Fahrerlaubnis Erteilung

    Fahrerlaubnis: Erteilung

    Beschreibung

    Wer in Deutschland ein Kraftfahrzeug führen will, braucht eine Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt und ist durch einen Führerschein nachzuweisen.

    Hinweise für Stade: Ersterteilung > die allererste Fahrerlaubnis

    Allgemeine Informationen

    © pitopia

    Wer in Deutschland auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führen will, benötigt dazu eine Fahrerlaubnis gemäß § 2 des Straßenverkehrsgesetzes. Die Fahrerlaubnis wird für bestimmte Fahrerlaubnisklassen erteilt und durch den Führerschein nachgewiesen.

    Grundlage Fahrerlaubnis > FeV

    Die FeV („Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr“) ist eine deutsche Bundesrechtsverordnung, die die Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für Personen regelt, die am Straßenverkehr teilnehmen (§§ 4 bis 23 FeV).

    Die Fahrerlaubnis für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse wird erteilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

    • einen ordentlichen Wohnsitz im Inland nachweist,
    • das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
    • zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist (Fahreignung),
    • die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
    • die Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr beherrscht oder Erste-Hilfe leisten kann,
    • keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.

    Ausführliche Informationen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
    Voraussetzungen für die Fahrerlaubnis und Geltungsdauer

    Fahrschule > erster Ansprechpartner für die erste Fahrerlaubnis

    Um den Führerschein zu erlangen, ist der Besuch einer Fahrschule vorgeschrieben. Diese informiert umfangreich über den Ablauf der Fahrschulausbildung und reicht in Ihrem Auftrag den Antrag auf Ersterteilung der Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde – umgangssprachlich Führerscheinstelle – ein.

    Antrag auf Ersterteilung der Fahrerlaubnis > Verfahrensablauf & Rechtsgrundlage

    1. Ihre Fahrschule berät Sie bei der Auswahl der Fahrerlaubnisklassen, unterstützt Sie bei der Zusammenstellung der Antragsunterlagen und reicht diese in Ihrem Namen bei der Führerscheinstelle ein.
    2. Die Führerscheinstelle prüft, ob der Bewerber die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Fahrerlaubnisklassen erfüllt und ob Bedenken gegen die Eignung als Fahrzeugführer bestehen. (§§ 4 bis 23 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV))
    3. Liegen keine Bedenken vor, wird der Prüfauftrag an den TÜV erteilt. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie zwölf Monate Zeit, die erforderlichen Prüfungen zu bestehen.
      (Der Antrag verfällt, wenn die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags oder die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden worden ist.)
    4. Die Aushändigung der Fahrerlaubnis erfolgt in der Regel mit Bestehen der praktischen Prüfung. Nach erfolgreich abgelegter Fahrprüfung erhalten Sie in der Regel den *Führerschein durch den Prüfer vom TÜV ausgehändigt.

    *Wichtige Hinweise zur Prüfungsbestätigung vom TÜV (weiß) 
    Sollten Sie durch den TÜV-Prüfer keinen Führerschein ausgehändigt bekommen, sondern eine Prüfungsbestätigung vom TÜV (weiß), müssen Sie sich mit der Führerscheinstelle in Verbindung setzen. Ausführliche Informationen > ABHOLUNG FÜHRERSCHEIN <

    Die Prüfungsbestätigung vom TÜV (weiß) berechtigt NICHT zum Führen von Kraftfahrzeugen. 

    Welche Schritte müssen vor Beantragung erledigt werden?

