Zuwendung des Landes zur Erhaltung von Denkmalen Gewährung

    Zuschuss für Aufwendungen an einem Denkmal beantragen

    Sie können beim Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege Zuschüsse für Erhaltungs- oder Pflegemaßnahmen an Kulturdenkmalen in Niedersachsen beantragen. Die Maßnahmen dürfen noch nicht begonnen und müssen bau- oder denkmalrechtlich genehmigt sein.

    Beschreibung

    Sie können beim Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege Zuschüsse für Erhaltungs- oder Pflegemaßnahmen an Kulturdenkmalen in Niedersachsen beantragen. Die Maßnahmen dürfen noch nicht begonnen und müssen bau- oder denkmalrechtlich genehmigt sein.

    Die Förderung soll in der Regel bis zu 30% der förderfähigen Kosten betragen und wird regelmäßig als Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

    Gefördert werden die im Rahmen von Sicherungs-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Kulturdenkmalen allein oder überwiegend aus Gründen der Denkmalpflege erforderlichen Ausgaben (denkmalbedingte Aufwendungen)

    Nicht gefördert wird der Erwerb eines Kulturdenkmals

    Berechtigt ist der Erhaltungspflichtige (Eigentümer, Erbbau- oder Nutzungsberechtigter)

    Förderhöhe regelmäßig bis zu 30% der förderfähigen Ausgaben

    Mindestens 3.000 EUR (bei Gebietskörperschaften: mindestens 25.000,00 €)

    Maßnahmen, bei denen die Voraussetzungen für den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln vorliegen, darf nicht gefördert werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbständigen Stadt.

    Die Zuständigkeit für die fachliche Beurteilung und Beratung sowie die Vergabe von Denkmalfördermitteln liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege.

    Hinweise für Mittelweser: Zuschuss für Aufwendungen an einem Denkmal beantragen



    Wenn Sie Eigentümer eines Baudenkmals im Landkreis Nienburg/Weser (außer Stadt Nienburg) sind, wenden Sie sich bitte an die Untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises, Frau Rolfs.



    Wenn Sie Eigentümer eines Baudenkmals im Landkreis Nienburg/Weser (außer Stadt Nienburg) sind, wenden Sie sich bitte an die Untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises, Frau Rolfs.

    Ansprechpartner

    522 FD Baugenehmigungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Kreishaus am Schloßplatz

    31582 Nienburg (Weser)

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag 8:00 - 12:00 Uhr Montag und Donnerstag 13:00 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05021 967-441

    Fax: 05021 967-333

    E-Mail: bauen@kreis-ni.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 20.06.2022 (von: Webservice, Landkreis Nienburg/Weser)

    Technisch geändert am 24.12.2024 (von: Webservice, Landkreis Nienburg/Weser)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Bezeichnung des Denkmals (Ort, Straße usw., ggf. Verzeichnisnummer)
    • Vorhabenbeschreibung, ggf. ergänzt um Fotos oder Schadensgutachten
    • Ggf. Berechtigung für den Antrag (Vollmacht)
    • Ggf. Mitteilung über den Planer
    • Vorhabenzeitraum
    • Denkmalrechtliche Genehmigung oder Baugenehmigung
    • Finanzierungsplan, mit der Angabe der anderen Zuwendungsgeber und einen Kostenplan mit einer Kostenschätzung/Angeboten
    • Erklärung über Eigenmittel und Eigenleistung
    • Erklärung über Vorsteuerabzugsfähigkeit
    • Kontodaten

    Voraussetzungen

    • Die Maßnahme muss den fachlichen sowie bau oder denkmalrechtlichen Anforderungen entsprechen (Genehmigung und ggf. weitergehenden fachlichen Auflagen)
    • Förderfähigkeit bestimmt sich nach dem denkmalbedingten Mehraufwand
    • Vereinbarkeit mit dem EUBeihilferecht
    • Daten aus den Antragsunterlagen dürfen gespechert und an zuständige Stellen weitergegeben werden

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    •  Prüfung durch das jeweilige Fachreferat auf Förderfähigkeit
    • Fachliche Beschlussfassung über die Förderung im Qualitätszirkel Zuwendungen
    • Bewilligung nach Prüfung aller Unterlagen
    • Auszahlung
    • Prüfung des Verwendungsnachweises

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    Abhängig von der Vollständigkeit der Unterlagen bzw. der erforderlichen Prüfungstiefe.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Weitere Informationen

    Unterstützende Institutionen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) am 24.08.2022

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Steimker Berg, Veränderung erhaltenswerter Bau, Zuwendung, Denkmal schützen, Denkmalschutz, Baudenkmal, Erhaltung, Denkmal, Kulturdenkmal, Zuschuss, Förderung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Metainformation