzen
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Kontakt
Kontaktperson
Jünger
Weitere Informationen
Fachbereich Straßenverkehr
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr Donnerstag: 14:30 - 17:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Brinkmann
Herr Saß
Frau Kriedel
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Kopie des Personalausweises
- ggf. Kopie des Führerscheines (bei Erweiterungen)
- original Unterschrift auf bestimmtem Vordruck
- aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
- Eignungsnachweise
- für Klasse AM, A1, A2, A, L, T, B, BE, Abe (Klasse A beschränkt):
- Erste-Hilfe-Nachweis
- Sehtest
- für Klasse C1, C1E, C und CE:
- Erste-Hilfe-Nachweis
- augenärztliches Gutachten
- ärztliches Gutachten
- für Klasse D1, D1E, D und DE:
- Erste-Hilfe-Nachweis
- augenärztliches Gutachten
- ärztliches Gutachten
- Gutachten über besondere Anforderungen
- Führungszeugnis der Belegart "0"
- für Klasse AM, A1, A2, A, L, T, B, BE, Abe (Klasse A beschränkt):
Hinweise für Friesland: Ersterteilung einer Fahrerlaubnis
- Antragsformular mit freiwilligen Gesundheitsfragebogen
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- original Unterschrift auf bestimmtem Vordruck (bei Antragstellung)
- neues Lichtbild (biometrisch), das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2007, 2386) entspricht
Eignungsnachweise:
- für Klasse AM, A1, A2 (bis 35 kW), A, L, T, B, BE:
- Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe
- Sehtestbescheinigung (Optiker oder Augenarzt)
- für Klasse C1, C1E, C und CE:
- Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe,
- augenärztliches Gutachten über die Untersuchung des Sehvermögens beziehungsweise Zeugnis eines Augenarztes gemäß § 12 Abs. 6 i.V.m. Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Dieses Gutachten können Sie von Ihrem Augenarzt oder von einem Betriebs- und Arbeitsmediziner erstellen lassen. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als zwei Jahre sein
- ärztliches Gutachten über die körperliche und geistige Eignung auf amtlichem Vordruck gemäß § 11 Abs. 9 i.V.m Anlage 5 FeV. Für diese Bescheinigung gibt es einen amtlichen Vordruck, über den die Ärzte im Regelfall verfügen. Sie können die Bescheinigung von jedem Arzt erstellen lassen. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein
- für Klasse D1, D1E, D und DE:
- Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe
- augenärztliches Gutachten über die Untersuchung des Sehvermögens beziehungsweise Zeugnis eines Augenarztes gemäß § 12 Abs. 6 i.V.m. Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Dieses Gutachten können Sie von Ihrem Augenarzt oder von einem Betriebs- und Arbeitsmediziner erstellen lassen. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als zwei Jahre sein
- ärztliches Gutachten über die körperliche und geistige Eignung auf amtlichem Vordruck gemäß § 11 Abs. 9 i.V.m Anlage 5 FeV. Für diese Bescheinigung gibt es einen amtlichen Vordruck, über den die Ärzte im Regelfall verfügen. Sie können die Bescheinigung von jedem Arzt erstellen lassen. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein
- leistungspsychologisches Gutachten nach § 11 Abs. 9 i.V.m Anlage 5 Nr. 2 FeV.
Die leistungspsychologische Untersuchung beinhaltet beispielsweise eine Überprüfung der Belastbarkeit, Reaktionsfähigkeit, Orientierungsleistung und Konzentrationsfähigkeit. Der Nachweis über die Erfüllung dieser besonderen Anforderungen erfolgt durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder durch ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein. - Führungszeugnis der Belegart "0" (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung)
Hinweis: Auch das ärztliche und augenärztliche Gutachten kann von einem Betriebs- oder
Arbeitsmediziner erstellt werden, sodass man unter Umständen nur einen Termin
vereinbaren muss.
- Antragsformular mit freiwilligen Gesundheitsfragebogen
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- original Unterschrift auf bestimmtem Vordruck (bei Antragstellung)
- neues Lichtbild (biometrisch), das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2007, 2386) entspricht
Eignungsnachweise:
- für Klasse AM, A1, A2 (bis 35 kW), A, L, T, B, BE:
- Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe
- Sehtestbescheinigung (Optiker oder Augenarzt)
- für Klasse C1, C1E, C und CE:
- Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe,
- augenärztliches Gutachten über die Untersuchung des Sehvermögens beziehungsweise Zeugnis eines Augenarztes gemäß § 12 Abs. 6 i.V.m. Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Dieses Gutachten können Sie von Ihrem Augenarzt oder von einem Betriebs- und Arbeitsmediziner erstellen lassen. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als zwei Jahre sein
- ärztliches Gutachten über die körperliche und geistige Eignung auf amtlichem Vordruck gemäß § 11 Abs. 9 i.V.m Anlage 5 FeV. Für diese Bescheinigung gibt es einen amtlichen Vordruck, über den die Ärzte im Regelfall verfügen. Sie können die Bescheinigung von jedem Arzt erstellen lassen. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein
- für Klasse D1, D1E, D und DE:
- Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe
- augenärztliches Gutachten über die Untersuchung des Sehvermögens beziehungsweise Zeugnis eines Augenarztes gemäß § 12 Abs. 6 i.V.m. Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Dieses Gutachten können Sie von Ihrem Augenarzt oder von einem Betriebs- und Arbeitsmediziner erstellen lassen. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als zwei Jahre sein
- ärztliches Gutachten über die körperliche und geistige Eignung auf amtlichem Vordruck gemäß § 11 Abs. 9 i.V.m Anlage 5 FeV. Für diese Bescheinigung gibt es einen amtlichen Vordruck, über den die Ärzte im Regelfall verfügen. Sie können die Bescheinigung von jedem Arzt erstellen lassen. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein
- leistungspsychologisches Gutachten nach § 11 Abs. 9 i.V.m Anlage 5 Nr. 2 FeV.
