Eheschließung Anmeldung

    Heirat anmelden

    Wenn Sie heiraten möchten, müssen Sie die Eheschließung vorher anmelden.

    Beschreibung

    Sie müssen die beabsichtigte Eheschließung persönlich beim Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

    Zur Verfahrensbeschleunigung können Sie dem Standesamt sowohl Ihren Wunschtermin für die Eheschließung als auch die Daten, die für die Prüfung der Ehefähigkeit erforderlich sind, bereits durch eine Voranmeldung übermitteln.

    Der Ort, an dem Sie die Eheschließung anmelden, muss nicht gleichzeitig der Ort sein, an dem Ihre Ehe geschlossen werden soll. Ihre Ehe können Sie grundsätzlich in jedem Standesamt in Deutschland schließen.

    Die standesamtliche Eheschließung und eine kirchliche Hochzeit sind voneinander unabhängig.

    Bei der Eheschließung müssen keine Trauzeugen anwesend sein. Wenn Sie dies jedoch wünschen, können Sie ein oder zwei Personen zu Trauzeugen bestimmen.

    Ob Sie in der Ehe einen gemeinsamen oder getrennten Familiennamen führen wollen, können Sie bei der Eheschließung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt festlegen.

    Hinweise für Wedemark: Eheschließung

    Allgemeine Informationen

    Eheschließungen werden von Montag bis Freitag während der Öffnungszeiten angeboten. Zusätzlich sind Trauungen am Samstag möglich. Für Trauungen an einem Samstag wird eine zusätzliche gesetzliche Gebühr von 100,- € erhoben.

    Es stehen verschieden große Trauzimmer zur Verfügung.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden (Verlobten) seinen Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland: Standesamt, das die Eheschließung vornehmen soll.

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Gottfried-August-Bürger-Str. 1

    30900 Wedemark

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Grundsätzlich bitten wir darum, vor einem Besuch im Standesamt telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05130 581-382

    Telefon Festnetz: 05130 581-383

    Telefon Festnetz: 05130 581-386

    E-Mail: standesamt@wedemark.de

    Weitere Informationen

    telefonische Erreichbarkeit: Mo -Fr: 08:00 -12:00 Uhr Mo, Di, Do: 13:00 -15:00 Uhr Mi: 13:00 -18:00 Uhr Unser zentrales Dialogcenter ist montags bis donnerstags von 07:15 Uhr bis 18 Uhr sowie freitags und vor Feiertagen von 07:15 Uhr bis 16 Uhr erreichbar.

    Version

    Technisch erstellt am 27.02.2020

    Technisch geändert am 09.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:

    Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und Ihre erste Ehe eingehen:

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als 4 Wochen)

    Wenn Ihre Geburt im Inland beurkundet wurde:

    • aktueller beglaubigter Auszug aus dem (elektronischen) Geburtenregister oder aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch (in Papierform) vom Standesamt des Geburtsortes.

    Wenn Ihre Geburt im Ausland beurkundet wurde:

    • aktuelle Geburtsurkunde

    Wenn Sie bereits verheiratet waren oder in einer Lebenspartnerschaft lebten, benötigen Sie zusätzlich:

    • Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil oder
    • Nachweise über die Begründung und die Auflösung der Lebenspartnerschaft.

    Wenn Ihr früherer Partner inzwischen verstorben ist:

    • die Eheurkunde oder
    • den Nachweis über die Begründung der Lebenspartnerschaft sowie
    • die Sterbeurkunde des früheren Partners.

    Erfolgte Ihre Scheidung im Ausland, sollten Sie sich vorab beim Standesamt erkundigen, ob ein Anerkennungsverfahren erforderlich ist. Bitte bringen Sie hierzu mit:

    • alle Heiratsurkunden
    • alle rechtskräftigen Scheidungsurteile (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen)
    • eine vollständige Übersetzung durch einen im Inland vereidigten Urkundenübersetzer.

