Beantragung der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für deutsche Staatsangehörige, Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
Beschreibung
Wenn Sie als deutscher Staatsangehöriger im Ausland heiraten wollen, bestimmen sich die Voraussetzungen der Eheschließung nach dem deutschen Recht.
Sie können die Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses auch beantragen, wenn Sie ein Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind und Sie das Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland benötigen.
Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Ehe zwar im Ausland, nicht aber in Deutschland anerkannt wird. Insbesondere für eventuelle zukünftige Kinder ist es von großer Bedeutung, dass eine im Ausland geschlossene Ehe auch im Herkunftsstaat des deutschen Elternteils anerkannt wird.
Mit dem Ehefähigkeitszeugnis wird bestätigt, dass einer beabsichtigten Heirat nach dem deutschen Recht kein Ehehindernis entgegensteht.
Das deutsche Ehefähigkeitszeugnis gilt für die Dauer von sechs Monaten.
Hinweise für Garbsen: Ehefähigkeitszeugnis
Sie sind Deutscher Staatsangehöriger und möchten im Ausland eine Ehe schließen.
Falls Sie ausländischer Staatsangehöriger sind und in Deutschland heiraten möchten, benötigen Sie ein Ehefähigkeitszeugnis. Für diese Personengruppe gibt es weitere Informationen unter dem Stichwort "Eheschließungen".
Sie sind Deutscher Staatsangehöriger und möchten im Ausland eine Ehe schließen.
Falls Sie ausländischer Staatsangehöriger sind und in Deutschland heiraten möchten, benötigen Sie ein Ehefähigkeitszeugnis. Für diese Personengruppe gibt es weitere Informationen unter dem Stichwort "Eheschließungen".
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich eine der eheschließende Personen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hat die eheschließende Person im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend.
Hat sich die eheschließende Person nur vorübergehend im Inland aufgehalten, ist nach § 39 Absatz 1 Personenstandsgesetz (PStG) das Standesamt I in Berlin zuständig.
Hinweise für Garbsen: Ehefähigkeitszeugnis
Sie sollten folgendes berücksichtigen: Nur wenige Länder bestehen auf Vorlage dieser besonderen Urkunde zur Eheschließung. Sie sollten sich daher zunächst mit der betreffenden Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat) in Verbindung setzen, um die Formalitäten abzuklären. Falls sprachlich möglich, wäre eine entsprechende Kontaktaufnahme mit dem "Wunschstandesamt" die beste Lösung.
Selbstverständlich können Sie sich auch in Ihrem heimatlichen Standesamt erkundigen. Hier gilt aber die Einschränkung, dass Sie nur die Informationen erhalten können, die dem Standesbeamten zum ausländischen Eherecht bekannt sind. Bedingt durch die Vielzahl der Länder in unserer Staatengemeinschaft, können diese Quellen nicht immer auf dem aktuellen Stand sein.
Sie sollten folgendes berücksichtigen: Nur wenige Länder bestehen auf Vorlage dieser besonderen Urkunde zur Eheschließung. Sie sollten sich daher zunächst mit der betreffenden Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat) in Verbindung setzen, um die Formalitäten abzuklären. Falls sprachlich möglich, wäre eine entsprechende Kontaktaufnahme mit dem "Wunschstandesamt" die beste Lösung.
Selbstverständlich können Sie sich auch in Ihrem heimatlichen Standesamt erkundigen. Hier gilt aber die Einschränkung, dass Sie nur die Informationen erhalten können, die dem Standesbeamten zum ausländischen Eherecht bekannt sind. Bedingt durch die Vielzahl der Länder in unserer Staatengemeinschaft, können diese Quellen nicht immer auf dem aktuellen Stand sein.
Ansprechpartner
Standesamt -22.4-
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Telefon Festnetz: 05131 707-624
E-Mail: standesamt@garbsen.de
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Nachweise zur Identität, Staatsangehörigkeit und Abstammung, zum Familienstand und ggf. zur Auflösung der Vorehe(n)
- Sämtliche Urkunden sind im Original vorzulegen. Das Standesamt erteilt Auskunft darüber, in welcher Form (z.B. mit Apostille oder Legalisation) die Urkunden verwendungsfähig sind.
