Einbürgerung

    Einbürgerung: Genehmigung - für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch

    Beschreibung

    In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

    Einen Anspruch auf Einbürgerung besitzen Ausländer, die seit acht Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Einbürgerung im Ermessenswege möglich.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Einbürgerungsbehörde des Landkreises und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

    Hinweise für Wesermarsch: Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: Einbürgerung

    Die zuständigen Sachbearbeiterinnen können Sie telefonisch oder per Email erreichen (sh. Kontaktdaten ).

    Ansprechpartner

    Für Nordenham wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Formulare

    Hinweise für Wesermarsch: Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: Einbürgerung

    Hinweise für Wesermarsch: Einbürgerung: Genehmigung - für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch

    Die erforderlichen Unterlagen stehen unten im Block Formulare zum Downoad zur Verfügung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Wesermarsch: Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: Einbürgerung

    Für die Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit gibt es im Wesentlichen drei unterschiedliche Rechtsgrundlagen. In einer Kurzfassung haben wir für Sie die Einbürgerungsvoraussetzungen zusammengefasst. Aufgrund der Vielfältigkeit können wir Ihnen die Voraussetzungen nur punktuell mitteilen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich in einem ausführlichen Gespräch zur Verfügung. 

    § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes:

    Diese Vorschrift ist die Einbürgerungsvorschrift für alle ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger, die sich 8 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufhalten und nicht nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes eingebürgert werden oder sich als Staatenlose oder Asylberechtigte/ausländische Flüchtlinge seit 6 Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Weiterhin kommt diese Vorschrift für Personen in Betracht, die aus deutschsprachigen Staaten ( Österreich, Schweiz, Liechtenstein ) stammen und sich seit mindestens 4 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten oder ehemalige Deutsche oder Abkömmlinge von Deuschen oder ehemaligen Deutschen sind, bei denen eine erhebliche niedrigere rechtmäßige Aufenthaltszeit ausreicht. 

    § 9 des Staatsangehörigkeitsgesetztes:

    Nach dieser Vorschrift können sich ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger, die mit einem oder einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und sich seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, einbürgern lassen. Die Ehe oder Lebenspartnerschaft muss seit mindestens 2 Jahren bestanden haben und noch fortbestehen.

    § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetztes:

    Diese Vorschrift ist die zentrale Einbürgerungsvorschrift für alle ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger, die sich seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und nicht unter die vorgenannten Vorschriften fallen. Die Frist verkürzt sich auf  7 Jahre, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Zeiten werden auf 6 Jahre gesenkt, falls Sie besondere Integratiosleistungen oder Sprachkentnisse nachweisen können.

    Fristen

    Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Wesermarsch: Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: Einbürgerung

    Die Gebühren sind für alle Einbürgerungsggrundlagen gleich und betragen für:

    • jeden Antragsteller = 255,00 Euro
    • jedes minderjährige mit einzubürgernde Kind ohne eigenes Einkommen = 51,00 Euro

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 31.12.2007

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English