    Wenn Sie mit Ihrem zukünftigen Ehepartner gemeinsame Kinder haben oder aus Vorehen für Kinder sorgeberechtigt sind, benötigen Sie zusätzlich:

    • Geburtsurkunden der Kinder.

    Bei einem Partner aus dem Ausland sind erforderlich:

    • gültiger Personalausweis/Reisepass oder anderer Identifikationsnachweis
    • Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn sich diese nicht aus dem Personalausweis oder Reisepass ergibt
    • Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als 4 Wochen)
    • Geburtsurkunde
    • Ehefähigkeitszeugnis
    • Fremdsprachige Urkunden

    Hinweise:

    Für Partner aus Staaten, in denen keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden, empfiehlt sich eine Beratung im Standesamt über die Befreiung von der Pflicht, ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen zu müssen. Diese wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts erteilt. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nimmt den Antrag auf und leitet ihn weiter.

    Zu fremdsprachigen Urkunden benötigt das Standesamt grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer. Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde. Auskunft vorab gibt Ihnen gerne Ihr zuständiges Standesamt.

    Weitere Unterlagen:

    Das Standesamt kann unter Umständen weitere Unterlagen nachfordern, wie etwa die Einbürgerungsurkunde.

    Hinweise für Wedemark: Eheschließung

    Für Auskünfte hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen setzen Sie sich bitte telefonisch mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Standesamts in Verbindung.

    Eheschließung eines deutschen Staatsangehörigen im Ausland

    Will ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland heiraten, bedarf er dazu eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses.
    Das Ehefähigkeitszeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn der beabsichtigten Eheschließung kein Hindernis nach deutschem Recht entgegensteht. Diese Prüfung hat der Standesbeamte vorzunehmen.

    Zuständigkeit:

    Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk der Eheschließende seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

    Kosten:

    Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist kostenpflichtig:

    Hierzu erteilt Ihnen das Standesamt Auskunft.

    Gültigkeit:

    Die Gültigkeit eines Ehefähigkeitszeugnisses ist auf 6 Monate begrenzt.
    Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses bedarf eines Antrages. Eine individuelle, persönliche Beratung, auch hinsichtlich der Namensführung nach Rückkehr im Inland, ist erforderlich.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja. Sofern die Anmeldung nicht mündlich erfolgt.

    Persönliches Erscheinen nötig: Grundsätzlich, ja.

    Voraussetzungen

    Eine Eheschließung können anmelden:

    • volljährige Personen

    Weitere Voraussetzungen:

    • Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.
    • Nicht zulässig ist die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und ihren Kindern) und zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch eine Adoption begründet wurde.
    • Doppelehen dürfen in Deutschland nicht geschlossen werden. Eine zuvor eingegangene Ehe muss vor einer erneuten Eheschließung durch Tod, Scheidung oder sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Urteil aufgelöst worden sein.
    • Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so muss die Scheidung in der Regel in Deutschland erst ausdrücklich anerkannt werden, damit sie hier auch wirksam wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten vor allem für die meisten Staaten der Europäischen Union (EU). Auch eine zuvor begründete Lebenspartnerschaft muss aufgelöst sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Lehnt das Standesamt die Anmeldung der Eheschließung ab, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen, das Standesamt anzuweisen, die Anmeldung der Eheschließung entgegenzunehmen.

    Verfahrensablauf

    Den Antrag auf Anmeldung der Eheschließung müssen Sie persönlich bei Ihrem örtlichen Standesamt stellen.

    • Um die Eheschließung anzumelden, suchen Sie in der Regel mit Ihrer/Ihrem Partnerin/Partner beziehungsweise Verlobten/Verlobter gemeinsam das zuständige Standesamt auf. Dort erhalten Sie alle notwendigen Informationen.
    • Ist einer von Ihnen verhindert, kann der andere die Eheschließung allein anmelden. Das Standesamt benötigt dazu die schriftliche Vollmacht des verhinderten Partners.
    • Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, bekommen Sie die Mitteilung, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann. Die Mitteilung erfolgt entweder mündlich, schriftlich oder elektronisch.

