Betreuungsverfügung

    Betreuungsrecht

    Rechtliche Hilfe und Fürsorge für Volljährige, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht selbst in die Hand nehmen können.

    Beschreibung

    Das Betreuungsrecht stellt eine besondere Form der staatlichen Rechtsfürsorge dar. Es regelt die rechtliche Hilfe und Fürsorge für Volljährige, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht selbst in die Hand nehmen können und deshalb auf die Hilfe einer Betreuerin oder eines Betreuers angewiesen sind. Das Betreuungsrecht ermöglicht es, hilfebedürftigen Erwachsenen eine Vertreterin oder einen Vertreter an die Seite zu stellen, die/der für sie in einem genau festgelegten Aufgabenkreis Rechtshandlungen vornehmen darf.

    Diese Form der staatlichen Rechtsfürsorge ist nur vorgesehen für Menschen, die nicht bereits mit einer Vorsorgevollmacht für den Fall einer späteren Hilfebedürftigkeit vorgesorgt haben.

    Als Betreuerin oder Betreuer kann auch ein Familienangehöriger in Betracht kommen.

    Angehörige und Betroffene erhalten bei der örtlichen Betreuungsstelle und den Betreuungsvereinen Unterstützung und Beratung. Die örtliche Betreuungsstelle und die Betreuungsvereine unterstützen und beraten ebenfalls zu den Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung.

    Personen, die Verantwortung als Betreuerin oder Betreuer übernehmen möchten, können dazu begleitende Beratung, Fortbildung und Hilfestellung bei der Wahrnehmung der Aufgaben von der örtlichen Betreuungsstelle und den Betreuungsvereinen erhalten.

    Hinweise für Osterholz: Betreuungsrecht

    Allgemeine Informationen

    Was ist eine rechtliche Betreuung?

    Mit einer Rechtlichen Betreuung kann eine gesetzliche Vertretung für eine erwachsene Person eingesetzt werden, wenn diese sich nicht um ihre eigenen rechtlichen Angelegenheiten kümmern kann.

    Der rechtliche Betreuer/die rechtliche Betreuerin unterstützt die betreute Person, ihre Angelegenheiten selbst zu erledigen, nur im Ausnahmefall erledigt sie die Dinge stellvertretend. Dabei kann der Betreuer/die Betreuerin nur in den an sie übertragenen Aufgabenbereichen handeln. Der Betreuer/die Betreuerin hat die Angelegenheiten so zu regeln, dass die betreute Person ihr Leben nach ihren Wünschen und Vorstellungen gestalten kann. Der Wunsch der betreuten Person ist bindend.

    Die betreute Person ist auch bei Einrichtung einer rechtlichen Betreuung weiterhin geschäftsfähig und damit handlungsfähig.

    Wem kann mit einer Betreuung geholfen werden?

    Mit einer Betreuung kann Erwachsenen geholfen werden, die aufgrund einer  Krankheit oder Behinderung die Regelung ihrer Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen können.

    Wie wird ein Betreuungsverfahren eingeleitet?

    Zum einen können die betroffenen Menschen selbst bei dem für ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht einen Antrag stellen; zum anderen kann jeder beim Gericht anregen zu prüfen, ob eine Betreuung einzurichten ist.

    Das Gericht fordert dann ein ärztliches Gutachten an, die Betreuungsstelle wird in der Regel um einen Sozialbericht gebeten. Aufgrund beider Berichte und nach einem Besuch bei dem betroffenen Menschen wird das Gericht darüber entscheiden, ob eine Betreuung eingerichtet wird oder nicht.

    Wer übernimmt die Betreuung?

    Neben den Wünschen der Betroffenen sind die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Beziehungen von großer Bedeutung. Sofern möglich übernimmt ein Familienangehöriger die Betreuung.

    Betreuungen können auch von fremden ehrenamtlichen Personen oder beruflich -   z. B. von Rechtsanwält(inn)en oder Sozialpädagog(inn)en - geführt werden.

    Welche Aufgaben haben die Betreuer/innen?

