Zuwendung des Landes zur Erhaltung von Denkmalen Gewährung

    Zuschuss für Aufwendungen an einem Denkmal beantragen

    Sie können beim Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege Zuschüsse für Erhaltungs- oder Pflegemaßnahmen an Kulturdenkmalen in Niedersachsen beantragen. Die Maßnahmen dürfen noch nicht begonnen und müssen bau- oder denkmalrechtlich genehmigt sein.

    Beschreibung

    Sie können beim Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege Zuschüsse für Erhaltungs- oder Pflegemaßnahmen an Kulturdenkmalen in Niedersachsen beantragen. Die Maßnahmen dürfen noch nicht begonnen und müssen bau- oder denkmalrechtlich genehmigt sein.

    Die Förderung soll in der Regel bis zu 30% der förderfähigen Kosten betragen und wird regelmäßig als Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

    Gefördert werden die im Rahmen von Sicherungs-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Kulturdenkmalen allein oder überwiegend aus Gründen der Denkmalpflege erforderlichen Ausgaben (denkmalbedingte Aufwendungen)

    Nicht gefördert wird der Erwerb eines Kulturdenkmals

    Berechtigt ist der Erhaltungspflichtige (Eigentümer, Erbbau- oder Nutzungsberechtigter)

    Förderhöhe regelmäßig bis zu 30% der förderfähigen Ausgaben

    Mindestens 3.000 EUR (bei Gebietskörperschaften: mindestens 25.000,00 €)

    Maßnahmen, bei denen die Voraussetzungen für den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln vorliegen, darf nicht gefördert werden.

    Hinweise für Stuhr: Denkmalpflege

    Allgemeine Informationen

    Ein Gebäude oder eine Gruppe baulicher Anlagen ist gem. § 3 Abs. 2 Nds. Denkmalschutzgesetz (NDSchG) ein Baudenkmal, wenn an der Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.

    Die Erhaltungsaufgaben des Denkmalschutzes beschränken sich nicht auf baukünstlerisch herausragende Gebäude, sondern umfassen das historische Bauvolumen in seiner gesamten Breite. Das schlichte Bürgerhaus ist ebenso wenig ausgeschlossen, wie das bäuerliche Anwesen. Oftmals ist auch nur ein Teil eines Gebäudes schutzbedürftig, z. B. ein Portal eines ansonsten nicht denkmalgeschützten Gebäudes. Dabei muss es sich nicht nur um sehr alte Gebäude handeln, auch solche aus jüngerer Zeit können als zeitgeschichtlich bedeutsam und damit schützenswert eingestuft werden. Entscheidend ist der jeweils historische Aussagewert.

    Bei Baumaßnahmen an Baudenkmälern sind neben den allgemeingültigen bauaufsichtlichen Bestimmungen die Vorschriften des NDSchG zu beachten. Dies gilt insbesondere für Veränderungen des Erscheinungsbildes, wie Außenanstrich, neue Fenster, Um- und Anbauten und das Anbringen von Werbeanlagen. Auch wenn die Maßnahme nach genehmigungs- bzw. verfahrensfrei gem. Nds. Bauordnung (NBauO) sind, kann dennoch eine Genehmigung nach § 10 NDSchG erforderlich sein. Sie können zur Beantragung einer Genehmigung nach § 10 NDSchG dieses Antragsformular nutzen.

    Eine weitere wichtige Fördermöglichkeit besteht darüber hinaus in den Möglichkeiten der erhöhten Steuerabschreibung für Sanierungskosten. Die vorherige Abstimmung der Baumaßnahmen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde der Gemeinde Stuhr ist hierfür eine unerlässliche Voraussetzung.
    Nach Abschluss der Baumaßnahmen kann mit diesem Formular eine Steuerbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt bei der Gemeinde Stuhr beantragt werden.



    Allgemeine Informationen

    Ein Gebäude oder eine Gruppe baulicher Anlagen ist gem. § 3 Abs. 2 Nds. Denkmalschutzgesetz (NDSchG) ein Baudenkmal, wenn an der Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.

    Die Erhaltungsaufgaben des Denkmalschutzes beschränken sich nicht auf baukünstlerisch herausragende Gebäude, sondern umfassen das historische Bauvolumen in seiner gesamten Breite. Das schlichte Bürgerhaus ist ebenso wenig ausgeschlossen, wie das bäuerliche Anwesen. Oftmals ist auch nur ein Teil eines Gebäudes schutzbedürftig, z. B. ein Portal eines ansonsten nicht denkmalgeschützten Gebäudes. Dabei muss es sich nicht nur um sehr alte Gebäude handeln, auch solche aus jüngerer Zeit können als zeitgeschichtlich bedeutsam und damit schützenswert eingestuft werden. Entscheidend ist der jeweils historische Aussagewert.