    Hinweise für Wedemark: Eheschließung

    Eheschließungstermine werden auf Anfrage (auch telefonisch) vergeben. Zur Anmeldung der Eheschließung ist es erforderlich, dass beide Eheschließenden persönlich vorsprechen. Eine Eheschließung kann in einem beliebigen Standesamt in der Bundesrepublik vorgenommen werden (der Wohnsitz ist hierfür nicht entscheidend). Die Anmeldung der Ehe kann maximal 6 Monate vor dem geplanten Eheschließungstermin erfolgen.

    Trauzeugen sind keine Pflicht mehr. Es können jedoch ein oder zwei Trauzeugen auf Wunsch hinzugezogen werden. Trauzeuge kann jede unbeschränkt geschäftsfähige Person sein.

    Eine Eheschließung im Ausland setzt voraus, dass von den Eheschließenden Erkundigungen über beizubringende Unterlagen bei der für den gewünschten Eheschließungsort zuständigen Botschaft oder Konsulat in der Bundesrepublik eingeholt werden.

    Ein deutscher Standesbeamter kann keine Auskünfte über geforderte Unterlagen für das Ausland erteilen.

    Anmeldung der Eheschließung

    Die Entscheidung der Eheschließenden, die Ehe miteinander einzugehen, bedarf einer "Anmeldung der Eheschließung" beim zuständigen Standesamt (besser bekannt als das Aufgebot. Dieser Begriff wurde ab 01.07.1998 ersetzt durch die "Anmeldung zur Eheschließung").

    Die Anmeldung der Eheschließung ist in erster Linie eine Prüfung eventueller Ehehindernisse, z.B. Verwandtschaft oder einer bestehenden, noch nicht aufgelösten Ehe. Diese gesetzlich vorgeschriebene Prüfung dient dem Schutz der Eheschließenden.

    Zur Anmeldung der Eheschließung ist es erforderlich, dass beide Eheschließenden persönlich vorsprechen. In Ausnahmefällen kann lediglich ein Eheschließender mit Vollmacht die Ehe anmelden.

    Zuständig für die Anmeldung ist das Standesamt, in dessen Bezirk einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz hat. Sollte einer der Eheschließenden oder beide Eheschließende mehrere Wohnsitze (Nebenwohnsitz) haben, so kann zwischen mehreren Standesämtern gewählt werden.

    Die Anmeldung zur Eheschließung ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich. Termine können telefonisch während der Sprechzeiten vereinbart werden.

    Fristen

    Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nach Abschluss der Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von 6 Monaten heiraten. Danach muss die Eheschließung erneut angemeldet werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Prüfungsaufwand im Einzelfall.

    Kosten

    Für die Prüfung der Ehevoraussetzungen im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung fällt ein Grundbetrag von 50 Euro an.

    Dieser Betrag kann sich weiter erhöhen.

    Sofern z. B. ausländisches Recht zu prüfen ist, sind weitere 40 Euro pro zu prüfendes Recht zu erheben. Auch erhöht sich der Betrag um weitere 40 Euro pro zu prüfende ausländische Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen. Weitere 40 Euro werden erhoben je aufzunehmenden Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung und/oder einer Vorprüfung einer Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen zur Vorlage eines Antrags auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nicht bedarf. Auskunft gibt Ihnen gerne Ihr für die Anmeldung zuständiges Standesamt.

    Im Zusammenhang mit der Eheschließung können ggf. weitere Kosten anfallen, z.B. wenn die Eheschließung außerhalb der Diensträume des Standesamtes, an einem sog. externen Trauort, und/oder außerhalb der üblichen Dienstzeiten des Standesamtes stattfindet. Auskunft gibt Ihnen gerne das Standesamt, welches die Eheschließung vornimmt.

