Betreuungsrecht
Rechtliche Hilfe und Fürsorge für Volljährige, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht selbst in die Hand nehmen können.
Beschreibung
Das Betreuungsrecht stellt eine besondere Form der staatlichen Rechtsfürsorge dar. Es regelt die rechtliche Hilfe und Fürsorge für Volljährige, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht selbst in die Hand nehmen können und deshalb auf die Hilfe einer Betreuerin oder eines Betreuers angewiesen sind. Das Betreuungsrecht ermöglicht es, hilfebedürftigen Erwachsenen eine Vertreterin oder einen Vertreter an die Seite zu stellen, die/der für sie in einem genau festgelegten Aufgabenkreis Rechtshandlungen vornehmen darf.
Diese Form der staatlichen Rechtsfürsorge ist nur vorgesehen für Menschen, die nicht bereits mit einer Vorsorgevollmacht für den Fall einer späteren Hilfebedürftigkeit vorgesorgt haben.
Als Betreuerin oder Betreuer kann auch ein Familienangehöriger in Betracht kommen.
Angehörige und Betroffene erhalten bei der örtlichen Betreuungsstelle und den Betreuungsvereinen Unterstützung und Beratung. Die örtliche Betreuungsstelle und die Betreuungsvereine unterstützen und beraten ebenfalls zu den Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung.
Personen, die Verantwortung als Betreuerin oder Betreuer übernehmen möchten, können dazu begleitende Beratung, Fortbildung und Hilfestellung bei der Wahrnehmung der Aufgaben von der örtlichen Betreuungsstelle und den Betreuungsvereinen erhalten.
Hinweise für Osterholz: Betreuungsrecht
Was ist eine rechtliche Betreuung?
Mit einer Rechtlichen Betreuung kann eine gesetzliche Vertretung für eine erwachsene Person eingesetzt werden, wenn diese sich nicht um ihre eigenen rechtlichen Angelegenheiten kümmern kann.
Der rechtliche Betreuer/die rechtliche Betreuerin unterstützt die betreute Person, ihre Angelegenheiten selbst zu erledigen, nur im Ausnahmefall erledigt sie die Dinge stellvertretend. Dabei kann der Betreuer/die Betreuerin nur in den an sie übertragenen Aufgabenbereichen handeln. Der Betreuer/die Betreuerin hat die Angelegenheiten so zu regeln, dass die betreute Person ihr Leben nach ihren Wünschen und Vorstellungen gestalten kann. Der Wunsch der betreuten Person ist bindend.
Die betreute Person ist auch bei Einrichtung einer rechtlichen Betreuung weiterhin geschäftsfähig und damit handlungsfähig.
Wem kann mit einer Betreuung geholfen werden?
Mit einer Betreuung kann Erwachsenen geholfen werden, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung die Regelung ihrer Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen können.
Wie wird ein Betreuungsverfahren eingeleitet?
Zum einen können die betroffenen Menschen selbst bei dem für ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht einen Antrag stellen; zum anderen kann jeder beim Gericht anregen zu prüfen, ob eine Betreuung einzurichten ist.
Das Gericht fordert dann ein ärztliches Gutachten an, die Betreuungsstelle wird in der Regel um einen Sozialbericht gebeten. Aufgrund beider Berichte und nach einem Besuch bei dem betroffenen Menschen wird das Gericht darüber entscheiden, ob eine Betreuung eingerichtet wird oder nicht.
Wer übernimmt die Betreuung?
Neben den Wünschen der Betroffenen sind die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Beziehungen von großer Bedeutung. Sofern möglich übernimmt ein Familienangehöriger die Betreuung.
Betreuungen können auch von fremden ehrenamtlichen Personen oder beruflich - z. B. von Rechtsanwält(inn)en oder Sozialpädagog(inn)en - geführt werden.
Welche Aufgaben haben die Betreuer/innen?
Betreuer/innen haben die Aufgabe, für die Betreuten im Rahmen der vom Gericht bestimmten Aufgabenbereiche tätig zu werden, ihnen also beispielsweise bei ihren finanziellen, gesundheitlichen oder Wohnungsangelegenheiten zu helfen. Betreuer/innen sollen die betreute Person dabei unterstützen, ihre Angelegenheiten selbst zu erledigen oder aber im Bedarfsfall stellvertretend entscheiden.
Gemeint ist hier nicht die praktische Hilfe beim Essen kochen oder Wohnung säubern. Betreuer/innen sollen vielmehr die notwendigen Hilfen organisieren, indem sie als gesetzliche Vertreter für die Betreuten unterschreiben und Rechtsgeschäfte abschließen.
