Bestattung Anmeldung

    Bestattung anmelden

    Jede Leiche muss bestattet werden. Die Beisetzung kann als Erd- oder Feuerbestattung vorgenommen werden.

    Beschreibung

    In Deutschland werden Bestattungen im Allgemeinen  von den Angehörigen oder von einem Bestattungsunternehmen angemeldet.  Je nach Region können Sie wählen zwischen

    • Erdbestattung
    • Feuerbestattung (Waldbestattung, Seebestattung, Urnenbestattung)
    • Anonyme Bestattung

    Eine Bestattung ist frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Ausnahmen kann das zuständige Gesundheitsamt aus wichtigem Grund zulassen. Mit Ausnahme der Seebestattung besteht für alle Bestattungen die gesetzliche Friedhofspflicht.

    Für die Bestattung haben in folgender Reihenfolge zu sorgen:

    • Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene/r Lebenspartner/in,
    • Kinder
    • Enkelkinder
    • Eltern
    • Großeltern
    • Geschwister

    Sorgt niemand für die Bestattung, so hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde  die Bestattung zu veranlassen.

    Hinweise für Diepholz: Bestattung

    Allgemeine Informationen

    a)Die Bestattung ist grundsätzlich frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Leichen sollen innerhalb von 8 Tagen seit dem Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein. Sie können erd- oder feuerbestattet werden. Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen. Mit Ausnahme der Seebestattung besteht für alle Bestattungen in Niedersachsen gesetzliche Friedhofspflicht. Bei einem Todesfall besteht die Pflicht, unverzüglich eine Ärztin oder einen Arzt zu verständigen. Die Ärztin oder der Arzt stellt nach der Leichenschau eine Todesbescheinigung aus, welche der für den Todesfall zuständigen Stelle zuzuleiten ist.

    b)Zur Bestattung verpflichtet sind in dieser Reihenfolge:

    • Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
    • Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder)
    • Vorfahren (Eltern, Großeltern)
    • Geschwister

    c)Veranlasst keine dieser Personen die Bestattung, so hat die zuständige Stelle des Sterbe- oder Auffindungsortes für die Bestattung zu sorgen; in diesem Fall bestimmt sie über Art und Ort der Bestattung.



    Allgemeine Informationen

    a)Die Bestattung ist grundsätzlich frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Leichen sollen innerhalb von 8 Tagen seit dem Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein. Sie können erd- oder feuerbestattet werden. Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen. Mit Ausnahme der Seebestattung besteht für alle Bestattungen in Niedersachsen gesetzliche Friedhofspflicht. Bei einem Todesfall besteht die Pflicht, unverzüglich eine Ärztin oder einen Arzt zu verständigen. Die Ärztin oder der Arzt stellt nach der Leichenschau eine Todesbescheinigung aus, welche der für den Todesfall zuständigen Stelle zuzuleiten ist.

    b)Zur Bestattung verpflichtet sind in dieser Reihenfolge:

    • Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
    • Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder)
    • Vorfahren (Eltern, Großeltern)
    • Geschwister

    c)Veranlasst keine dieser Personen die Bestattung, so hat die zuständige Stelle des Sterbe- oder Auffindungsortes für die Bestattung zu sorgen; in diesem Fall bestimmt sie über Art und Ort der Bestattung.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Bitte wenden Sie sich

    • für die Durchführung der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung an eine Ärztin/einen Arzt,
    • für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt,
    • für die Bestattung an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem bestattet werden soll,
    • für die Überführung vom Sterbe-/Auffindungsort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen.
    •  für die Durchführung einer zweiten Leichenschau wegen Einäscherung an die zuständige untere Gesundheitsbehörde (Amtsärztin/Amtsarzt)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Hinweise für Diepholz: Bestattung

    a) Wenden Sie sich bitte an den Bestatter Ihres Vertrauens. Der Bestatter kümmert sich um die Abholung und Aufbahrung des Leichnams, die Anmeldung des Sterbefalles beim Standesamt des Sterbeortes zwecks Beurkundung des Sterbefalles. Er regelt mit der Friedhofsverwaltung (s.u.) die Bestattung.

    b) Sollten Zweifel aufkommen, wer zur Bestattung verpflichtet ist, wird der Bestatter Auskunft erteilen bzw. an die Friedhofsverwaltung der Stadt Diepholz (s.u.) verweisen.

    Die Friedhofsverwaltung der Stadt Diepholz informiert sie bei Bedarf außerdem über die Bestimmungen der Friedhofssatzung (s.u.) sowie über die Gebühren, die für die Bestattung nach geltender Friedhofsgebührensatzung (s.u.) anfallen.

    c) Wenn niemand bereit ist, die Bestattung eines Angehörigen beim Bestatter in Auftrag zu geben, wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt der Stadt Diepholz.

    a) Wenden Sie sich bitte an den Bestatter Ihres Vertrauens. Der Bestatter kümmert sich um die Abholung und Aufbahrung des Leichnams, die Anmeldung des Sterbefalles beim Standesamt des Sterbeortes zwecks Beurkundung des Sterbefalles. Er regelt mit der Friedhofsverwaltung (s.u.) die Bestattung.

    b) Sollten Zweifel aufkommen, wer zur Bestattung verpflichtet ist, wird der Bestatter Auskunft erteilen bzw. an die Friedhofsverwaltung der Stadt Diepholz (s.u.) verweisen.