    Gebühr 50.0 EUR

    Für die Prüfung der Ehevoraussetzungen im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung fällt ein Grundbetrag von 50 Euro an. Dieser Betrag kann sich weiter erhöhen. Sofern z. B. ausländisches Recht zu prüfen ist, sind weitere 40 Euro pro zu prüfendes Recht zu erheben. Auch erhöht sich der Betrag um weitere 40 Euro pro zu prüfende ausländische Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen. Weitere 40 Euro werden erhoben je aufzunehmenden Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung und/oder einer Vorprüfung einer Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen zur Vorlage eines Antrags auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nicht bedarf. Auskunft gibt Ihnen gerne Ihr für die Anmeldung zuständiges Standesamt. Im Zusammenhang mit der Eheschließung können ggf. weitere Kosten anfallen, z.B. wenn die Eheschließung außerhalb der Diensträume des Standesamtes, an einem sog. externen Trauort, und/oder außerhalb der üblichen Dienstzeiten des Standesamtes stattfindet. Auskunft gibt Ihnen gerne das Standesamt, welches die Eheschließung vornimmt.: Gebühr 50.0 EUR

    Hinweise für Wedemark: Eheschließung

    Bei der Anmeldung zur Eheschließung sind Gebühren zu entrichten:

    Hierzu erteilt Ihnen das Standesamt Auskunft.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Ehe kann auch von einem Standesamt an einem anderen Ort geschlossen werden. Die Anmeldung erfolgt jedoch immer bei der zuständigen Stelle.

    Hinweise für Wedemark: Eheschließung

    Namensführung der Ehegatten

    Die Ehegatten können durch eine gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung geführten Familiennamen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen bestimmen (§ 1355 Abs. 2 BGB).

    Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einzutragen ist. Familienname kann der in einer früheren Ehe erworbene Ehename sein oder auch ein durch Hinzufügung eines Namens zum früheren Ehenamen gebildeter Doppelname.
    Die Ehegatten können die Erklärung über die Bestimmung ihres Ehenamens bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgeben (§ 1355 Abs. 3 BGB).
    Treffen sie keine Bestimmung, so behält jeder Ehegatte den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen.
    Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Eine Hinzufügung ist nicht möglich, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Hinzufügung kann widerrufen werden. Die Erklärung und der Widerruf sind an keine Frist gebunden (§ 1355 Abs. 4 BGB).

    Namensführung in der Ehe - Auslandsbeteiligung

    Ist ein Eheschließender oder sind beide Eheschließenden ausländische(r) Staatsangehörige(r), führt in der Ehe grundsätzlich jeder Ehegatte seinen Namen nach dem Recht des Staates, dem er angehört. Gehört ein Ehegatte mehreren Staaten an (Mehrstaatler), so ist das Recht maßgebend, mit dem er am engsten verbunden ist. Ist er auch deutscher Staatsangehöriger, so unterliegt er deutschem Recht. Die Ehegatten können durch eine gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesbeamten bei oder nach der Eheschließung für ihre künftige Namensführung das Recht des Staates wählen, dem einer der Ehegatten angehört; dies gilt auch, wenn ein Ehegatte deutscher Staatsangehöriger ist. Sind beide Ehegatten ausländische Staatsangehörige und hat mindestens ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik, so können die Ehegatten auch deutsches Recht für ihre Namensführung wählen. Dies gilt auch, wenn die Ehegatten eine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit besitzen.

    Konkrete Beispiele oder Muster können hier nicht eingebracht werden, da in jedem Einzelfall individuell die Vorschriften des Heimatstaates Beachtung finden müssen.

    Ausführliche Beratungen können in Anspruch genommen werden und sind auch Inhalt des gemeinsamen Gesprächs bei der Anmeldung zur Eheschließung.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Wedemark: Eheschließung

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 15.08.2024

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007

    Technisch geändert am 18.02.2025

    Stichwörter

    Eheschließung, Trauzeugen, Heiraten, Standesamt, Aufgebot, Trauung, Hochzeit, Eheanmeldung, Ehevoraussetzungen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024