Bestattung anmelden
Jede Leiche muss bestattet werden. Die Beisetzung kann als Erd- oder Feuerbestattung vorgenommen werden.
Beschreibung
In Deutschland werden Bestattungen im Allgemeinen von den Angehörigen oder von einem Bestattungsunternehmen angemeldet. Je nach Region können Sie wählen zwischen
- Erdbestattung
- Feuerbestattung (Waldbestattung, Seebestattung, Urnenbestattung)
- Anonyme Bestattung
Eine Bestattung ist frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Ausnahmen kann das zuständige Gesundheitsamt aus wichtigem Grund zulassen. Mit Ausnahme der Seebestattung besteht für alle Bestattungen die gesetzliche Friedhofspflicht.
Für die Bestattung haben in folgender Reihenfolge zu sorgen:
- Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene/r Lebenspartner/in,
- Kinder
- Enkelkinder
- Eltern
- Großeltern
- Geschwister
Sorgt niemand für die Bestattung, so hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde die Bestattung zu veranlassen.
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Bestattung anmelden
Die Stadt Rotenburg (Wümme) ist Träger der städtischen Friedhöfe in der Lindenstraße und Freudenthalstraße sowie der Friedhöfe in den Ortschaften Mulmshorn, Unterstedt und Waffensen.
Die Bürger der Stadt beziehungsweise der jeweiligen Ortschaft können auf diesen Friedhöfen Nutzungsrechte an Reihen- und Wahlgrabstellen für die Dauer von 30 Jahren erwerben.
Für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an Grabstellen ist eine Gebühr zu zahlen. Mit Ausnahme von Grabstellen auf den Stadtfriedhöfen, die nach dem 31.10.2002 erworben wurden, wird neben dieser einmaligen Gebühr für die Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr erhoben. Diese Unterhaltungsgebühr kann auf Antrag für die gesamte Restlaufzeit des Nutzungsrechtes in einer Summe abgelöst werden, wobei eine Abzinsung von jährlich drei Prozent vorgenommen wird.
Wahlgrabstellen können nach Ablauf des Nutzungsrechtes grundsätzlich wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist wahlweise für 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahre möglich. Ein Wiedererwerb von Reihengrabstellen ist grundsätzlich nicht möglich.
Das Errichten oder Ändern eines Grabzeichens und der damit zusammenhängenden Anlagen ist vorher bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 in doppelter Ausführung beizufügen, aus der im besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabstein ersichtlich ist. Für diese Genehmigung des Grabmals wird eine Gebühr erhoben.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie den jeweiligen Friedhofssatzungen bzw. Friedhofsgebührensatzungen.
Die Stadt Rotenburg (Wümme) ist Träger der städtischen Friedhöfe in der Lindenstraße und Freudenthalstraße sowie der Friedhöfe in den Ortschaften Mulmshorn, Unterstedt und Waffensen.
Die Bürger der Stadt beziehungsweise der jeweiligen Ortschaft können auf diesen Friedhöfen Nutzungsrechte an Reihen- und Wahlgrabstellen für die Dauer von 30 Jahren erwerben.
Für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an Grabstellen ist eine Gebühr zu zahlen. Mit Ausnahme von Grabstellen auf den Stadtfriedhöfen, die nach dem 31.10.2002 erworben wurden, wird neben dieser einmaligen Gebühr für die Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr erhoben. Diese Unterhaltungsgebühr kann auf Antrag für die gesamte Restlaufzeit des Nutzungsrechtes in einer Summe abgelöst werden, wobei eine Abzinsung von jährlich drei Prozent vorgenommen wird.
Wahlgrabstellen können nach Ablauf des Nutzungsrechtes grundsätzlich wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist wahlweise für 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahre möglich. Ein Wiedererwerb von Reihengrabstellen ist grundsätzlich nicht möglich.
Das Errichten oder Ändern eines Grabzeichens und der damit zusammenhängenden Anlagen ist vorher bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 in doppelter Ausführung beizufügen, aus der im besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabstein ersichtlich ist. Für diese Genehmigung des Grabmals wird eine Gebühr erhoben.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie den jeweiligen Friedhofssatzungen bzw. Friedhofsgebührensatzungen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich
- für die Durchführung der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung an eine Ärztin/einen Arzt,
- für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt,
- für die Bestattung an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem bestattet werden soll,
- für die Überführung vom Sterbe-/Auffindungsort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen.
- für die Durchführung einer zweiten Leichenschau wegen Einäscherung an die zuständige untere Gesundheitsbehörde (Amtsärztin/Amtsarzt)
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Ansprechpartner
Straßenrecht, Umwetlschutz, Friedhof
Adresse
Hausanschrift
27356 Rotenburg (Wümme)
Kontaktperson
Frau Elke Heuer
Frau Birte Lüdemann
Telefon Festnetz: 04261 71167
Fax: 04261 71271
Frau Ute Lange
erforderliche Unterlagen
Für die Bestattung
- Sterbeurkunde oder Sterbefallanzeige
- ggf. Freigabebescheinigung der Staatsanwaltschaft bei nicht natürlicher Todesursache
Im Falle einer Urnenbestattung:
- Bescheinigung über die zweite Leichenschau vor Kremierung
Im Falle einer Beförderung vom oder ins Ausland:
- Die Beförderung einer Leiche aus dem Ausland nach Niedersachsen darf nur nach Vorlage eines Leichenpasses oder eines gleichwertigen Dokuments erfolgen.
- Für die Beförderung einer Leiche von Niedersachsen an einen Ort außerhalb Niedersachsens stellt die untere Gesundheitsbehörde auf Antrag einen Leichenpass aus.
Voraussetzungen
Sie wollen eine verstorbene Person bestatten lassen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Es gibt keinen Rechtsbehelf.
Fristen
Die Bestattung kann frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen sollen innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein. Urnen sollen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann variieren.
Kosten
Die Anmeldung selbst ist kostenlos. Es fallen Gebühren an für
- die Ausstellung der Sterbeurkunde,
- die Erteilung der Bestattungsgenehmigung,
- weitere notwendige Amtshandlungen,
- Ausstellung eines Leichenpasses
Wenn die Angehörigen nicht für die Bestattung eines Verstorbenen sorgen, wird die Bestattung von der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde veranlasst und die bestattungspflichtigen Personen haften als Gesamtschuldner für die entstehenden Kosten.
Sofern die Angehörigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass der Verstorbenen ebenfalls nicht dazu ausreicht, können sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt stellen.
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Friedhofsträger können in Niedersachsen nur sein:
- Gemeinden
- Kirchen, Kirchengemeinden
- andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, wenn sie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind
Manche Gemeinden oder von ihnen beauftragte Firmen bieten die Möglichkeit einer Urnenbeisetzung auf einem Waldfriedhof an.
Krematorien (Feuerbestattungsanlagen) können in Niedersachsen auch von privaten Trägern betrieben werden.
Friedhofsträger können in Niedersachsen nur die staatliche oder kirchliche Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt sein. Einzelne Stellen bieten die Möglichkeit einer Urnenbeisetzung auf einem Waldfriedhof an.
Krematorien (Feuerbestattungsanlagen) können in Niedersachsen auch von privaten Trägern betrieben werden.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (Referat 405 - Rechtsangelegenheiten im Gesundheitswesen) am 20.07.2022
Stichwörter
Bestattungsunternehmen, Bestattung, Beisetzung, Erdbestattung, Feuerbestattung, Eintritt des Todes