Einbürgerung: Genehmigung - für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch
Beschreibung
In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.
Einen Anspruch auf Einbürgerung besitzen Ausländer, die seit acht Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Einbürgerung im Ermessenswege möglich.
Hinweise für Helmstedt: Einbürgerung: Genehmigung - für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch
Anspruchseinbürgerung (§ 10 StAG)
Einen Anspruch auf Einbürgerung besitzen Ausländer, die seit acht Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
- Freizügigkeitsberechtigung oder Besitz einer anrechnungsfähigen Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis
- Bereitschaft, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben
- keine Vorstrafen, ausgenommen Bagatelldelikte
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (B1)
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest)
- eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts für sich und die unterhaltsberechtigten Angehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII
- Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, insbesondere keine Verheiratung gleichzeitig mit mehreren Ehegatten
Bei Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme an einem Integrationskurs oder bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen ist eine Verkürzung der rechtmäßigen Aufenthaltszeit möglich. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihren Ansprechpartnern.
Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können miteingebürgert werden, auch wenn sie noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland leben.
Für Minderjährige unter 16 Jahren ist der Antrag von den Eltern beziehungsweise dem allein sorgeberechtigten Elternteil zu stellen.
Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, stellen den Antrag selbst.
Bei gesetzlich Betreuten ist ein Nachweis über die Betreuung einzureichen. Soweit ein Einwilligungsvorbehalt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht, bedarf der Antrag der Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers.
Hinweise zum Antrag
Bitte füllen Sie den Einbürgerungsantrag vollständig aus. Für Minderjährige ab dem 16. Lebensjahr ist ein eigener Antrag erforderlich. Unterschreiben Sie den Einbürgerungsantrag erst bei der Abgabe bei Ihrer Einbürgerungsbehörde.
Bitte informieren Sie sich bei Ihren Ansprechpartnern.
Ermessenseinbürgerung (§ 8 StAG)
Ist eine Anspruchseinbürgerung nicht möglich, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Einbürgerung nach Ermessen erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann und die erforderlichen Mindestanforderungen erfüllt sind. Auch die Ermessenseinbürgerung wird in der Regel erst nach acht Jahren vorgenommen. Kürzere Zeiten können aber unter bestimmten Bedingungen gewährt werden.
Bitte informieren Sie sich bei Ihren Ansprechpartnern.
Ausnahmen und Erleichterungen
Für bestimmte Personengruppen (z.B. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, minderjährige Kinder, anerkannte Flüchtlinge) gibt es Sonderregelungen. Auch sind in bestimmten Fällen bei den Einbürgerungsvoraussetzungen Ausnahmen und Erleichterungen möglich.
Bitte informieren Sie sich bei Ihren Ansprechpartnern.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Einbürgerungsbehörde des Landkreises und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Ansprechpartner
32.12 - Staatsangehörigkeitsrecht / Einbürgerung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Sprechzeiten: Montag nur nach Vereinbarung Dienstag nur nach Vereinbarung Mittwoch nur nach Vereinbarung Donnerstag nur nach Vereinbarung Freitag nur nach Vereinbarung Terminvereinbarungen bitte per Mail unter: einbuergerung@landkreis-helmstedt.de
Kontakt
Kontaktperson
Frau Bartsch
Frau Hoffmann
Frau Enders
Frau Rudolf
erforderliche Unterlagen
Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Helmstedt: Einbürgerung: Genehmigung - für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch
Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt grundsätzlich 255,00 Euro. Für minderjährige Kinder, die mit eingebürgert werden, beträgt die Gebühr jeweils 51,00 Euro.
Weitere Informationen
Hinweise für Helmstedt: Einbürgerung: Genehmigung - für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 31.12.2007
Stichwörter
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