Zuwendung des Landes zur Erhaltung von Denkmalen Gewährung

    Zuschuss für Aufwendungen an einem Denkmal beantragen

    Sie können beim Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege Zuschüsse für Erhaltungs- oder Pflegemaßnahmen an Kulturdenkmalen in Niedersachsen beantragen. Die Maßnahmen dürfen noch nicht begonnen und müssen bau- oder denkmalrechtlich genehmigt sein.

    Beschreibung

    Sie können beim Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege Zuschüsse für Erhaltungs- oder Pflegemaßnahmen an Kulturdenkmalen in Niedersachsen beantragen. Die Maßnahmen dürfen noch nicht begonnen und müssen bau- oder denkmalrechtlich genehmigt sein.

    Die Förderung soll in der Regel bis zu 30% der förderfähigen Kosten betragen und wird regelmäßig als Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

    Gefördert werden die im Rahmen von Sicherungs-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Kulturdenkmalen allein oder überwiegend aus Gründen der Denkmalpflege erforderlichen Ausgaben (denkmalbedingte Aufwendungen)

    Nicht gefördert wird der Erwerb eines Kulturdenkmals

    Berechtigt ist der Erhaltungspflichtige (Eigentümer, Erbbau- oder Nutzungsberechtigter)

    Förderhöhe regelmäßig bis zu 30% der förderfähigen Ausgaben

    Mindestens 3.000 EUR (bei Gebietskörperschaften: mindestens 25.000,00 €)

    Maßnahmen, bei denen die Voraussetzungen für den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln vorliegen, darf nicht gefördert werden.

    Hinweise für Helmstedt: Zuschuss für Aufwendungen an einem Denkmal beantragen

    Allgemeine Informationen

    Der Denkmalschutz und die Denkmalpflege sind aufgrund des am 01.04.1979 erlassenen Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) zur öffentlichen Aufgabe erklärt worden. Das Land sorgt aufgrund dieses Gesetzes für den Schutz, die Pflege und die wissenschaftliche Erforschung der Kulturdenkmale. Um die Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege erfolgreich wahrnehmen zu können, müssen das Land, die Kommunen und die in der Denkmalpflege tätigen Einrichtungen und Vereinigungen gemeinsam mit den Eigentümern und Besitzern von Kulturdenkmalen zusammen arbeiten. Dabei ist die Pflicht zur Erhaltung der Kulturdenkmale oberstes Gebot. Für Baudenkmale ist z. B. eine Nutzung anzustreben, die ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet. Das Land und die Kommunen wollen und sollen die Eigentümer hierbei unterstüzten. 

    Für Beratungen und Entscheidungen im Denkmalschutz sind vorrangig die Unteren Denkmalschutzbehörden zuständig. Untere Denkmalschutzbehörden sind die Landkreise sowie die Gemeinden, die auch Untere Bauaufsichtsbehörde sind. So nimmt die Stadt Helmstedt für ihr Gebiet (Stadt Helmstedt einschl. Ortsteile Bad Helmstedt, Barmke, Büddenstedt, Emmerstedt und Offleben) die Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde wahr. Für die übrigen Städte und Gemeinden des Landkreises Helmstedt ist der Landkreis Helmstedt (Geschäftsbereich Bauaufsicht, Denkmal- und Immissionsschutz, Conringstraße 27-30, 38350 Helmstedt) zuständig. 

    Oberste Denkmalschutzbehörde ist das Ministerium für Wissenschaft und Kultur. Die Oberste Denkmalschutzbehörde übt die Fachaufsicht über die Unteren Denkmalschutzbehörden aus.  

    Neben den Denkmalschutzbehörden wirkt als staatliche Fachbehörde das Landesamt für Denkmalplfege bei der Ausführung des Denkmalschutzgesetzes mit. Zu den Hauptaufgaben gehören die fachliche Beratung, Erfassung und Erforschung der Kulturdenkmale, Durchführung von Restaurierungen und Grabungen, wissenschaftliche Grundlagenarbeiten, Unterhaltung zentraler Fachbibliotheken und Archive.   

    Maßnahmen an einem Kulturdenkmal bedürfen grundsätzlich einer denkmalrechtlichen Genehmigung. Der Antrag auf eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz ist schriftlich mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen der Gemeinde zuzuleiten. Wenn die Gemeinde nicht selbst die Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde wahrnimmt, leitet sie den Antrag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme weiter. Eine denkmalrechtliche Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Maßnahme begonnen oder wenn die Ausführung zwei Jahre unterbrochen worden ist. Die Denkmalschutzbehörde kann die Frist verlängern. 