    Betreuer/innen haben die Aufgabe, für die Betreuten im Rahmen der vom Gericht bestimmten Aufgabenbereiche tätig zu werden, ihnen also beispielsweise bei ihren finanziellen, gesundheitlichen oder Wohnungsangelegenheiten zu helfen. Betreuer/innen sollen die betreute Person dabei unterstützen, ihre Angelegenheiten selbst zu erledigen oder aber im Bedarfsfall stellvertretend entscheiden.

    Gemeint ist hier nicht die praktische Hilfe beim Essen kochen oder Wohnung säubern. Betreuer/innen sollen vielmehr die notwendigen Hilfen organisieren, indem sie als gesetzliche Vertreter für die Betreuten unterschreiben und Rechtsgeschäfte abschließen.

    Wie kann eine Betreuung vermieden werden?

    Eine Betreuung kann durch eine Vollmacht entbehrlich werden.

    Jeder von uns kann durch Krankheit oder Unfall in die Lage kommen, seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Für solch eine Situation kann man eine Vertrauensperson bevollmächtigen, dann rechtsverbindlich handeln zu dürfen.

    Über weitere Einzelheiten zu diesem Thema informiert gern die Betreuungsstelle. Sie können sich auf der Themenseite der Vorsorgevollmachten informieren, den Link dazu finden Sie im Info-Kasten Dienstleistungen.

    Welche Aufgaben hat die Betreuungsstelle?

    Neben dem federführenden und letztlich entscheidenden Amtsgericht gibt es die Betreuungsstelle im Gesundheitsamt. Zu ihren Aufgaben gehört es u. a., das Amtsgericht zu unterstützen und die soziale  Situation aufzuklären; insbesondere schlägt sie vor, wer die Betreuung übernehmen soll.

    Die Betreuungsstelle berät und begleitet - neben dem Amtsgericht - die Betreuer/innen bei ihren Aufgaben. Sie informiert auch allgemein über Hilfsangebote, die unabhängig von Betreuungen bestehen.

    Außerdem steht die Betreuungsstelle für Informationsveranstaltungen und Vorträge zum Thema Betreuungen und Vorsorgevollmachten zur Verfügung.



    Allgemeine Informationen

    Was ist eine rechtliche Betreuung?

    Mit einer Rechtlichen Betreuung kann eine gesetzliche Vertretung für eine erwachsene Person eingesetzt werden, wenn diese sich nicht um ihre eigenen rechtlichen Angelegenheiten kümmern kann.

    Der rechtliche Betreuer/die rechtliche Betreuerin unterstützt die betreute Person, ihre Angelegenheiten selbst zu erledigen, nur im Ausnahmefall erledigt sie die Dinge stellvertretend. Dabei kann der Betreuer/die Betreuerin nur in den an sie übertragenen Aufgabenbereichen handeln. Der Betreuer/die Betreuerin hat die Angelegenheiten so zu regeln, dass die betreute Person ihr Leben nach ihren Wünschen und Vorstellungen gestalten kann. Der Wunsch der betreuten Person ist bindend.

    Die betreute Person ist auch bei Einrichtung einer rechtlichen Betreuung weiterhin geschäftsfähig und damit handlungsfähig.

    Wem kann mit einer Betreuung geholfen werden?

    Mit einer Betreuung kann Erwachsenen geholfen werden, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung die Regelung ihrer Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen können.

    Wie wird ein Betreuungsverfahren eingeleitet?

    Zum einen können die betroffenen Menschen selbst bei dem für ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht einen Antrag stellen; zum anderen kann jeder beim Gericht anregen zu prüfen, ob eine Betreuung einzurichten ist.

    Das Gericht fordert dann ein ärztliches Gutachten an, die Betreuungsstelle wird in der Regel um einen Sozialbericht gebeten. Aufgrund beider Berichte und nach einem Besuch bei dem betroffenen Menschen wird das Gericht darüber entscheiden, ob eine Betreuung eingerichtet wird oder nicht.

    Wer übernimmt die Betreuung?

    Neben den Wünschen der Betroffenen sind die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Beziehungen von großer Bedeutung. Sofern möglich übernimmt ein Familienangehöriger die Betreuung.

