Einbürgerung: Genehmigung - für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch
Beschreibung
In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.
Einen Anspruch auf Einbürgerung besitzen Ausländer, die seit acht Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Einbürgerung im Ermessenswege möglich.
Hinweise für Nienburg (Weser): Einbürgerung: Genehmigung - für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch
Sie leben als Ausländer im Landkreis Nienburg und haben Interesse an einer Einbürgerung ?
Ob Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchten, ist Ihre ganz persönliche Entscheidung. Unserer Meinung nach spricht eine Menge dafür. Der deutsche Paß gibt Ihnen mehr Sicherheit und einige neue Rechte dazu; vor allem wenn Sie nicht aus einem Mitgliedstaat der EU kommen.
Zu den für Sie neuen Rechten zählen unter anderem:
- Visafreiheit bei Reisen in viele Länder
- Schutz vor Ausweisung bei Straftaten sowie Schutz vor Auslieferung aus Deutschland,
- Schutz im Ausland durch die deutschen Auslandsvertretungen,
- Freier Zugang zum öffentlichen Dienst, mit der Möglichkeit Beamte/r zu werden,
- Aktives und Passives Wahlrecht
- Freie Wahl des Aufenthalts, Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes in Deutschland (Freizügigkeit) und der Europäischen Union
- Zulassung zu jedem Beruf in Deutschland (z.B. Anwalt, Arzt, etc.)
- Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und Recht zur Gründung von politischen Parteien.
Daneben sind mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aber auch Pflichten verbunden, wie z.B. die Wehrpflicht oder der zivile Ersatzdienst sowie die Verpflichtung für Ehrenämter wie Wahlhelfer, Schöffe,.. .
Wenn wir jetzt Ihr Interesse an einer Einbürgerung geweckt haben, dann vereinbaren Sie am besten einen Termin mit dem/der für Sie zuständigen Sachbearbeiter/in. Wir stehen Ihnen dann ihm Rahmen der Ansprechzeiten jederzeit - nach Terminabsprache - zur Verfügung.
Vorab aber noch ein paar allgemeine Informationen:
- Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt grundsätzlich 255,00 €.
- Antragsberechtigt ist, wer dass 16. Lebensjahr vollendet hat. Für jüngere Kinder müssen die gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen. Kinder unter 16 Jahren können auch in den Antrag der Eltern/eines Elternteiles mit aufgenommen werden.
Damit Sie sich ein Bild machen können, ob für Sie überhaupt eine Einbürgerung in Betracht kommt, sind nachfolgend die wichtigsten Voraussetzungen aufgeführt. Wenn Sie diese Fragen für sich alle mit "Ja" beantworten können, und Sie sich noch einmal genau informieren möchten, vereinbaren Sie einen Gesprächstermin mit uns. Dann können wir Ihnen die Modalitäten und den Verfahrensablauf genau erklären.
Aber nun zu den Voraussetzungen:
- Sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ?
- Sie haben seit 8 Jahren Ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ?
- Sie sind nicht vorbestraft ?
- Ihr Lebensunterhalt ist gesichert ?
- Sie verfügen über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse ?
- Sie sind bereit Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben ?
- Sie bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung in der Bundesrepublik Deutschland ?
Wenn Sie diese Punkte für sich bejahen können, und Sie Interesse an einer weitergehenden Beratung haben, können Sie direkt bei dem/r für Sie zuständigen Sachbearbeiter/in in einem unverbindlichen persönlichen Gespräch den Verfahrensablauf erfahren und Anträge mitnehmen. Da es in vielen Bereichen Ausnahmen gibt, haben wir darauf verzichtet, diese alle aufzuführen, da dies hier den Rahmen sprengen würde. Wir hoffen, Sie haben dafür Verständnis.
Eine wichtige Ausnahme jedoch bereits vorab:
- Ehegatten und Kinder können auch miteingebürgert werden, wenn sie noch nicht 8 Jahre im Bundesgebiet sind. Die Gebühr für die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder ohne eigenes Einkommen ermäßigt sich auf 51,00 €.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Einbürgerungsbehörde des Landkreises und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Ansprechpartner
Für Stolzenau wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Weitere Informationen
Hinweise für Nienburg (Weser): Einbürgerung: Genehmigung - für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 31.12.2007
Stichwörter
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