    Eigentümer eines Baudenkmals können ggf. mit finanzieller Unterstützung bei der Erhaltung und Unterhaltung des Objektes rechnen. Neben möglichen direkten Zuwendungen (Zuschüsse / Fördermittel für Baudenkmale) aus Landesmitteln und Stiftungsvermögen, gibt es die indirekte Hilfe durch Steuervorteile. Berücksichtigung findet die Denkmaleigenschaft bei der Einheitsbewertung und den davon abhängigen Besteuerungen. Eine Minderung der Einkommensteuer wird ermöglicht durch erhöhte Abschreibungen für Baudenkmale. Voraussetzung heirfür ist eine Bescheinigung (Steuerbescheinigung) der Unteren Denkmalschutzbehörde.



    Allgemeine Informationen

    Der Denkmalschutz und die Denkmalpflege sind aufgrund des am 01.04.1979 erlassenen Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) zur öffentlichen Aufgabe erklärt worden. Das Land sorgt aufgrund dieses Gesetzes für den Schutz, die Pflege und die wissenschaftliche Erforschung der Kulturdenkmale. Um die Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege erfolgreich wahrnehmen zu können, müssen das Land, die Kommunen und die in der Denkmalpflege tätigen Einrichtungen und Vereinigungen gemeinsam mit den Eigentümern und Besitzern von Kulturdenkmalen zusammen arbeiten. Dabei ist die Pflicht zur Erhaltung der Kulturdenkmale oberstes Gebot. Für Baudenkmale ist z. B. eine Nutzung anzustreben, die ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet. Das Land und die Kommunen wollen und sollen die Eigentümer hierbei unterstüzten.

    Für Beratungen und Entscheidungen im Denkmalschutz sind vorrangig die Unteren Denkmalschutzbehörden zuständig. Untere Denkmalschutzbehörden sind die Landkreise sowie die Gemeinden, die auch Untere Bauaufsichtsbehörde sind. So nimmt die Stadt Helmstedt für ihr Gebiet (Stadt Helmstedt einschl. Ortsteile Bad Helmstedt, Barmke, Büddenstedt, Emmerstedt und Offleben) die Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde wahr. Für die übrigen Städte und Gemeinden des Landkreises Helmstedt ist der Landkreis Helmstedt (Geschäftsbereich Bauaufsicht, Denkmal- und Immissionsschutz, Conringstraße 27-30, 38350 Helmstedt) zuständig.

    Oberste Denkmalschutzbehörde ist das Ministerium für Wissenschaft und Kultur. Die Oberste Denkmalschutzbehörde übt die Fachaufsicht über die Unteren Denkmalschutzbehörden aus.

    Neben den Denkmalschutzbehörden wirkt als staatliche Fachbehörde das Landesamt für Denkmalplfege bei der Ausführung des Denkmalschutzgesetzes mit. Zu den Hauptaufgaben gehören die fachliche Beratung, Erfassung und Erforschung der Kulturdenkmale, Durchführung von Restaurierungen und Grabungen, wissenschaftliche Grundlagenarbeiten, Unterhaltung zentraler Fachbibliotheken und Archive.

    Maßnahmen an einem Kulturdenkmal bedürfen grundsätzlich einer denkmalrechtlichen Genehmigung. Der Antrag auf eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz ist schriftlich mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen der Gemeinde zuzuleiten. Wenn die Gemeinde nicht selbst die Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde wahrnimmt, leitet sie den Antrag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme weiter. Eine denkmalrechtliche Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Maßnahme begonnen oder wenn die Ausführung zwei Jahre unterbrochen worden ist. Die Denkmalschutzbehörde kann die Frist verlängern.

    Eigentümer eines Baudenkmals können ggf. mit finanzieller Unterstützung bei der Erhaltung und Unterhaltung des Objektes rechnen. Neben möglichen direkten Zuwendungen (Zuschüsse / Fördermittel für Baudenkmale) aus Landesmitteln und Stiftungsvermögen, gibt es die indirekte Hilfe durch Steuervorteile. Berücksichtigung findet die Denkmaleigenschaft bei der Einheitsbewertung und den davon abhängigen Besteuerungen. Eine Minderung der Einkommensteuer wird ermöglicht durch erhöhte Abschreibungen für Baudenkmale. Voraussetzung heirfür ist eine Bescheinigung (Steuerbescheinigung) der Unteren Denkmalschutzbehörde.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbständigen Stadt.

    Die Zuständigkeit für die fachliche Beurteilung und Beratung sowie die Vergabe von Denkmalfördermitteln liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege.

    Hinweise für Helmstedt: Zuschuss für Aufwendungen an einem Denkmal beantragen

    Bitte wenden Sie sich an den zuständigen Ansprechpartner.

    Die Zuständigkeit für die fachliche Beurteilung und Beratung sowie die Vergabe von Denkmalfördermitteln liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege.

    Bitte wenden Sie sich an den zuständigen Ansprechpartner.

