Biotop Schutz

    Gesetzlicher Biotopschutz

    Geschützte Biotope sind Lebensräume besonderer Pflanzen- und Tierarten. Diese Lebensräume verdienen besonderen Schutz, weil sie selten sind, einen hohen ökologischen Wert besitzen und/oder von Zerstörung bedroht sind.

    Beschreibung

    Geschützte Biotope sind Lebensräume besonderer Pflanzen- und Tierarten. Diese Lebensräume verdienen besonderen Schutz, weil sie selten sind, einen hohen ökologischen Wert besitzen und/oder von Zerstörung bedroht sind.

    Zum Schutz dieser Lebensräume gibt es Gesetze und internationale Abkommen. In Niedersachsen sind die folgenden Biotoptypen durch § 30 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) unter besonderen rechtlichen Schutz gestellt:

    • natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
    • Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
    • offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
    • Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
    • offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
    • Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
    • magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.

    Zudem werden gemäß §  24 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG) folgende Biotoptypen unter besonderen gesetzlichen Schutz gestellt:

    • hochstaudenreiche Nasswiesen sowie sonstiges artenreiches Feucht- und Nassgrünland,
    • Bergwiesen,
    • mesophiles Grünland,
    • Obstbaumwiesen und -weiden mit einer Fläche von mehr als 2 500 m2 aus hochstämmigen Obstbäumen mit mehr als 1,60 m Stammhöhe (Streuobstbestände) und
    • Erdfälle.

    Der Schutz weiterer Biotope kann sich aus besonderen Rechtsvorschriften zum Schutz bestimmter Gebiete ergeben.

    Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer erheblichen Beeinträchtigung dieser Lebensräume mit ihrer typischen Flora und Fauna führen können, sind verboten. Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Auch aus Unkenntnis erfolgte Schädigungen und Zerstörungen besonders geschützter Biotope sind rechtswidrig. Der Verursacher kann zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet werden.

    Die gesetzlich geschützten Biotope werden von der Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt erfasst und in einem Verzeichnis der geschützten Teile von Natur und Landschaft registriert. Die Eintragung in dieses Verzeichnis wird den Eigentümern und Nutzungsberechtigten schriftlich bekannt gegeben. Die Gemeinden, Samtgemeinden und Städte führen Auszüge aus diesem Verzeichnis. Jedermann kann dieses Verzeichnis und die Auszüge gemäß § 14 NAGBNatSchG einsehen.

    Hinweise für Friesland: Gesetzlich geschützte Biotope

    Allgemeine Informationen

    Was sind gesetzlich geschützte Biotope?

    Gesetzlich geschützte Biotope sind Lebensräume besonderer Pflanzen- und Tierarten. Diese Lebensräume verdienen besonderen Schutz, weil sie selten sind, einen hohen ökologischen Wert besitzen und/oder von Zerstörung bedroht sind.

    • Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen oder Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen können, sind verboten.

    Gesetzlich geschützte Biotope

    Nach § 30 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz sind folgende Biotope unter einen besonderen Schutz gestellt:

    1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
    2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
    3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
    4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
    5. offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
    6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich.

    Liste gesetzlich geschützter Biotope in Friesland

    Biotoptyp

    Gesamtfläche [ha]

    Anzahl

    Bruchwald

    28,465

    16

    Bruchwald u. seggen-, binsen oder hochstaudenreiche Nasswiese

    3,714

    2

    Düne

    1,555

    1

    Düne u. Magerrasen

    23,858

    1

    Düne u. Salzwiese

    38,822

    1

    Feuchtgebüsch

    0,446

    1

    Hochmoor

    12,021

    12

    Magerrasen

    0,164

    1

    naturnahes Fließgewässer

    0,58

    2

    naturnahes Kleingewässer

    18,6141

    52

    Röhricht

    71,3363

    17

    Röhricht u. Bruchwald

    11,732

    2

    Röhricht u. Verlandungsbereich eines stehenden Gewässers

    5,344

    1

    Röhricht, Sumpf u. Bruchwald

    2,578

    2

    seggen-, binsen oder hochstaudenreiche Nasswiese

    69,791

    40

    Sumpfgebüsch

    2,325

    3

    Verlandungsbereich eines stehenden Gewässers

    4,672

    2

    Zwergstrauchheide

    2,896

    3

    Ein Gewässer mit erheblichem Verbesserungspotential: Die Nordender Leke bei Varel.© Landkreis Friesland