    Bei Baumaßnahmen an Baudenkmälern sind neben den allgemeingültigen bauaufsichtlichen Bestimmungen die Vorschriften des NDSchG zu beachten. Dies gilt insbesondere für Veränderungen des Erscheinungsbildes, wie Außenanstrich, neue Fenster, Um- und Anbauten und das Anbringen von Werbeanlagen. Auch wenn die Maßnahme nach genehmigungs- bzw. verfahrensfrei gem. Nds. Bauordnung (NBauO) sind, kann dennoch eine Genehmigung nach § 10 NDSchG erforderlich sein. Sie können zur Beantragung einer Genehmigung nach § 10 NDSchG dieses Antragsformular nutzen.

    Eine weitere wichtige Fördermöglichkeit besteht darüber hinaus in den Möglichkeiten der erhöhten Steuerabschreibung für Sanierungskosten. Die vorherige Abstimmung der Baumaßnahmen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde der Gemeinde Stuhr ist hierfür eine unerlässliche Voraussetzung.
    Nach Abschluss der Baumaßnahmen kann mit diesem Formular eine Steuerbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt bei der Gemeinde Stuhr beantragt werden.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbständigen Stadt.

    Die Zuständigkeit für die fachliche Beurteilung und Beratung sowie die Vergabe von Denkmalfördermitteln liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege.

    Hinweise für Diepholz: Denkmalpflege

    Die Zuständigkeit liegt bei der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Diepholz, Fachdienst Bauordnung und Städtebau.

    Die Zuständigkeit liegt bei der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Diepholz, Fachdienst Bauordnung und Städtebau.

    Ansprechpartner

    Für Stuhr wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Bezeichnung des Denkmals (Ort, Straße usw., ggf. Verzeichnisnummer)
    • Vorhabenbeschreibung, ggf. ergänzt um Fotos oder Schadensgutachten
    • Ggf. Berechtigung für den Antrag (Vollmacht)
    • Ggf. Mitteilung über den Planer
    • Vorhabenzeitraum
    • Denkmalrechtliche Genehmigung oder Baugenehmigung
    • Finanzierungsplan, mit der Angabe der anderen Zuwendungsgeber und einen Kostenplan mit einer Kostenschätzung/Angeboten
    • Erklärung über Eigenmittel und Eigenleistung
    • Erklärung über Vorsteuerabzugsfähigkeit
    • Kontodaten

    Hinweise für Diepholz: Denkmalpflege

    • Lageplan
    • aktuelle Fotos vom Objekt (wenn vorhanden)
    • Vorentwürfe (wenn vorhanden)
    • Lageplan
    • aktuelle Fotos vom Objekt (wenn vorhanden)
    • Vorentwürfe (wenn vorhanden)

    Voraussetzungen

    • Die Maßnahme muss den fachlichen sowie bau oder denkmalrechtlichen Anforderungen entsprechen (Genehmigung und ggf. weitergehenden fachlichen Auflagen)
    • Förderfähigkeit bestimmt sich nach dem denkmalbedingten Mehraufwand
    • Vereinbarkeit mit dem EUBeihilferecht
    • Daten aus den Antragsunterlagen dürfen gespechert und an zuständige Stellen weitergegeben werden

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    •  Prüfung durch das jeweilige Fachreferat auf Förderfähigkeit
    • Fachliche Beschlussfassung über die Förderung im Qualitätszirkel Zuwendungen
    • Bewilligung nach Prüfung aller Unterlagen
    • Auszahlung
    • Prüfung des Verwendungsnachweises

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    Abhängig von der Vollständigkeit der Unterlagen bzw. der erforderlichen Prüfungstiefe.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise für Diepholz: Denkmalpflege

    Die denkmalrechtliche Genehmigung bzw. Beratung ist gebührenfrei.

    Die Kosten der Bescheinigungen nach dem Einkommenssteuergesetz betragen jeweils ca. 70 bis 100 €.

    Die denkmalrechtliche Genehmigung bzw. Beratung ist gebührenfrei.

    Die Kosten der Bescheinigungen nach dem Einkommenssteuergesetz betragen jeweils ca. 70 bis 100 €.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Diepholz: Denkmalpflege

    Unterstützende Institutionen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) am 24.08.2022

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Steimker Berg, Veränderung erhaltenswerter Bau, Zuwendung, Denkmal schützen, Denkmalschutz, Baudenkmal, Erhaltung, Denkmal, Kulturdenkmal, Zuschuss, Förderung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)