Einbürgerung

    Einbürgerung: Genehmigung - für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch

    Beschreibung

    In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

    Einen Anspruch auf Einbürgerung besitzen Ausländer, die seit acht Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Einbürgerung im Ermessenswege möglich.

    Hinweise für Helmstedt: Einbürgerung: Genehmigung - für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch

    Allgemeine Informationen

    Anspruchseinbürgerung (§ 10 StAG)

    Einen Anspruch auf Einbürgerung besitzen Ausländer, die seit acht Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:

    • Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
    • Freizügigkeitsberechtigung oder Besitz einer anrechnungsfähigen Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis
    • Bereitschaft, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben
    • keine Vorstrafen, ausgenommen Bagatelldelikte
    • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung
    • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (B1)
    • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest)
    • eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts für sich und die unterhaltsberechtigten Angehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII
    • Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, insbesondere keine Verheiratung gleichzeitig mit mehreren Ehegatten

    Bei Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme an einem Integrationskurs oder bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen ist eine Verkürzung der rechtmäßigen Aufenthaltszeit möglich. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihren Ansprechpartnern.

    Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können miteingebürgert werden, auch wenn sie noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland leben.

    Für Minderjährige unter 16 Jahren ist der Antrag von den Eltern beziehungsweise dem allein sorgeberechtigten Elternteil zu stellen.

    Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, stellen den Antrag selbst.

    Bei gesetzlich Betreuten ist ein Nachweis über die Betreuung einzureichen. Soweit ein Einwilligungsvorbehalt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht, bedarf der Antrag der Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers.

    Hinweise zum Antrag

    Bitte füllen Sie den Einbürgerungsantrag vollständig aus. Für Minderjährige ab dem 16. Lebensjahr ist ein eigener Antrag erforderlich. Unterschreiben Sie den Einbürgerungsantrag erst bei der Abgabe bei Ihrer Einbürgerungsbehörde.

    Bitte informieren Sie sich bei Ihren Ansprechpartnern.

    Ermessenseinbürgerung (§ 8 StAG)

    Ist eine Anspruchseinbürgerung nicht möglich, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Einbürgerung nach Ermessen erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann und die erforderlichen Mindestanforderungen erfüllt sind. Auch die Ermessenseinbürgerung wird in der Regel erst nach acht Jahren vorgenommen. Kürzere Zeiten können aber unter bestimmten Bedingungen gewährt werden.

    Bitte informieren Sie sich bei Ihren Ansprechpartnern.

    Ausnahmen und Erleichterungen

    Für bestimmte Personengruppen (z.B. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, minderjährige Kinder, anerkannte Flüchtlinge) gibt es Sonderregelungen. Auch sind in bestimmten Fällen bei den Einbürgerungsvoraussetzungen Ausnahmen und Erleichterungen möglich.

    Bitte informieren Sie sich bei Ihren Ansprechpartnern.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Einbürgerungsbehörde des Landkreises und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

    Ansprechpartner

    32.12 - Staatsangehörigkeitsrecht / Einbürgerung

    Adresse

    Hausanschrift

    Südertor 6

    38350 Helmstedt

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Sprechzeiten: Montag nur nach Vereinbarung Dienstag nur nach Vereinbarung Mittwoch nur nach Vereinbarung Donnerstag nur nach Vereinbarung Freitag nur nach Vereinbarung Terminvereinbarungen bitte per Mail unter: einbuergerung@landkreis-helmstedt.de

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5351 121-1115

    Telefon Festnetz: +49 5351 121-1772

    Fax: +49 5351 121-1608

    E-Mail: einbuergerung@landkreis-helmstedt.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 29.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Helmstedt: Einbürgerung: Genehmigung - für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch

    Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt grundsätzlich 255,00 Euro. Für minderjährige Kinder, die mit eingebürgert werden, beträgt die Gebühr jeweils 51,00 Euro.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Helmstedt: Einbürgerung: Genehmigung - für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 31.12.2007

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Sprachtest, Deutscher, Deutsche, deutscher Bürger, Leben in Deutschland, Wie werde ich Deutscher, Staatsangehörigkeit, Deutscher werden, Einbürgerungstest, Deutschland, integrieren, deutscher Staatsbürger, Integration, Staatsbürgerschaft, Arbeiten

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English