    • Anmeldung in einer Fahrschule im Zuständigkeitsbereich Ihres Hauptwohnortes
      FAHRSCHULEN im Landkreis Stade
    • Teilnahme an einer Schulung in Erster-Hilfe gem. §19 FeV
      (Abweichende Kursformen: Lebensrettende Sofortmaßnahmen, Erste—Hilfe-am-Kind sowie reine Onlinekurse werden nicht anerkannt.)
    • Durchführung eines Sehtests bei einem Augenarzt oder Optiker
      (Die Bescheinigung darf nicht älter als zwei Jahre sein bei Antragstellung.)
    • Anfertigung eines biometrischen Passfotos

    Anforderungen an das Sehvermögen, abhängig von der Fahrerlaubnisklasse:

    In Abhängigkeit von der Fahrerlaubnisklasse gibt es unterschiedliche Anforderungen an das Sehvermögen (Anlage 6 zur FeV) welche durch folgenden Nachweis zu erbringen ist:

    Fahrerlaubnisklassen > A, B, BE, L, T (und alle Unterklassen)
    Sehtest einer amtlich anerkannten Sehteststelle, z.B. Augenoptiker mit Nachweis der notwendigen Mindestsehschärfe. Dieser darf bei Antragstellung nicht älter zwei Jahre sein.
    Hinweis: Sofern der Sehtest nicht bestanden wird, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.

    Fahrerlaubnisklassen > C, CE, D, DE & Personenbeförderung (und alle Unterklassen)
    Augenärztliches Gutachten vom Facharzt, welches neben dem Sehtest eine Prüfung des Gesichtsfelds, des räumlichen Sehens, der Augenbeweglichkeit, des Dämmerungssehens, der Blendungsempfindlichkeit und des Farbensehens umfasst.

    Das Gutachten darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein und ist jeweils zur Verlängerung dieser Fahrerlaubnisklassen zu erneuern.

    Beurteilung der Fahreignung > Fragestellungen & Rechtsgrundlage

    Die Fahrerlaubnisbehörde ermittelt, ob Bedenken gegen Ihre Eignung als Fahrzeugführer bestehen - §11 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) .

    Sie haben durch die Fahrschule Nachricht erhalten, dass Sie nicht zur Prüfung zugelassen sind, d.h. es wurde kein Prüfauftrag erteilt.

    Warum darf ich (noch) nicht zur Prüfung?

    Es liegen Anzeigen vor, die Auswirkung auf die Beurteilung Ihrer Fahreignung haben:
    Hierzu ist es erforderlich, dass Strafakten angefordert werden. Nach Eingang der Akten/Unterlagen ist eine nähere Prüfung erforderlich, dabei kann entschieden werden, dass weitere Maßnahmen, wie zum Beispiel eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich ist. Nach deren Abschluss kontaktiert Sie die Führerscheinstelle.

    Der Prüfauftrag verzögert sich, da Antragsunterlagen unvollständig sind!

    Die Führerscheinstelle bzw. Ihre Fahrschule kontaktiert Sie.



    Allgemeine Informationen

    © pitopia

    Wer in Deutschland auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führen will, benötigt dazu eine Fahrerlaubnis gemäß § 2 des Straßenverkehrsgesetzes. Die Fahrerlaubnis wird für bestimmte Fahrerlaubnisklassen erteilt und durch den Führerschein nachgewiesen.

    Grundlage Fahrerlaubnis > FeV

    Die FeV ("Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr") ist eine deutsche Bundesrechtsverordnung, die die Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für Personen regelt, die am Straßenverkehr teilnehmen (§§ 4 bis 23 FeV).

    Die Fahrerlaubnis für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse wird erteilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

    • einen ordentlichen Wohnsitz im Inland nachweist,
    • das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
    • zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist (Fahreignung),
    • die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
    • die Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr beherrscht oder Erste-Hilfe leisten kann,
    • keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.

    Ausführliche Informationen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
    Voraussetzungen für die Fahrerlaubnis und Geltungsdauer

    Fahrschule > erster Ansprechpartner für die erste Fahrerlaubnis

    Um den Führerschein zu erlangen, ist der Besuch einer Fahrschule vorgeschrieben. Diese informiert umfangreich über den Ablauf der Fahrschulausbildung und reicht in Ihrem Auftrag den Antrag auf Ersterteilung der Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde - umgangssprachlich Führerscheinstelle - ein.