    Kompensation an Gewässern

    Der gesamte Landkreis Friesland wird stark von Wasser geprägt. Bei vielen Gewässern besteht jedoch erheblicher Optimierungsbedarf bzw. ein hohes Verbesserungspotential. Im Rahmen der Gewässerwoche JadeRegion 2017 hat der Landkreis daher ein Projekt zur Bildung von Flächenpools in direkter Nähe zu Gewässern vorgestellt. Die Zielvorgabe dieser Flächenpools ist die Optimierung und Entwicklung von Gewässerstrukturen zur Stärkung des Biotopverbundes und ergibt sich aus der Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans aus dem Jahre 2017.

    Projektkulisse

    Die Projektkulisse kann der Karte 5b des Landschaftsrahmenplans entnommen werden. Eine Anerkennung von Flächen kann nur erfolgen, wenn diese innerhalb oder angrenzend an die Entwicklungsflächen "Naturnahe Stillgewässer"oder "Naturnahe Fließgewässer" liegen.

    Berechnung des Flächenwertes

    Ist eine Fläche zur Aufnahme in das Projekt geeignet, erfolgt die Ermittlung eines Flächenwertes je nach Größe des Ausgangs- und Zielbiotopes. Auf diesen Wert können durch unterschiedliche Maßnahmen Zuschläge generiert werden. Am Ende erhält der Flächeneigentümer einen kostenpflichtigen Bescheid über die Aufnahme seiner Fläche in das Projekt in dem auch der Gesamtwert der Fläche angegeben wird.

    Dieser Wert kann für Ausgleichsmaßnahmen selbst genutzt oder vermarktet werden. Die Verwaltung von Ein- und Ausbuchungen erfolgt über die Untere Naturschutzbehörde. Dafür fallen Gebühren an.

    Eigentumsverhältnisse und Sicherung der Fläche

    Die Eigentumsverhältnisse ändern sich zwar nicht, zur Sicherung der Fläche im Sinne des Naturschutzes muss jedoch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Untere Naturschtuzbehörde an ranghöchster Stelle im Grundbuch eingetragen werden.

    Weitere Informationen

    Für eine ausführliche Beschreibung der Berechnung und des Ablaufs der Aufnahme einer Fläche in das Projekt nutzen Sie bitte das bereitgestellte Informationsblatt.

    Für die Beantragung einer Fläche nutzen Sie bitte unser Antragsformular.



    Allgemeine Informationen

    Was sind gesetzlich geschützte Biotope?

    Gesetzlich geschützte Biotope sind Lebensräume besonderer Pflanzen- und Tierarten. Diese Lebensräume verdienen besonderen Schutz, weil sie selten sind, einen hohen ökologischen Wert besitzen und/oder von Zerstörung bedroht sind.

    • Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen oder Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen können, sind verboten.

    Gesetzlich geschützte Biotope

    Nach § 30 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz sind folgende Biotope unter einen besonderen Schutz gestellt:

    1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
    2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
    3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
    4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
    5. offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
    6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich.

    Liste gesetzlich geschützter Biotope in Friesland

    Biotoptyp

    Gesamtfläche [ha]

    Anzahl

    Bruchwald

    28,465

    16

    Bruchwald u. seggen-, binsen oder hochstaudenreiche Nasswiese

    3,714

    2

    Düne

    1,555

    1

    Düne u. Magerrasen

    23,858

    1

    Düne u. Salzwiese

    38,822

    1

    Feuchtgebüsch

    0,446

    1

    Hochmoor

    12,021

    12

    Magerrasen

    0,164

    1

    naturnahes Fließgewässer

    0,58

    2

    naturnahes Kleingewässer

    18,6141

    52

    Röhricht

    71,3363

    17

    Röhricht u. Bruchwald

    11,732

    2

    Röhricht u. Verlandungsbereich eines stehenden Gewässers

    5,344

    1

    Röhricht, Sumpf u. Bruchwald

    2,578

    2

    seggen-, binsen oder hochstaudenreiche Nasswiese

    69,791

    40

    Sumpfgebüsch

    2,325

    3

    Verlandungsbereich eines stehenden Gewässers

    4,672

    2

    Zwergstrauchheide

    2,896

    3

    Ein Gewässer mit erheblichem Verbesserungspotential: Die Nordender Leke bei Varel.© Landkreis Friesland

    Kompensation an Gewässern

    Der gesamte Landkreis Friesland wird stark von Wasser geprägt. Bei vielen Gewässern besteht jedoch erheblicher Optimierungsbedarf bzw. ein hohes Verbesserungspotential. Im Rahmen der Gewässerwoche JadeRegion 2017 hat der Landkreis daher ein Projekt zur Bildung von Flächenpools in direkter Nähe zu Gewässern vorgestellt. Die Zielvorgabe dieser Flächenpools ist die Optimierung und Entwicklung von Gewässerstrukturen zur Stärkung des Biotopverbundes und ergibt sich aus der Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans aus dem Jahre 2017.

