Rechtsfähige Stiftung: Anerkennung
Beschreibung
In einem so genannten Stiftungsgeschäft bestimmt der Stifter den Namen, den Sitz und die Organe der Stiftung und verpflichtet sich, sie mit einem Stiftungsvermögen (meist Barvermögen, Wertpapiere oder Immobilien) auszustatten, aus dessen Erträgen die Arbeit der Stiftung finanziert wird. Eine gleichfalls vom Stifter vorgegebene Stiftungssatzung regelt die innere Organisation. Es sind Errichtungen unter Lebenden oder auch in einem Testament möglich.
Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung.
Für Stiftungen, die ihren Sitz in Niedersachsen haben sollen, sind Stiftungsgeschäft und Satzung bei der Stiftungsbehörde einzureichen. Es wird empfohlen, bereits vor der endgültigen Antragstellung mit der Behörde Kontakt aufzunehmen. Die Anerkennung für die Stiftung wird erteilt, wenn die stiftungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Stiftungsaufsicht des Landes stellt sicher, dass die Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen und der Stiftungssatzung verwaltet werden. Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Mitglieder der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt werden. Sie gewährleistet, dass der Wille der oder des Stiftenden dauerhaft eingehalten oder nicht mehr als notwendig verändert wird.
Hinweise für Wesermarsch: Kultur: Kulturstifung Wesermarsch
Der Landkreis Wesermarsch hat sich der Förderung von Kunst und Kultur besonders verschrieben und zu diesem Zwecke eine "Kulturstiftung Wesermarsch" gegründet.
Die Satzung wurde im Oktober 2007 verabschiedet.
Der Landkreis Wesermarsch hat sich der Förderung von Kunst und Kultur besonders verschrieben und zu diesem Zwecke eine "Kulturstiftung Wesermarsch" gegründet.
Die Satzung wurde im Oktober 2007 verabschiedet.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Regierungsvertretung des Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport, in deren Zuständigkeitsbereich die künftige Stiftung ihren Sitz haben soll. Bei kirchlichen Stiftungen erfolgt die Anerkennung im Einvernehmen mit der Kirchenbehörde.
Ansprechpartner
Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0441 799-0
Internet
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Formulare
Hinweise für Wesermarsch: Kultur: Kulturstifung Wesermarsch
Die Anträge sind mit einem gesonderten Antragsformular einzureichen. Die entsprechenden Vorlagen stehen unter den Downloads auf dieser Seite zur Verfügung und können bei Bedarf heruntergeladen werden.
Die Anträge sind mit einem gesonderten Antragsformular einzureichen. Die entsprechenden Vorlagen stehen unter den Downloads auf dieser Seite zur Verfügung und können bei Bedarf heruntergeladen werden.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Wesermarsch: Kultur: Kulturstifung Wesermarsch
Welche Projekte gefördert werden und wo der Antrag zu stellen ist, ist aus den Förderrichtlinien ersichtlich.
Welche Projekte gefördert werden und wo der Antrag zu stellen ist, ist aus den Förderrichtlinien ersichtlich.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch vor 2007
Metainformation
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- Ursprungsportal: Kultur: Kulturstifung Wesermarsch in Brake (Unterweser)
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