Zuschuss für Aufwendungen an einem Denkmal beantragen
Sie können beim Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege Zuschüsse für Erhaltungs- oder Pflegemaßnahmen an Kulturdenkmalen in Niedersachsen beantragen. Die Maßnahmen dürfen noch nicht begonnen und müssen bau- oder denkmalrechtlich genehmigt sein.
Beschreibung
Sie können beim Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege Zuschüsse für Erhaltungs- oder Pflegemaßnahmen an Kulturdenkmalen in Niedersachsen beantragen. Die Maßnahmen dürfen noch nicht begonnen und müssen bau- oder denkmalrechtlich genehmigt sein.
Die Förderung soll in der Regel bis zu 30% der förderfähigen Kosten betragen und wird regelmäßig als Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
Gefördert werden die im Rahmen von Sicherungs-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Kulturdenkmalen allein oder überwiegend aus Gründen der Denkmalpflege erforderlichen Ausgaben (denkmalbedingte Aufwendungen)
Nicht gefördert wird der Erwerb eines Kulturdenkmals
Berechtigt ist der Erhaltungspflichtige (Eigentümer, Erbbau- oder Nutzungsberechtigter)
Förderhöhe regelmäßig bis zu 30% der förderfähigen Ausgaben
Mindestens 3.000 EUR (bei Gebietskörperschaften: mindestens 25.000,00 €)
Maßnahmen, bei denen die Voraussetzungen für den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln vorliegen, darf nicht gefördert werden.
Hinweise für Helmstedt: Zuschuss für Aufwendungen an einem Denkmal beantragen
Der Denkmalschutz und die Denkmalpflege sind aufgrund des am 01.04.1979 erlassenen Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) zur öffentlichen Aufgabe erklärt worden. Das Land sorgt aufgrund dieses Gesetzes für den Schutz, die Pflege und die wissenschaftliche Erforschung der Kulturdenkmale. Um die Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege erfolgreich wahrnehmen zu können, müssen das Land, die Kommunen und die in der Denkmalpflege tätigen Einrichtungen und Vereinigungen gemeinsam mit den Eigentümern und Besitzern von Kulturdenkmalen zusammen arbeiten. Dabei ist die Pflicht zur Erhaltung der Kulturdenkmale oberstes Gebot. Für Baudenkmale ist z. B. eine Nutzung anzustreben, die ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet. Das Land und die Kommunen wollen und sollen die Eigentümer hierbei unterstüzten.
Für Beratungen und Entscheidungen im Denkmalschutz sind vorrangig die Unteren Denkmalschutzbehörden zuständig. Untere Denkmalschutzbehörden sind die Landkreise sowie die Gemeinden, die auch Untere Bauaufsichtsbehörde sind. So nimmt die Stadt Helmstedt für ihr Gebiet (Stadt Helmstedt einschl. Ortsteile Bad Helmstedt, Barmke, Büddenstedt, Emmerstedt und Offleben) die Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde wahr. Für die übrigen Städte und Gemeinden des Landkreises Helmstedt ist der Landkreis Helmstedt (Geschäftsbereich Bauaufsicht, Denkmal- und Immissionsschutz, Conringstraße 27-30, 38350 Helmstedt) zuständig.
Oberste Denkmalschutzbehörde ist das Ministerium für Wissenschaft und Kultur. Die Oberste Denkmalschutzbehörde übt die Fachaufsicht über die Unteren Denkmalschutzbehörden aus.
Neben den Denkmalschutzbehörden wirkt als staatliche Fachbehörde das Landesamt für Denkmalplfege bei der Ausführung des Denkmalschutzgesetzes mit. Zu den Hauptaufgaben gehören die fachliche Beratung, Erfassung und Erforschung der Kulturdenkmale, Durchführung von Restaurierungen und Grabungen, wissenschaftliche Grundlagenarbeiten, Unterhaltung zentraler Fachbibliotheken und Archive.
Maßnahmen an einem Kulturdenkmal bedürfen grundsätzlich einer denkmalrechtlichen Genehmigung. Der Antrag auf eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz ist schriftlich mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen der Gemeinde zuzuleiten. Wenn die Gemeinde nicht selbst die Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde wahrnimmt, leitet sie den Antrag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme weiter. Eine denkmalrechtliche Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Maßnahme begonnen oder wenn die Ausführung zwei Jahre unterbrochen worden ist. Die Denkmalschutzbehörde kann die Frist verlängern.