    Projektkulisse

    Die Projektkulisse kann der Karte 5b des Landschaftsrahmenplans entnommen werden. Eine Anerkennung von Flächen kann nur erfolgen, wenn diese innerhalb oder angrenzend an die Entwicklungsflächen "Naturnahe Stillgewässer"oder "Naturnahe Fließgewässer" liegen.

    Berechnung des Flächenwertes

    Ist eine Fläche zur Aufnahme in das Projekt geeignet, erfolgt die Ermittlung eines Flächenwertes je nach Größe des Ausgangs- und Zielbiotopes. Auf diesen Wert können durch unterschiedliche Maßnahmen Zuschläge generiert werden. Am Ende erhält der Flächeneigentümer einen kostenpflichtigen Bescheid über die Aufnahme seiner Fläche in das Projekt in dem auch der Gesamtwert der Fläche angegeben wird.

    Dieser Wert kann für Ausgleichsmaßnahmen selbst genutzt oder vermarktet werden. Die Verwaltung von Ein- und Ausbuchungen erfolgt über die Untere Naturschutzbehörde. Dafür fallen Gebühren an.

    Eigentumsverhältnisse und Sicherung der Fläche

    Die Eigentumsverhältnisse ändern sich zwar nicht, zur Sicherung der Fläche im Sinne des Naturschutzes muss jedoch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Untere Naturschtuzbehörde an ranghöchster Stelle im Grundbuch eingetragen werden.

    Weitere Informationen

    Für eine ausführliche Beschreibung der Berechnung und des Ablaufs der Aufnahme einer Fläche in das Projekt nutzen Sie bitte das bereitgestellte Informationsblatt.

    Für die Beantragung einer Fläche nutzen Sie bitte unser Antragsformular.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Fachbereich Umwelt

    Adresse

    Hausanschrift

    Mühlenstraße 14

    26441 Jever

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04461 919-0

    Fax: 04461 919-7710

    E-Mail: umwelt@friesland.de

    Kontaktperson

    Weitere Informationen

    Fachbereichsleiter: Herr J. Meier Stellvertreter: Herr T. Wehmeyer

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020 (von: Webservice, Landkreis Friesland)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Friesland)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Einheitsgemeinde Wangerooge

    Adresse

    Hausanschrift

    Strandpromenade 3

    26486 Wangerooge

    Version

    Technisch erstellt am 07.12.2009 (von: Landkreis Friesland Webservice)

    Technisch geändert am 09.01.2024 (von: Dörr, Leonie)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden keine Unterlagen benötigt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Erfassung von Biotopen erfolgt auf der Grundlage des „Kartierschlüssels für Biotoptypen in Niedersachsen“, der vom Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) herausgegeben wird. Auf den Internetseiten des NLWKN finden Sie neben weiteren Informationen auch Fotos zu den geschützten und weiteren Biotoptypen. Ausführlich werden die geschützten Biotope in Heft 3/2010 des Informationsdienstes Naturschutz behandelt.

    Ob ein Grundstück oder ein bestimmter Lebensraum  dem besonderen gesetzlichen Biotopschutz unterliegt und welche Auflagen daraus ggf. folgen, kann bei der zuständigen Stelle erfragt werden.

    Für die naturschutzgerechte Pflege dieser Flächen können Flächenbewirtschafter dort eine Förderung nach Förderprogrammen des Naturschutzes beantragen.
    Der NLWKN berät durch die Betriebsstelle Hannover/ Hildesheim in grundsätzlichen Fragen der Biotopkartierung und des Biotopschutzes.

    Hinweise für Friesland: Gesetzlich geschützte Biotope

    Verursacherpflichten

    Nach § 15  Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sind Verursacher eines Eingriffs wie z.B. die Errichtung einer Windkraftanlage oder den Bau eines landwirtschaftlichen Gebäudes dazu verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (sogenannte Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (sogenannte Ersatzmaßnahmen). Dies ist dann der Fall, wenn die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet wurde.

