Bestattung Anmeldung

    Bestattung anmelden

    Jede Leiche muss bestattet werden. Die Beisetzung kann als Erd- oder Feuerbestattung vorgenommen werden.

    Beschreibung

    In Deutschland werden Bestattungen im Allgemeinen  von den Angehörigen oder von einem Bestattungsunternehmen angemeldet.  Je nach Region können Sie wählen zwischen

    • Erdbestattung
    • Feuerbestattung (Waldbestattung, Seebestattung, Urnenbestattung)
    • Anonyme Bestattung

    Eine Bestattung ist frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Ausnahmen kann das zuständige Gesundheitsamt aus wichtigem Grund zulassen. Mit Ausnahme der Seebestattung besteht für alle Bestattungen die gesetzliche Friedhofspflicht.

    Für die Bestattung haben in folgender Reihenfolge zu sorgen:

    • Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene/r Lebenspartner/in,
    • Kinder
    • Enkelkinder
    • Eltern
    • Großeltern
    • Geschwister

    Sorgt niemand für die Bestattung, so hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde  die Bestattung zu veranlassen.

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Bestattung anmelden

    Allgemeine Informationen

    Die Stadt Rotenburg (Wümme) ist Träger der städtischen Friedhöfe in der Lindenstraße und Freudenthalstraße sowie der Friedhöfe in den Ortschaften Mulmshorn, Unterstedt und Waffensen.
    Die Bürger der Stadt beziehungsweise der jeweiligen Ortschaft können auf diesen Friedhöfen Nutzungsrechte an Reihen- und Wahlgrabstellen für die Dauer von 30 Jahren erwerben.

    Für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an Grabstellen ist eine Gebühr zu zahlen. Mit Ausnahme von Grabstellen auf den Stadtfriedhöfen, die nach dem 31.10.2002 erworben wurden, wird neben dieser einmaligen Gebühr für die Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr erhoben. Diese Unterhaltungsgebühr kann auf Antrag für die gesamte Restlaufzeit des Nutzungsrechtes in einer Summe abgelöst werden, wobei eine Abzinsung von jährlich drei Prozent vorgenommen wird.

    Wahlgrabstellen können nach Ablauf des Nutzungsrechtes grundsätzlich wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist wahlweise für 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahre möglich. Ein Wiedererwerb von Reihengrabstellen ist grundsätzlich nicht möglich.

    Das Errichten oder Ändern eines Grabzeichens und der damit zusammenhängenden Anlagen ist vorher bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 in doppelter Ausführung beizufügen, aus der im besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabstein ersichtlich ist. Für diese Genehmigung des Grabmals wird eine Gebühr erhoben.

    Weitere Einzelheiten entnehmen Sie den jeweiligen Friedhofssatzungen bzw. Friedhofsgebührensatzungen.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Bitte wenden Sie sich

    • für die Durchführung der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung an eine Ärztin/einen Arzt,
    • für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt,
    • für die Bestattung an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem bestattet werden soll,
    • für die Überführung vom Sterbe-/Auffindungsort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen.
    •  für die Durchführung einer zweiten Leichenschau wegen Einäscherung an die zuständige untere Gesundheitsbehörde (Amtsärztin/Amtsarzt)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Ansprechpartner

    Straßenrecht, Umwetlschutz, Friedhof

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 27.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Gemeindefreier Bezirk Lohheide

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchweg 8

    29303 Hasselhorst

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: 3  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 1  Gebühren: nein

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Montag 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05051 9867-0

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.01.2016

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Für die Bestattung

    • Sterbeurkunde oder Sterbefallanzeige
    • ggf. Freigabebescheinigung der Staatsanwaltschaft bei nicht natürlicher Todesursache

    Im Falle einer Urnenbestattung:

    • Bescheinigung über die zweite Leichenschau vor Kremierung

    Im Falle einer Beförderung vom oder ins Ausland:

    • Die Beförderung einer Leiche aus dem Ausland nach Niedersachsen darf nur nach Vorlage eines Leichenpasses oder eines gleichwertigen Dokuments erfolgen.
    • Für die Beförderung einer Leiche von Niedersachsen an einen Ort außerhalb Niedersachsens stellt die untere Gesundheitsbehörde auf Antrag einen Leichenpass aus.

    Voraussetzungen

    Sie wollen eine verstorbene Person bestatten lassen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Es gibt keinen Rechtsbehelf.

    Fristen

    Die Bestattung kann frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen sollen innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein. Urnen sollen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer kann variieren.

    Kosten

    Die Anmeldung selbst ist kostenlos. Es fallen Gebühren an für

    • die Ausstellung der Sterbeurkunde,
    • die Erteilung der Bestattungsgenehmigung,
    • weitere notwendige Amtshandlungen,
    • Ausstellung eines Leichenpasses

    Wenn die Angehörigen nicht für die Bestattung eines Verstorbenen sorgen, wird die Bestattung von der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde veranlasst und die bestattungspflichtigen Personen haften als Gesamtschuldner für die entstehenden Kosten.

    Sofern die Angehörigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass der Verstorbenen ebenfalls nicht dazu ausreicht, können sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt stellen.

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Friedhofsträger können in Niedersachsen nur sein:

    • Gemeinden
    • Kirchen, Kirchengemeinden
    • andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, wenn sie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind

    Manche Gemeinden oder von ihnen beauftragte Firmen bieten die Möglichkeit einer Urnenbeisetzung auf einem Waldfriedhof an.
    Krematorien (Feuerbestattungsanlagen) können in Niedersachsen auch von privaten Trägern betrieben werden.

    Friedhofsträger können in Niedersachsen nur die staatliche oder kirchliche Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt sein. Einzelne Stellen bieten die Möglichkeit einer Urnenbeisetzung auf einem Waldfriedhof an.
    Krematorien (Feuerbestattungsanlagen) können in Niedersachsen auch von privaten Trägern betrieben werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (Referat 405 - Rechtsangelegenheiten im Gesundheitswesen) am 20.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 02.07.2024

    Stichwörter

    Eintritt des Todes, Feuerbestattung, Bestattung, Bestattungsunternehmen, Erdbestattung, Beisetzung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English