    Antrag auf Ersterteilung der Fahrerlaubnis > Verfahrensablauf & Rechtsgrundlage

    1. Ihre Fahrschule berät Sie bei der Auswahl der Fahrerlaubnisklassen, unterstützt Sie bei der Zusammenstellung der Antragsunterlagen und reicht diese in Ihrem Namen bei der Führerscheinstelle ein.
    2. Die Führerscheinstelle prüft, ob der Bewerber die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Fahrerlaubnisklassen erfüllt und ob Bedenken gegen die Eignung als Fahrzeugführer bestehen. (§§ 4 bis 23 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV))
    3. Liegen keine Bedenken vor, wird der Prüfauftrag an den TÜV erteilt. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie zwölf Monate Zeit, die erforderlichen Prüfungen zu bestehen.
      (Der Antrag verfällt, wenn die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags oder die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden worden ist.)
    4. Die Aushändigung der Fahrerlaubnis erfolgt in der Regel mit Bestehen der praktischen Prüfung. Nach erfolgreich abgelegter Fahrprüfung erhalten Sie in der Regel den *Führerschein durch den Prüfer vom TÜV ausgehändigt.

    *Wichtige Hinweise zur Prüfungsbestätigung vom TÜV (weiß)
    Sollten Sie durch den TÜV-Prüfer keinen Führerschein ausgehändigt bekommen, sondern eine Prüfungsbestätigung vom TÜV (weiß), müssen Sie sich mit der Führerscheinstelle in Verbindung setzen. Ausführliche Informationen > ABHOLUNG FÜHRERSCHEIN <

    Die Prüfungsbestätigung vom TÜV (weiß) berechtigt NICHT zum Führen von Kraftfahrzeugen.

    Welche Schritte müssen vor Beantragung erledigt werden?

    • Anmeldung in einer Fahrschule im Zuständigkeitsbereich Ihres Hauptwohnortes
      FAHRSCHULEN im Landkreis Stade
    • Teilnahme an einer Schulung in Erster-Hilfe gem. §19 FeV
      (Abweichende Kursformen: Lebensrettende Sofortmaßnahmen, Erste-Hilfe-am-Kind sowie reine Onlinekurse werden nicht anerkannt.)
    • Durchführung eines Sehtests bei einem Augenarzt oder Optiker
      (Die Bescheinigung darf nicht älter als zwei Jahre sein bei Antragstellung.)
    • Anfertigung eines biometrischen Passfotos

    Anforderungen an das Sehvermögen, abhängig von der Fahrerlaubnisklasse:

    In Abhängigkeit von der Fahrerlaubnisklasse gibt es unterschiedliche Anforderungen an das Sehvermögen (Anlage 6 zur FeV) welche durch folgenden Nachweis zu erbringen ist:

    Fahrerlaubnisklassen > A, B, BE, L, T (und alle Unterklassen)
    Sehtest einer amtlich anerkannten Sehteststelle, z.B. Augenoptiker mit Nachweis der notwendigen Mindestsehschärfe. Dieser darf bei Antragstellung nicht älter zwei Jahre sein.
    Hinweis: Sofern der Sehtest nicht bestanden wird, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.

    Fahrerlaubnisklassen > C, CE, D, DE & Personenbeförderung (und alle Unterklassen)
    Augenärztliches Gutachten vom Facharzt, welches neben dem Sehtest eine Prüfung des Gesichtsfelds, des räumlichen Sehens, der Augenbeweglichkeit, des Dämmerungssehens, der Blendungsempfindlichkeit und des Farbensehens umfasst.

    Das Gutachten darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein und ist jeweils zur Verlängerung dieser Fahrerlaubnisklassen zu erneuern.

    Beurteilung der Fahreignung > Fragestellungen & Rechtsgrundlage

    Die Fahrerlaubnisbehörde ermittelt, ob Bedenken gegen Ihre Eignung als Fahrzeugführer bestehen - §11 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) .