    Ausgleichsflächen

    In der Regel werden intensiv genutzt Flächen nur noch eingeschränkt bewirtschaftet oder gänzlich sich selbst überlassen. Andere Möglichkeiten bestehen in der Neuanlage oder Optimierung von Gewässern und Wallhecken oder dem Pflanzen von Bäumen. Die Größe der Ausgleichsfläche bemisst sich in der Regel nach dem Umfang des Eingriffs.

    Viele "übliche" Eingriffe finden auf einer Fläche bis 1.000 m² statt. Der Ausgleich erfolgt meist auf Flächen, die für den Verursacher des Eingriffs verfügbar sind. Oftmals führt das in der Folge dazu, dass ein regelrechter "Flickenteppich" aus kleineren, mehr oder weniger weit voneinander getrennten, Ausgleichsflächen entsteht.

    Bildung von Poolflächen

    Obwohl diese Flächen wertvolle Rückzugsgebiete für Flora & Fauna in der meist intensiv genutzten Agrarlandschaft des Landkreises Friesland darstellen, ist eine Zusammenlegung zu größeren Ausgleichskomplexen überaus wünschenswert. Diese bieten den Vorteil, dass sich dort umfangreiche Aufwertungsmaßnahmen durchführen lassen. Dazu gehören z.B. Wasserstandsanpassungen oder die Renaturierung von Gewässerläufen.

    Dies wird von einigen Stellen wie z.B. den Flächenangenturen der Landkreise bereits praktiziert. Diese bekommen größere Flächen von den Eigentümern angeboten und bilden daraus dann sogenannte Poolflächen. Verfügt der Verursacher eines Eingriffs nicht selbst über geeignete Flächen kann er sich dann an die Flächenagentur wenden und die notwendigen Ausgleichsmaßnahme in diesem Pool durchführen lassen.

    Verursacherpflichten

    Nach § 15 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sind Verursacher eines Eingriffs wie z.B. die Errichtung einer Windkraftanlage oder den Bau eines landwirtschaftlichen Gebäudes dazu verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (sogenannte Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (sogenannte Ersatzmaßnahmen). Dies ist dann der Fall, wenn die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet wurde.

    Ausgleichsflächen

    In der Regel werden intensiv genutzt Flächen nur noch eingeschränkt bewirtschaftet oder gänzlich sich selbst überlassen. Andere Möglichkeiten bestehen in der Neuanlage oder Optimierung von Gewässern und Wallhecken oder dem Pflanzen von Bäumen. Die Größe der Ausgleichsfläche bemisst sich in der Regel nach dem Umfang des Eingriffs.

    Viele "übliche" Eingriffe finden auf einer Fläche bis 1.000 m² statt. Der Ausgleich erfolgt meist auf Flächen, die für den Verursacher des Eingriffs verfügbar sind. Oftmals führt das in der Folge dazu, dass ein regelrechter "Flickenteppich" aus kleineren, mehr oder weniger weit voneinander getrennten, Ausgleichsflächen entsteht.

    Bildung von Poolflächen

    Obwohl diese Flächen wertvolle Rückzugsgebiete für Flora & Fauna in der meist intensiv genutzten Agrarlandschaft des Landkreises Friesland darstellen, ist eine Zusammenlegung zu größeren Ausgleichskomplexen überaus wünschenswert. Diese bieten den Vorteil, dass sich dort umfangreiche Aufwertungsmaßnahmen durchführen lassen. Dazu gehören z.B. Wasserstandsanpassungen oder die Renaturierung von Gewässerläufen.

    Dies wird von einigen Stellen wie z.B. den Flächenangenturen der Landkreise bereits praktiziert. Diese bekommen größere Flächen von den Eigentümern angeboten und bilden daraus dann sogenannte Poolflächen. Verfügt der Verursacher eines Eingriffs nicht selbst über geeignete Flächen kann er sich dann an die Flächenagentur wenden und die notwendigen Ausgleichsmaßnahme in diesem Pool durchführen lassen.

    Weitere Informationen

    Bemerkungen

    Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 06.12.2012

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 10.10.2024 (von: Becker, Frederick)

    Stichwörter

    Naturschutz, Landschaftsschutz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)