Betreuungsrecht
Rechtliche Hilfe und Fürsorge für Volljährige, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht selbst in die Hand nehmen können.
Beschreibung
Das Betreuungsrecht stellt eine besondere Form der staatlichen Rechtsfürsorge dar. Es regelt die rechtliche Hilfe und Fürsorge für Volljährige, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht selbst in die Hand nehmen können und deshalb auf die Hilfe einer Betreuerin oder eines Betreuers angewiesen sind. Das Betreuungsrecht ermöglicht es, hilfebedürftigen Erwachsenen eine Vertreterin oder einen Vertreter an die Seite zu stellen, die/der für sie in einem genau festgelegten Aufgabenkreis Rechtshandlungen vornehmen darf.
Diese Form der staatlichen Rechtsfürsorge ist nur vorgesehen für Menschen, die nicht bereits mit einer Vorsorgevollmacht für den Fall einer späteren Hilfebedürftigkeit vorgesorgt haben.
Als Betreuerin oder Betreuer kann auch ein Familienangehöriger in Betracht kommen.
Angehörige und Betroffene erhalten bei der örtlichen Betreuungsstelle und den Betreuungsvereinen Unterstützung und Beratung. Die örtliche Betreuungsstelle und die Betreuungsvereine unterstützen und beraten ebenfalls zu den Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung.
Personen, die Verantwortung als Betreuerin oder Betreuer übernehmen möchten, können dazu begleitende Beratung, Fortbildung und Hilfestellung bei der Wahrnehmung der Aufgaben von der örtlichen Betreuungsstelle und den Betreuungsvereinen erhalten.
Hinweise für Diepholz: Betreuungsrecht
Zusätzliche Angebote beim Landkreis Diepholz:
- Wir informieren über Betreuung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung.
- Gerne führen wir Fortbildungs- oder Informationsveranstaltungen bei Vereinen oder Institutionen zu Themen rund ums Betreuungsrecht durch.
- Im Betreuungsverfahren unterstützen wir die Gerichte durch Stellungnahmen zum Umfang und der Notwendigkeit einer Betreuung.
- Auf Anfrage schlagen wir dem Amtsgericht Betreuer vor und prüfen deren Eignung.
Regelmäßige Berufsbetreuertreffen tragen zur Qualitätssicherung in der professionellen Betreuungsarbeit bei.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Zuständigkeit
Hinweise für Diepholz: Betreuungsrecht
Die MitarbeiterInnen beraten Sie auf Wunsch telefonisch oder persönlich (möglichst nach Terminabsprache) zu betreuungsrechtlichen Fragestellungen.
Zuständigkeit Betreuungstelle Diepholz:
Samtgemeinde Barnstorf
Samtgemeinde Lemförde
Samtgemeinde Rehden
Samtgemeinde Schwaförden
Samtgemeinde Siedenburg
Gemeinde Wagenfeld
Stadt Diepholz
Stadt Bassum
Stadt Twistringen
Stadt Sulingen
Zuständigkeit Betreuungstelle Syke:
Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen
Samtgemeinde Kirchdorf
Gemeinde Stuhr
Gemeinde Weyhe
Stadt Syke
Ansprechpartner
Für Marl wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Formulare
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Weitere Informationen
- Ratgeber Betreuungsrecht
- Internetportal des Bundesministerium der Justiz - Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung / Formulare
- Zentrales Vorsorgeregister
- Die rechtliche Betreuung - Ein Ehrenamt in der Justiz
- Geändertes Vormundschafts- und Betreuungsrecht zum 1. Januar 2023: mehr Selbstbestimmung und bessere Qualität in der rechtlichen Betreuung
- Broschüre Betreuungsrecht - Leichte Sprache und mit Bildern
- Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
Hinweise für Diepholz: Betreuungsrecht
- Antrag auf Festsetzung der Aufwandsentschädigung
- Anfrage zur Vermögensverwaltung
- Antrag auf Genehmigung der Verabreichung von genehmigungspflichtigen Medikamenten
- Betreuungsstelle nach dem Betreuungsbehördengesetz
- Ärztliches Gutachten zur Vorlage beim zuständigen Betreuungsgericht
- Nachweis der Aufwendungen gem. § 1835 BGB
- Betreuungsverfügung
- Antrag auf Genehmigung der Wohnungskündigung
- Antrag auf Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung
- Wege der Selbstbestimmung
- Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Die rechtliche Betreuung
- Vollmacht zur Vorsorge
- Adressen und Links
- Merkblatt über die Regelung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer
- Konto_Depotvollmacht zur Vorsorgepflicht
- Antrag auf Genehmigung von freiheitsentziehenden Maßnahmen
- Erklärung des Betreuers
Unterstützende Institutionen
Adressen von Betreuungsvereinen erhalten Sie von der örtlichen Betreuungsstelle/Betreuungsbehörde oder dem Betreuungsgericht am Amtsgericht.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 15.11.2017
Stichwörter
Vorsorge, Betreuer, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Gericht, Vormundschaft, Betreuungsrecht, Betreuung, Vormundschaftsgericht