Hinweise für Garbsen: Ehefähigkeitszeugnis
Im Großen und Ganzen die gleichen Urkunden/Unterlagen, die auch für eine Eheschließungsanmeldung in Deutschland erforderlich sind. Da dieses personenbezogen sehr unterschiedlich sein kann, sollten Sie sich mit Ihrem örtlichen Standesamt in Verbindung setzen.
Im Großen und Ganzen die gleichen Urkunden/Unterlagen, die auch für eine Eheschließungsanmeldung in Deutschland erforderlich sind. Da dieses personenbezogen sehr unterschiedlich sein kann, sollten Sie sich mit Ihrem örtlichen Standesamt in Verbindung setzen.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja, beim Standesamt
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Online-Dienste vorhanden: Ja
Voraussetzungen
Der Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses setzt den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit voraus.
Sie können die Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses auch beantragen, wenn Sie ein Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind und Sie das Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland benötigen.
Rechtsgrundlage(n)
- Artikel 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EG-BGB)
- § 1303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- §§ 1306 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Artikel 12 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
- § 12 Absatz 3 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 39 Personenstandsgesetz (PStG)
Hinweise für Garbsen: Ehefähigkeitszeugnis
§ 51 Personenstandsverordnung (PStV)
Tarifnummer 105 der Allgemeinen Gebührenordnung (ALLGO) des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG)
§ 51 Personenstandsverordnung (PStV)
Tarifnummer 105 der Allgemeinen Gebührenordnung (ALLGO) des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG)
Rechtsbehelf
Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Frist: 1 Monat
Verfahrensablauf
Die Ausstellung in einem deutschen Standesamt beantragen.
- Informieren Sie sich bei der ausländischen Stelle Ihrer Eheschließung, ob ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis gefordert wird
- Beantragen Sie im deutschen Standesamt das Formular zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses (Antragsvordruck).
- Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte bereitet den Antrag vor und berät Sie im Einzelfall über noch benötigte Unterlagen.
- Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte prüft und entscheidet über den Ausgang Ihres Antrags und stellt nach erfolgreicher Prüfung das Ehefähigkeitszeugnis aus.
Online-Beantragung:
- Damit das Standesamt Ihre Ehefähigkeit nach deutschem Recht bestätigen kann, geben Sie im Online-Formular Ihre persönlichen Daten an und laden Sie erforderliche Nachweise hoch. So kann das Standesamt nach einer ersten Durchsicht Ihres Antrags Kontakt mit Ihnen aufnehmen und Ihnen mitteilen, welche Dokumente im Original vorgelegt werden müssen.
- Bitte beachten Sie, dass bei der Beantragung Gebühren gemäß der Gebührenordnung für Sie anfallen. Bei einer Zustellung des Ehefähigkeitszeugnisses per Post fallen möglicherweise zusätzliche Versandkosten an. Die Versandkosten werden unter Umständen erst im Nachgang erhoben. Bei einem Versand ins Ausland fallen die Kosten entsprechen höher aus.
Fristen
Das Ehefähigkeitszeugnis besitzt eine Gültigkeit von sechs Monaten.
Kosten
Gebühr für die Ausstellung des EhefähigkeitszeugnissesBetrag (auch bei Ablehnung des Antrages):
EUR 50,00 - Vorkasse: Nein
Kostenhöhe (variabel): zuzüglich 40 Euro bei Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht bedarf,
Kostenhöhe (variabel): zuzüglich 40 Euro bei Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung.
Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der niedersächsischen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO)
Hinweise für Garbsen: Ehefähigkeitszeugnis
50 Euro, sofern nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen (Schweiz, Luxemburg, Österreich) gebührenfrei.
Je nach Einzelfall können weitere Gebühren entstehen.
50 Euro, sofern nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen (Schweiz, Luxemburg, Österreich) gebührenfrei.
Je nach Einzelfall können weitere Gebühren entstehen.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 29.08.2023
Stichwörter
heimatlos, staatenlos, Ausland, Hochzeit, ausländischer Flüchtling, Asylberechtigter, Heiraten im Ausland, Ehefähigkeitszeugnis für Deutsche, Deutsche Staatsangehörige, Heirat, Ehe, Asylberechtigte, Ehefähigkeitszeugnis Ausstellung
Metainformation
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- Ursprungsportal: Ehefähigkeitszeugnis in Garbsen
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