Die leistungspsychologische Untersuchung beinhaltet beispielsweise eine Überprüfung der Belastbarkeit, Reaktionsfähigkeit, Orientierungsleistung und Konzentrationsfähigkeit. Der Nachweis über die Erfüllung dieser besonderen Anforderungen erfolgt durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder durch ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein. - Führungszeugnis der Belegart "0" (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung)
Hinweis: Auch das ärztliche und augenärztliche Gutachten kann von einem Betriebs- oder
Arbeitsmediziner erstellt werden, sodass man unter Umständen nur einen Termin
vereinbaren muss.
Formulare
Voraussetzungen
- Nachweis eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland
- Erreichen des erforderlichen Mindestalters für die angestrebte Fahrerlaubnisklasse
- Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
- erfolgreich bestandene theoretische und praktische Prüfung nach Durchlaufen einer Fahrschulausbildung
- Beherrschung der Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr oder
- Erste-Hilfe-Nachweis
- Nachweis, dass keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse vorhanden ist
Detaillierte Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und des Kraftfahrt-Bundeamtes (KBA).
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie stellen einen Antrag auf Ersterteilung einer Fahrerlaubnis. Die zuständige Stelle ermittelt, ob Bedenken gegen Ihre Eignung bestehen. Dies benötigt eine gewisse Zeit, weshalb der Antrag spätestens mit Beginn der Fahrschulausbildung gestellt werden sollte. Erst nach der Überprüfung der antragstellenden Person kann der Prüfauftrag erteilt werden.
Der Antrag verfällt, wenn die theoretische Prüfung nicht innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Prüfauftrags oder die praktische Prüfung nicht innerhalb von 12 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden worden ist. Die Aushändigung der Fahrerlaubnis erfolgt in der Regel mit Bestehen der Fahrprüfung.
Fristen
Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis sollte spätestens mit Beginn der Fahrschulausbildung gestellt werden.
Hinweise für Friesland: Ersterteilung einer Fahrerlaubnis
- Die Antragstellung ist frühestens 6 Monate vor Erreichen des Mindestalter möglich.
- Fahrerlaubnisse der Klassen A1, A2, A, B, BE, L, AM und T werden unbefristet erteilt.
- Die der Klassen C1, C1E werden erstmalig bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres erteilt.
- Die Fahrerlaubnis-Klassen C, CE, D, D1, DE und D1E werden für fünf Jahre erteilt.
Hinweis zur Verlängerung des Fahrerlaubnisklassen C1/C1E/C/CE/D1/D1E/D/DE
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Servicecenter unter 04461/919-8787 oder schreiben Sie eine Mail an fuehrerscheinstelle@friesland.de
- Die Antragstellung ist frühestens 6 Monate vor Erreichen des Mindestalter möglich.
- Fahrerlaubnisse der Klassen A1, A2, A, B, BE, L, AM und T werden unbefristet erteilt.
- Die der Klassen C1, C1E werden erstmalig bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres erteilt.
- Die Fahrerlaubnis-Klassen C, CE, D, D1, DE und D1E werden für fünf Jahre erteilt.
Hinweis zur Verlängerung des Fahrerlaubnisklassen C1/C1E/C/CE/D1/D1E/D/DE
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Servicecenter unter 04461/919-8787 oder schreiben Sie eine Mail an fuehrerscheinstelle@friesland.de
Kosten
Es fallen Gebühren nach der jeweiligen Gebührenordnung der zuständigen Stelle an.
Hinweise für Friesland: Ersterteilung einer Fahrerlaubnis
Z. Z. 44,70 € - im Einzelfall können die Gebühren allerdings abweichen.
Z. Z. 44,70 € - im Einzelfall können die Gebühren allerdings abweichen.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 29.07.2014
Stichwörter
Fahrerlaubnis: Ausstellung, Führerschein Erstantrag, Führerschein, erster Führerschein, erste Fahrerlaubnis beantragen, Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnis: Erteilung, Fahranfänger