Wie kann eine Betreuung vermieden werden?
Eine Betreuung kann durch eine Vollmacht entbehrlich werden.
Jeder von uns kann durch Krankheit oder Unfall in die Lage kommen, seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Für solch eine Situation kann man eine Vertrauensperson bevollmächtigen, dann rechtsverbindlich handeln zu dürfen.
Über weitere Einzelheiten zu diesem Thema informiert gern die Betreuungsstelle. Sie können sich auf der Themenseite der Vorsorgevollmachten informieren, den Link dazu finden Sie im Info-Kasten Dienstleistungen.
Welche Aufgaben hat die Betreuungsstelle?
Neben dem federführenden und letztlich entscheidenden Amtsgericht gibt es die Betreuungsstelle im Gesundheitsamt. Zu ihren Aufgaben gehört es u. a., das Amtsgericht zu unterstützen und die soziale Situation aufzuklären; insbesondere schlägt sie vor, wer die Betreuung übernehmen soll.
Die Betreuungsstelle berät und begleitet - neben dem Amtsgericht - die Betreuer/innen bei ihren Aufgaben. Sie informiert auch allgemein über Hilfsangebote, die unabhängig von Betreuungen bestehen.
Außerdem steht die Betreuungsstelle für Informationsveranstaltungen und Vorträge zum Thema Betreuungen und Vorsorgevollmachten zur Verfügung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Zuständigkeit
Hinweise für Osterholz: Betreuungsrecht
Auskünfte erhalten Sie beim:
- Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck, Betreuungsgericht, Klosterplatz 1, 27711 Osterholz-Scharmbeck, Tel.: 04791/305-273 oder -275 oder
- Landkreis Osterholz, Gesundheitsamt, Betreuungsstelle
Ansprechpartner
Sachgebiet Betreuungsstelle
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Dienstags 8 - 18 Uhr Mittwochs 8 - 12 Uhr Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Freitags 8 - 12 Uhr Außerhalb dieser Öffnungszeiten nach Vereinbarung
Kontakt
Kontaktperson
Frau Folkers
Fax: 04791 930-2999
Telefon Festnetz: 04791 930-2940
Frau Wittkop-Hecht
Telefon Festnetz: 04791 930-2941
Fax: 04791 930-2999
Internet
erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Formulare
- Internetportal des Bundesministerium der Justiz - Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung / Formulare
- Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer: Antrag auf Eintragung einer vorhandenen oder mehrerer vorhandener Vorsorgeangelegenheit/-en
Hinweise für Osterholz: Betreuungsrecht
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Weitere Informationen
- Ratgeber Betreuungsrecht
- Internetportal des Bundesministerium der Justiz - Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung / Formulare
- Zentrales Vorsorgeregister
- Die rechtliche Betreuung - Ein Ehrenamt in der Justiz
- Geändertes Vormundschafts- und Betreuungsrecht zum 1. Januar 2023: mehr Selbstbestimmung und bessere Qualität in der rechtlichen Betreuung
- Broschüre Betreuungsrecht - Leichte Sprache und mit Bildern
- Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
Hinweise für Osterholz: Betreuungsrecht
- Broschüre Das Betreuungs-Recht in Leichter Sprache
- Broschüre Vorsorgevollmacht Stand 2023
- Arbeitshilfen für Ehrenamtler
- Vorsorgevollmacht
- Verbraucherzentrale (Formular Patientenverfügung)Patientenverfügung basierend auf den Textbausteinen des Bundesjustizministeriums
- Gesundheitsamt Osterholz
- Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck
- Informationen für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer
- Betreuungen und VorsorgevollmachtenÜbersicht zum Betreuungsrecht
- Aufklärungsvideos Betreuungrecht (youtube-Videos)Aufklärungsvideos zu verschiedenen Themen des Betreuungsrechts erstellt von der Stadt Nürnberg in Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis GeBeN= Gesetzliche Betreuung Nürnberg
- Broschüre Das Betreuungsrecht Stand Januar 2023
- Broschüre Patientenverfügung Stand 2023
Unterstützende Institutionen
Adressen von Betreuungsvereinen erhalten Sie von der örtlichen Betreuungsstelle/Betreuungsbehörde oder dem Betreuungsgericht am Amtsgericht.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 15.11.2017
Stichwörter
Vorsorge, Betreuer, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Gericht, Vormundschaft, Betreuungsrecht, Betreuung, Vormundschaftsgericht