Eigentümer eines Baudenkmals können ggf. mit finanzieller Unterstützung bei der Erhaltung und Unterhaltung des Objektes rechnen. Neben möglichen direkten Zuwendungen (Zuschüsse / Fördermittel für Baudenkmale) aus Landesmitteln und Stiftungsvermögen, gibt es die indirekte Hilfe durch Steuervorteile. Berücksichtigung findet die Denkmaleigenschaft bei der Einheitsbewertung und den davon abhängigen Besteuerungen. Eine Minderung der Einkommensteuer wird ermöglicht durch erhöhte Abschreibungen für Baudenkmale. Voraussetzung heirfür ist eine Bescheinigung (Steuerbescheinigung) der Unteren Denkmalschutzbehörde.
Der Denkmalschutz und die Denkmalpflege sind aufgrund des am 01.04.1979 erlassenen Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) zur öffentlichen Aufgabe erklärt worden. Das Land sorgt aufgrund dieses Gesetzes für den Schutz, die Pflege und die wissenschaftliche Erforschung der Kulturdenkmale. Um die Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege erfolgreich wahrnehmen zu können, müssen das Land, die Kommunen und die in der Denkmalpflege tätigen Einrichtungen und Vereinigungen gemeinsam mit den Eigentümern und Besitzern von Kulturdenkmalen zusammen arbeiten. Dabei ist die Pflicht zur Erhaltung der Kulturdenkmale oberstes Gebot. Für Baudenkmale ist z. B. eine Nutzung anzustreben, die ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet. Das Land und die Kommunen wollen und sollen die Eigentümer hierbei unterstüzten.
Für Beratungen und Entscheidungen im Denkmalschutz sind vorrangig die Unteren Denkmalschutzbehörden zuständig. Untere Denkmalschutzbehörden sind die Landkreise sowie die Gemeinden, die auch Untere Bauaufsichtsbehörde sind. So nimmt die Stadt Helmstedt für ihr Gebiet (Stadt Helmstedt einschl. Ortsteile Bad Helmstedt, Barmke, Büddenstedt, Emmerstedt und Offleben) die Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde wahr. Für die übrigen Städte und Gemeinden des Landkreises Helmstedt ist der Landkreis Helmstedt (Geschäftsbereich Bauaufsicht, Denkmal- und Immissionsschutz, Conringstraße 27-30, 38350 Helmstedt) zuständig.
Oberste Denkmalschutzbehörde ist das Ministerium für Wissenschaft und Kultur. Die Oberste Denkmalschutzbehörde übt die Fachaufsicht über die Unteren Denkmalschutzbehörden aus.
Neben den Denkmalschutzbehörden wirkt als staatliche Fachbehörde das Landesamt für Denkmalplfege bei der Ausführung des Denkmalschutzgesetzes mit. Zu den Hauptaufgaben gehören die fachliche Beratung, Erfassung und Erforschung der Kulturdenkmale, Durchführung von Restaurierungen und Grabungen, wissenschaftliche Grundlagenarbeiten, Unterhaltung zentraler Fachbibliotheken und Archive.
Maßnahmen an einem Kulturdenkmal bedürfen grundsätzlich einer denkmalrechtlichen Genehmigung. Der Antrag auf eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz ist schriftlich mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen der Gemeinde zuzuleiten. Wenn die Gemeinde nicht selbst die Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde wahrnimmt, leitet sie den Antrag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme weiter. Eine denkmalrechtliche Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Maßnahme begonnen oder wenn die Ausführung zwei Jahre unterbrochen worden ist. Die Denkmalschutzbehörde kann die Frist verlängern.
Eigentümer eines Baudenkmals können ggf. mit finanzieller Unterstützung bei der Erhaltung und Unterhaltung des Objektes rechnen. Neben möglichen direkten Zuwendungen (Zuschüsse / Fördermittel für Baudenkmale) aus Landesmitteln und Stiftungsvermögen, gibt es die indirekte Hilfe durch Steuervorteile. Berücksichtigung findet die Denkmaleigenschaft bei der Einheitsbewertung und den davon abhängigen Besteuerungen. Eine Minderung der Einkommensteuer wird ermöglicht durch erhöhte Abschreibungen für Baudenkmale. Voraussetzung heirfür ist eine Bescheinigung (Steuerbescheinigung) der Unteren Denkmalschutzbehörde.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbständigen Stadt.
Die Zuständigkeit für die fachliche Beurteilung und Beratung sowie die Vergabe von Denkmalfördermitteln liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege.
Hinweise für Helmstedt: Zuschuss für Aufwendungen an einem Denkmal beantragen
Bitte wenden Sie sich an den zuständigen Ansprechpartner.