    Betreuungen können auch von fremden ehrenamtlichen Personen oder beruflich - z. B. von Rechtsanwält(inn)en oder Sozialpädagog(inn)en - geführt werden.

    Welche Aufgaben haben die Betreuer/innen?

    Betreuer/innen haben die Aufgabe, für die Betreuten im Rahmen der vom Gericht bestimmten Aufgabenbereiche tätig zu werden, ihnen also beispielsweise bei ihren finanziellen, gesundheitlichen oder Wohnungsangelegenheiten zu helfen. Betreuer/innen sollen die betreute Person dabei unterstützen, ihre Angelegenheiten selbst zu erledigen oder aber im Bedarfsfall stellvertretend entscheiden.

    Gemeint ist hier nicht die praktische Hilfe beim Essen kochen oder Wohnung säubern. Betreuer/innen sollen vielmehr die notwendigen Hilfen organisieren, indem sie als gesetzliche Vertreter für die Betreuten unterschreiben und Rechtsgeschäfte abschließen.

    Wie kann eine Betreuung vermieden werden?

    Eine Betreuung kann durch eine Vollmacht entbehrlich werden.

    Jeder von uns kann durch Krankheit oder Unfall in die Lage kommen, seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Für solch eine Situation kann man eine Vertrauensperson bevollmächtigen, dann rechtsverbindlich handeln zu dürfen.

    Über weitere Einzelheiten zu diesem Thema informiert gern die Betreuungsstelle. Sie können sich auf der Themenseite der Vorsorgevollmachten informieren, den Link dazu finden Sie im Info-Kasten Dienstleistungen.

    Welche Aufgaben hat die Betreuungsstelle?

    Neben dem federführenden und letztlich entscheidenden Amtsgericht gibt es die Betreuungsstelle im Gesundheitsamt. Zu ihren Aufgaben gehört es u. a., das Amtsgericht zu unterstützen und die soziale Situation aufzuklären; insbesondere schlägt sie vor, wer die Betreuung übernehmen soll.

    Die Betreuungsstelle berät und begleitet - neben dem Amtsgericht - die Betreuer/innen bei ihren Aufgaben. Sie informiert auch allgemein über Hilfsangebote, die unabhängig von Betreuungen bestehen.

    Außerdem steht die Betreuungsstelle für Informationsveranstaltungen und Vorträge zum Thema Betreuungen und Vorsorgevollmachten zur Verfügung.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

    Zuständigkeit

    Hinweise für Osterholz: Betreuungsrecht

    Auskünfte erhalten Sie beim:

    • Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck, Betreuungsgericht, Klosterplatz 1, 27711 Osterholz-Scharmbeck, Tel.: 04791/305-273 oder -275 oder
    • Landkreis Osterholz, Gesundheitsamt, Betreuungsstelle

    Auskünfte erhalten Sie beim:

    • Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck, Betreuungsgericht, Klosterplatz 1, 27711 Osterholz-Scharmbeck, Tel.: 04791/305-273 oder -275 oder
    • Landkreis Osterholz, Gesundheitsamt, Betreuungsstelle

    Ansprechpartner

    Sachgebiet Betreuungsstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Heimstraße 1-3

    27711 Osterholz-Scharmbeck

    Öffnungszeiten

    Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Dienstags 8 - 18 Uhr Mittwochs 8 - 12 Uhr Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Freitags 8 - 12 Uhr Außerhalb dieser Öffnungszeiten nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04791 930-2940

    Fax: 04791 930-2999

    E-Mail: betreuungsstelle@landkreis-osterholz.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 19.09.2022 (von: Webservice, Landkreis Osterholz)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Osterholz)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden keine Unterlagen benötigt.

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Osterholz: Betreuungsrecht

    Unterstützende Institutionen

    Adressen von Betreuungsvereinen erhalten Sie von der örtlichen Betreuungsstelle/Betreuungsbehörde oder dem Betreuungsgericht am Amtsgericht.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 15.11.2017

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Heilmann, Dieta)

    Stichwörter

    Vorsorgevollmacht, Vorsorge, Vormundschaft, Betreuungsverfügung, Betreuungsrecht, Vormundschaftsgericht, Betreuer, Betreuung, Gericht

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)