Einbürgerung: Genehmigung - für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch
Beschreibung
In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.
Einen Anspruch auf Einbürgerung besitzen Ausländer, die seit acht Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Einbürgerung im Ermessenswege möglich.
Hinweise für Harburg: Einbürgerungen
Grundsätzliche Informationen hierzu finden Sie im Internetauftritt des Bundesministerium des Inneren und für Heimat unter: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/staatsangehoerigkeit/einbuergerung/einbuergerung-node.html
Ein telefonisches Beratungsgespräch mit einer der nebenstehenden Ansprechpersonen ist in jedem Fall sinnvoll.
Information zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes:
Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts ist am 19.01.2024 im Bundestag beschlossen worden.
Wesentliche Inhalte sind:
Verkürzung des erforderlichen rechtmäßigen Aufenthalts von 8 auf 5 Jahren.
Die bisherige Staatsbürgerschaft muss nicht mehr aufgegeben werden.
Eine Einbürgerung bei Bezug von Bürgergeld oder Grundsicherung ist nur noch in selten Ausnahmefällen möglich.
Das Gesetz tritt am 27.06.2024 in Kraft. Weitere Informationen finden Sie in dem Artikel "Anreize schaffen für Integration" unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/schwerpunkte/DE/einwanderungsland/staatsangehoerigkeitsrecht.html;jsessionid=81FE5F9B4F2AC4395A726C5C691E1BD4.live862
Inhaber einer Einbürgerungszusicherung werden dann von der Einbürgerungsbehörde informiert und können unter Beibehaltung ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit eingebürgert werden. Auch die Personen, die sich bereits bei der Einbürgerungsbehörde erkundigt haben und dort Ihre Kontaktdaten hinterlegt haben, werden benachrichtigt.
Eingebürgerte Personen, die eine Auflage erhalten haben, Ihre bisherige Staatsbürgerschaft nachträglich aufzugeben, sind von der Verpflichtung befreit.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Einbürgerungsbehörde des Landkreises und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Ansprechpartner
Ordnung und Verbraucherschutz
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Besuchszeiten nach Terminabsprache: Montag bis Donnerstag 07:00 bis 19:00 Uhr Freitag 07:00 bis 14:00 Uhr Terminvereinbarungen bitte von Montag bis Donnerstag 08:30 bis 16:00 Uhr Freitag 08:30 bis 13:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Cigerli
Herr Dierssen
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 4171 693-249
Fax: +49 4171 693-99249
E-Mail: v.dierssen@Lkharburg.de
Frau Huthmann
Frau Kuhlmann
Frau Petras
erforderliche Unterlagen
Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Weitere Informationen
Hinweise für Harburg: Einbürgerungen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 31.12.2007
Stichwörter
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