Die Zuständigkeit für die fachliche Beurteilung und Beratung sowie die Vergabe von Denkmalfördermitteln liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege.
Bitte wenden Sie sich an den zuständigen Ansprechpartner.
Die Zuständigkeit für die fachliche Beurteilung und Beratung sowie die Vergabe von Denkmalfördermitteln liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege.
Ansprechpartner
Landkreis Helmstedt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Sprechzeiten: Montag 09:00 - 12:00 Dienstag 09:00 - 12:00 Mittwoch 09:00 - 12:00 | 14:00 - 15:30 Donnerstag 09:00 - 12:00 Freitag 09:00 - 12:00 Achtung: Unterschiedliche Öffnungszeiten der verschiedenen Geschäftsbereiche. Die Kreishäuser des Landkreises Helmstedt sind für den Publikumsverkehr geöffnet, jedoch nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Kontakt
GB2 - FB52 - Bauaufsicht und Bauordnung
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Kontaktperson
Frau Nicole Laube
Frau Amy Adam
erforderliche Unterlagen
- Bezeichnung des Denkmals (Ort, Straße usw., ggf. Verzeichnisnummer)
- Vorhabenbeschreibung, ggf. ergänzt um Fotos oder Schadensgutachten
- Ggf. Berechtigung für den Antrag (Vollmacht)
- Ggf. Mitteilung über den Planer
- Vorhabenzeitraum
- Denkmalrechtliche Genehmigung oder Baugenehmigung
- Finanzierungsplan, mit der Angabe der anderen Zuwendungsgeber und einen Kostenplan mit einer Kostenschätzung/Angeboten
- Erklärung über Eigenmittel und Eigenleistung
- Erklärung über Vorsteuerabzugsfähigkeit
- Kontodaten
Hinweise für Helmstedt: Zuschuss für Aufwendungen an einem Denkmal beantragen
Die denkmalrechtliche Genehmigung ist mit einem formlosen Schreiben zu beantragen. Es kann jedoch auch das Formular "Antrag auf Denkmalrechtliche Genehmigung" verwendet werden. Als Anlage sind die für eine Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen beizufügen z. B. Baubeschreibung, Zeichnungen, Fotos, Kostenvoranschläge.
Die denkmalrechtliche Genehmigung ist mit einem formlosen Schreiben zu beantragen. Es kann jedoch auch das Formular "Antrag auf Denkmalrechtliche Genehmigung" verwendet werden. Als Anlage sind die für eine Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen beizufügen z. B. Baubeschreibung, Zeichnungen, Fotos, Kostenvoranschläge.
Voraussetzungen
- Die Maßnahme muss den fachlichen sowie bau oder denkmalrechtlichen Anforderungen entsprechen (Genehmigung und ggf. weitergehenden fachlichen Auflagen)
- Förderfähigkeit bestimmt sich nach dem denkmalbedingten Mehraufwand
- Vereinbarkeit mit dem EUBeihilferecht
- Daten aus den Antragsunterlagen dürfen gespechert und an zuständige Stellen weitergegeben werden
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
- Prüfung durch das jeweilige Fachreferat auf Förderfähigkeit
- Fachliche Beschlussfassung über die Förderung im Qualitätszirkel Zuwendungen
- Bewilligung nach Prüfung aller Unterlagen
- Auszahlung
- Prüfung des Verwendungsnachweises
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Abhängig von der Vollständigkeit der Unterlagen bzw. der erforderlichen Prüfungstiefe.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise für Helmstedt: Zuschuss für Aufwendungen an einem Denkmal beantragen
Für denkmalrechtliche Genehmigungen werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
Sind neben den denkmalrechtlichen Genehmigungen weitere Genehmigungen (z. B. Baugenehmigung) und sonstige Entscheidungen erforderlich, werden Gebühren entsprechend der hierfür geltenden Vorschriften erhoben.
Für denkmalrechtliche Genehmigungen werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
Sind neben den denkmalrechtlichen Genehmigungen weitere Genehmigungen (z. B. Baugenehmigung) und sonstige Entscheidungen erforderlich, werden Gebühren entsprechend der hierfür geltenden Vorschriften erhoben.
Weitere Informationen
Hinweise für Helmstedt: Zuschuss für Aufwendungen an einem Denkmal beantragen
Unterstützende Institutionen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) am 24.08.2022
Stichwörter
Steimker Berg, Veränderung erhaltenswerter Bau, Zuwendung, Denkmal schützen, Denkmalschutz, Baudenkmal, Erhaltung, Denkmal, Kulturdenkmal, Zuschuss, Förderung