    Sie haben durch die Fahrschule Nachricht erhalten, dass Sie nicht zur Prüfung zugelassen sind, d.h. es wurde kein Prüfauftrag erteilt.

    Warum darf ich (noch) nicht zur Prüfung?

    Es liegen Anzeigen vor, die Auswirkung auf die Beurteilung Ihrer Fahreignung haben:
    Hierzu ist es erforderlich, dass Strafakten angefordert werden. Nach Eingang der Akten/Unterlagen ist eine nähere Prüfung erforderlich, dabei kann entschieden werden, dass weitere Maßnahmen, wie zum Beispiel eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich ist. Nach deren Abschluss kontaktiert Sie die Führerscheinstelle.

    Der Prüfauftrag verzögert sich, da Antragsunterlagen unvollständig sind!

    Die Führerscheinstelle bzw. Ihre Fahrschule kontaktiert Sie.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

    Ansprechpartner

    Für Jork wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Personalausweises
    • ggf. Kopie des Führerscheines (bei Erweiterungen)
    • original Unterschrift auf bestimmtem Vordruck
    • aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
    • Eignungsnachweise
      • für Klasse AM, A1, A2, A, L, T, B, BE, Abe (Klasse A beschränkt):
        • Erste-Hilfe-Nachweis
        • Sehtest
      • für Klasse C1, C1E, C und CE:
        • Erste-Hilfe-Nachweis
        • augenärztliches Gutachten
        • ärztliches Gutachten
      • für Klasse D1, D1E, D und DE:
        • Erste-Hilfe-Nachweis
        • augenärztliches Gutachten
        • ärztliches Gutachten
        • Gutachten über besondere Anforderungen
        • Führungszeugnis der Belegart "0"

    Voraussetzungen

    • Nachweis eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland
    • Erreichen des erforderlichen Mindestalters für die angestrebte Fahrerlaubnisklasse
    • Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
    • erfolgreich bestandene theoretische und praktische Prüfung nach Durchlaufen einer Fahrschulausbildung
    • Beherrschung der Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr oder
    • Erste-Hilfe-Nachweis
    • Nachweis, dass keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse vorhanden ist

    Detaillierte Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und des Kraftfahrt-Bundeamtes (KBA).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie stellen einen Antrag auf Ersterteilung einer Fahrerlaubnis. Die zuständige Stelle ermittelt, ob Bedenken gegen Ihre Eignung bestehen. Dies benötigt eine gewisse Zeit, weshalb der Antrag spätestens mit Beginn der Fahrschulausbildung gestellt werden sollte. Erst nach der Überprüfung der antragstellenden Person kann der Prüfauftrag erteilt werden.

    Der Antrag verfällt, wenn die theoretische Prüfung nicht innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Prüfauftrags oder die praktische Prüfung nicht innerhalb von 12 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden worden ist. Die Aushändigung der Fahrerlaubnis erfolgt in der Regel mit Bestehen der Fahrprüfung.

    Fristen

    Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis sollte spätestens mit Beginn der Fahrschulausbildung gestellt werden.

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach der jeweiligen Gebührenordnung der zuständigen Stelle an.

    Hinweise für Stade: Ersterteilung > die allererste Fahrerlaubnis

    Festgelegt gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

    € 44,70 Euro bei Erteilung innerhalb der Probezeit,

    € 43,90 Euro bei Erteilung ohne Probezeit und

    € 25,- ggf. bei zusätzlicher Eignungsbegutachtung

    Festgelegt gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

    € 44,70 Euro bei Erteilung innerhalb der Probezeit,

    € 43,90 Euro bei Erteilung ohne Probezeit und

    € 25,- ggf. bei zusätzlicher Eignungsbegutachtung

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 29.07.2014

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Fahrerlaubnis: Ausstellung, Führerschein Erstantrag, Führerschein, erster Führerschein, erste Fahrerlaubnis beantragen, Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnis: Erteilung, Fahranfänger

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)