Betreuungsrecht
Rechtliche Hilfe und Fürsorge für Volljährige, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht selbst in die Hand nehmen können.
Beschreibung
Das Betreuungsrecht stellt eine besondere Form der staatlichen Rechtsfürsorge dar. Es regelt die rechtliche Hilfe und Fürsorge für Volljährige, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht selbst in die Hand nehmen können und deshalb auf die Hilfe einer Betreuerin oder eines Betreuers angewiesen sind. Das Betreuungsrecht ermöglicht es, hilfebedürftigen Erwachsenen eine Vertreterin oder einen Vertreter an die Seite zu stellen, die/der für sie in einem genau festgelegten Aufgabenkreis Rechtshandlungen vornehmen darf.
Diese Form der staatlichen Rechtsfürsorge ist nur vorgesehen für Menschen, die nicht bereits mit einer Vorsorgevollmacht für den Fall einer späteren Hilfebedürftigkeit vorgesorgt haben.
Als Betreuerin oder Betreuer kann auch ein Familienangehöriger in Betracht kommen.
Angehörige und Betroffene erhalten bei der örtlichen Betreuungsstelle und den Betreuungsvereinen Unterstützung und Beratung. Die örtliche Betreuungsstelle und die Betreuungsvereine unterstützen und beraten ebenfalls zu den Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung.
Personen, die Verantwortung als Betreuerin oder Betreuer übernehmen möchten, können dazu begleitende Beratung, Fortbildung und Hilfestellung bei der Wahrnehmung der Aufgaben von der örtlichen Betreuungsstelle und den Betreuungsvereinen erhalten.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Betreuungsrecht
Das Ziel des Betreuungsrechts ist es, dem betreuten Menschen ein selbstbestimmtes Leben unter Achtung seiner Grundrechte zu ermöglichen.
Betroffener Personenkreis
Betroffen sind erwachsene Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr eigenständig regeln können.
Bitte beachten Sie die abweichenden Kontaktangaben unter dem Punkt "An wen muss ich mich wenden".
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Zuständigkeit
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Betreuungsrecht
Die Betreuungsbehörde erreichen Sie im Gebäude Markt 4-5.
Ansprechpartner
Stadt Oldenburg - Pflege, Wohnen und Soziale Beratung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Dienstag: 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr Mittwoch: nach Vereinbarung Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr Freitag: 8 bis 12 Uhr
Kontakt
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Formulare
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Betreuungsrecht
Verfahrensablauf
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Betreuungsrecht
Verfahren zur Bestellung einer Betreuung
- Antragstellung beim Amtsgericht durch die betroffene Person oder Anregung durch jede andere Stelle beziehungsweise jede Person mit Kenntnis der Hilflosigkeit.
- Prüfung der Notwendigkeit durch das Amtsgericht
- Das Amtsgericht infomiert die Betroffene oder den Betroffenen über die Einleitung des Verfahrens.
- Die Betroffene oder der Betroffene kann immer selbst eine Betreuerin oder einen Betreuer vorschlagen.
- Die Betreuungsbehörde wird beteiligt (Klärung, ob eine Betreuung tatsächlich erforderlich und gewollt ist, Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen sowie Beratung des Betroffenen und seiner Angehörigen).
- Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betreuungsbehörde sind zuständig für die Auswahl und den Vorschlag einer Betreuerin oder eines Betreuers.
- Das Amtsgericht holt grundsätzlich ein ärtzliches Gutachten ein.
- Die Betroffene oder der Betroffene wird durch die Richterin oder den Richter angehört.
- Das Amtsgericht entscheidet abschließend per Beschluss über die Einrichtung einer Betreuung.
Aufgaben einer rechtlichen Betreuerin oder eines rechtlichen Betreuers
- Eine Betreuerin oder ein Betreuer wird nur für Aufgaben (wie zum Beispiel Vermögenssorge, Gesundheitsorge) eingesetzt, die die Betroffene oder der Betroffene nicht mehr selbst regeln kann.
- Alle Entscheidungen, die getroffen werden, sollen mit der Betroffenen oder dem Betroffenen abgesprochen und nach dessen Wunsch ausgeführt werden.
- Nur in Ausnahmesituationen und wenn es dem Wohl der Betroffenen oder dem Betroffenen entspricht, kann gegen seinen Willen entschieden werden.
Auswirkungen einer Betreuung auf die Betroffenen oder den Betroffenen
- Die Betreuerin oder der Betreuer ist nur für den bestellten Aufgabenkreis (zum Beispiel Vermögens-, Gesundheits-, Haus- oder Wohnungsangelegenheiten) zuständig.
- Alle weiteren Entscheidungen trifft die Betroffene oder der Betroffene weiterhin alleine.
Vorsorgemöglichkeiten
Durch einen Unfall, eine Erkrankung oder im Alter kann jeder in die Situation geraten, nicht mehr selbst für sich entscheiden zu können. Durch das Selbstbestimmungsrecht können Angehörige nicht automatisch rechtsverbindliche Entscheidungen für die betroffene Person treffen. Das Treffen von Entscheidungen ist nur im Rahmen der gesetzlichen Betreuung oder durch Vollmacht möglich.
Es gibt mehrere Vorsorgemöglichkeiten:
1. Vorsorgevollmacht
- Diese Vollmacht kann vorsorglich für den Fall, dass eine eigene Hilflosigkeit eintritt, ausgestellt werden. Die bevollmächtigte Person vertritt ab dem Eintritt der Hilflosigkeit die Betroffene oder den Betroffenen rechtswirksam.
- Die zu bevollmächtigende Person kann frei bestimmt werden.
- Eine Überprüfung der Vollmacht durch das Amtsgericht findet nicht statt.
2. Betreuungsverfügung
- Diese Verfügung empfiehlt sich, wenn eine Person keine Angehörigen oder Vertrauensperson hat.
- Es wird in dieser Verfügung im Vorfeld festgelegt, wie das eigene Leben von einem durch das Amtsgericht bestellte Betreuerin oder bestellten Betreuer gestaltet werden soll.
3. Patientenverfügung
- Mit dieser Verfügung wird schriftlich festgehalten, ob Ärztinnen oder Ärzte alle Möglichkeiten ausschöpfen sollen, um das eigene Leben zu erhalten oder ob die Betreuung auf die Linderung von Schmerzen beschränkt werden soll.
Es können hierzu die unten eingestellten Vordrucke verwendet werden. Eine Vorsprache beim Amtsgericht oder in der Betreuungsbehörde der Stadt Oldenburg ist nicht notwendig. Die Beratung und Information wird jedoch empfohlen.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
- Broschüre Betreuungsrecht - Leichte Sprache und mit Bildern
- Internetportal des Bundesministerium der Justiz - Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung / Formulare
- Geändertes Vormundschafts- und Betreuungsrecht zum 1. Januar 2023: mehr Selbstbestimmung und bessere Qualität in der rechtlichen Betreuung
- Ratgeber Betreuungsrecht
- Die rechtliche Betreuung - Ein Ehrenamt in der Justiz
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Betreuungsrecht
Die Vollmacht beziehungsweise die Verfügung sollte so aufbewahrt werden, dass sie im Notfall schnell zu finden ist.
Unterstützende Institutionen
Adressen von Betreuungsvereinen erhalten Sie von der örtlichen Betreuungsstelle/Betreuungsbehörde oder dem Betreuungsgericht am Amtsgericht.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 15.11.2017
Stichwörter
Vormundschaft, Betreuungsverfügung, Betreuung, Vorsorge, Gericht, Betreuungsrecht, Vormundschaftsgericht, Vorsorgevollmacht, Betreuer