    Die Zuständigkeit für die fachliche Beurteilung und Beratung sowie die Vergabe von Denkmalfördermitteln liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege.

    Ansprechpartner

    Landkreis Helmstedt

    Adresse

    Hausanschrift

    Südertor 6

    38350 Helmstedt

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Sprechzeiten: Montag 09:00 - 12:00 Dienstag 09:00 - 12:00 Mittwoch 09:00 - 12:00 | 14:00 - 15:30 Donnerstag 09:00 - 12:00 Freitag 09:00 - 12:00 Achtung: Unterschiedliche Öffnungszeiten der verschiedenen Geschäftsbereiche. Die Kreishäuser des Landkreises Helmstedt sind für den Publikumsverkehr geöffnet, jedoch nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5351 121

    Fax: +49 5351 121-1600

    E-Mail: kreisverwaltung@landkreis-helmstedt.de

    Version

    Technisch erstellt am 16.05.2022 (von: Webservice, Landkreis Helmstedt)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Helmstedt)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    GB2 - FB52 - Bauaufsicht und Bauordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    38350 Helmstedt

    Aufzug vorhanden

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2009 (von: Ulrich Fänger)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Stadt Helmstedt)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

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    Englisch

    Sprache: en

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    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Bezeichnung des Denkmals (Ort, Straße usw., ggf. Verzeichnisnummer)
    • Vorhabenbeschreibung, ggf. ergänzt um Fotos oder Schadensgutachten
    • Ggf. Berechtigung für den Antrag (Vollmacht)
    • Ggf. Mitteilung über den Planer
    • Vorhabenzeitraum
    • Denkmalrechtliche Genehmigung oder Baugenehmigung
    • Finanzierungsplan, mit der Angabe der anderen Zuwendungsgeber und einen Kostenplan mit einer Kostenschätzung/Angeboten
    • Erklärung über Eigenmittel und Eigenleistung
    • Erklärung über Vorsteuerabzugsfähigkeit
    • Kontodaten

    Hinweise für Helmstedt: Zuschuss für Aufwendungen an einem Denkmal beantragen

    Die denkmalrechtliche Genehmigung ist mit einem formlosen Schreiben zu beantragen. Es kann jedoch auch das Formular "Antrag auf Denkmalrechtliche Genehmigung" verwendet werden. Als Anlage sind die für eine Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen beizufügen z. B. Baubeschreibung, Zeichnungen, Fotos, Kostenvoranschläge.  

    Die denkmalrechtliche Genehmigung ist mit einem formlosen Schreiben zu beantragen. Es kann jedoch auch das Formular "Antrag auf Denkmalrechtliche Genehmigung" verwendet werden. Als Anlage sind die für eine Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen beizufügen z. B. Baubeschreibung, Zeichnungen, Fotos, Kostenvoranschläge.

    Voraussetzungen

    • Die Maßnahme muss den fachlichen sowie bau oder denkmalrechtlichen Anforderungen entsprechen (Genehmigung und ggf. weitergehenden fachlichen Auflagen)
    • Förderfähigkeit bestimmt sich nach dem denkmalbedingten Mehraufwand
    • Vereinbarkeit mit dem EUBeihilferecht
    • Daten aus den Antragsunterlagen dürfen gespechert und an zuständige Stellen weitergegeben werden

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    •  Prüfung durch das jeweilige Fachreferat auf Förderfähigkeit
    • Fachliche Beschlussfassung über die Förderung im Qualitätszirkel Zuwendungen
    • Bewilligung nach Prüfung aller Unterlagen
    • Auszahlung
    • Prüfung des Verwendungsnachweises

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    Abhängig von der Vollständigkeit der Unterlagen bzw. der erforderlichen Prüfungstiefe.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise für Helmstedt: Zuschuss für Aufwendungen an einem Denkmal beantragen

    Für denkmalrechtliche Genehmigungen werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. 

    Sind neben den denkmalrechtlichen Genehmigungen weitere Genehmigungen (z. B. Baugenehmigung) und sonstige Entscheidungen erforderlich, werden Gebühren entsprechend der hierfür geltenden Vorschriften erhoben.  

    Für denkmalrechtliche Genehmigungen werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

    Sind neben den denkmalrechtlichen Genehmigungen weitere Genehmigungen (z. B. Baugenehmigung) und sonstige Entscheidungen erforderlich, werden Gebühren entsprechend der hierfür geltenden Vorschriften erhoben.

    Weitere Informationen

    Unterstützende Institutionen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) am 24.08.2022

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Steimker Berg, Veränderung erhaltenswerter Bau, Zuwendung, Denkmal schützen, Denkmalschutz, Baudenkmal, Erhaltung, Denkmal, Kulturdenkmal, Zuschuss, Förderung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)