    Die Friedhofsverwaltung der Stadt Diepholz informiert sie bei Bedarf außerdem über die Bestimmungen der Friedhofssatzung (s.u.) sowie über die Gebühren, die für die Bestattung nach geltender Friedhofsgebührensatzung (s.u.) anfallen.

    c) Wenn niemand bereit ist, die Bestattung eines Angehörigen beim Bestatter in Auftrag zu geben, wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt der Stadt Diepholz.

    Ansprechpartner

    Stadt Diepholz

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausmarkt 1

    49356 Diepholz

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag und Mittwoch: 8:30 Uhr - 16:00 Uhr Donnerstag: 8:30 Uhr - 18:00 Uhr Freitag: 8:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05441 909

    Fax: 05441 909-252

    E-Mail: webmaster@stadt-diepholz.de

    Version

    Technisch erstellt am 20.06.2022 (von: Webservice, Landkreis Diepholz)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Stadt Diepholz)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Für die Bestattung

    • Sterbeurkunde oder Sterbefallanzeige
    • ggf. Freigabebescheinigung der Staatsanwaltschaft bei nicht natürlicher Todesursache

    Im Falle einer Urnenbestattung:

    • Bescheinigung über die zweite Leichenschau vor Kremierung

    Im Falle einer Beförderung vom oder ins Ausland:

    • Die Beförderung einer Leiche aus dem Ausland nach Niedersachsen darf nur nach Vorlage eines Leichenpasses oder eines gleichwertigen Dokuments erfolgen.
    • Für die Beförderung einer Leiche von Niedersachsen an einen Ort außerhalb Niedersachsens stellt die untere Gesundheitsbehörde auf Antrag einen Leichenpass aus.

    Hinweise für Diepholz: Bestattung

    Nachstehende Unterlagen werden nach Bedarf durch den Bestatter eingeholt und an die Friedhofsverwaltung der Stadt Diepholz (s.u.) weitergeleitet:

    • Sterbeurkunde (vor der Beisetzung vorzulegen)
    • Gebührenübernahmeerklärung
    • Einäscherungsnachweis bei Urnenbeisetzungen
    • Graberwerbsanträge bzw. Anträge auf Umschreibung von Nutzungsrechten an bestehenden Grabstätten.

    Nachstehende Unterlagen werden nach Bedarf durch den Bestatter eingeholt und an die Friedhofsverwaltung der Stadt Diepholz (s.u.) weitergeleitet:

    • Sterbeurkunde (vor der Beisetzung vorzulegen)
    • Gebührenübernahmeerklärung
    • Einäscherungsnachweis bei Urnenbeisetzungen
    • Graberwerbsanträge bzw. Anträge auf Umschreibung von Nutzungsrechten an bestehenden Grabstätten.

    Voraussetzungen

    Sie wollen eine verstorbene Person bestatten lassen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Es gibt keinen Rechtsbehelf.

    Fristen

    Die Bestattung kann frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen sollen innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein. Urnen sollen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden.

    Hinweise für Diepholz: Bestattung

    In Diepholz müssen Trauerfeiern / Bestattungen mindestens zwei Werktage vorher angemeldet werden. Die Fristen des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes (siehe Allgemeine Information a)) sind bei der Festsetzung der Termine zu beachten.

    In Diepholz müssen Trauerfeiern / Bestattungen mindestens zwei Werktage vorher angemeldet werden. Die Fristen des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes (siehe Allgemeine Information a)) sind bei der Festsetzung der Termine zu beachten.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer kann variieren.

    Kosten

    Die Anmeldung selbst ist kostenlos. Es fallen Gebühren an für

    • die Ausstellung der Sterbeurkunde,
    • die Erteilung der Bestattungsgenehmigung,
    • weitere notwendige Amtshandlungen,
    • Ausstellung eines Leichenpasses

    Wenn die Angehörigen nicht für die Bestattung eines Verstorbenen sorgen, wird die Bestattung von der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde veranlasst und die bestattungspflichtigen Personen haften als Gesamtschuldner für die entstehenden Kosten.

    Sofern die Angehörigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass der Verstorbenen ebenfalls nicht dazu ausreicht, können sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt stellen.

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise für Diepholz: Bestattung

    Die Gebühren für eine Beisetzung sind immer individuell. Die einzelnen Gebührensätze sind der aktuellen Friedhofsgebührensatzung (s.u.) zu entnehmen.

    Nähere Auskunft erteilt die Friedhofsverwaltung der Stadt Diepholz (s.u.).

    Die Gebühren für eine Beisetzung sind immer individuell. Die einzelnen Gebührensätze sind der aktuellen Friedhofsgebührensatzung (s.u.) zu entnehmen.

    Nähere Auskunft erteilt die Friedhofsverwaltung der Stadt Diepholz (s.u.).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Friedhofsträger können in Niedersachsen nur sein:

    • Gemeinden
    • Kirchen, Kirchengemeinden
    • andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, wenn sie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind

    Manche Gemeinden oder von ihnen beauftragte Firmen bieten die Möglichkeit einer Urnenbeisetzung auf einem Waldfriedhof an.
    Krematorien (Feuerbestattungsanlagen) können in Niedersachsen auch von privaten Trägern betrieben werden.

    Friedhofsträger können in Niedersachsen nur die staatliche oder kirchliche Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt sein. Einzelne Stellen bieten die Möglichkeit einer Urnenbeisetzung auf einem Waldfriedhof an.
    Krematorien (Feuerbestattungsanlagen) können in Niedersachsen auch von privaten Trägern betrieben werden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (Referat 405 - Rechtsangelegenheiten im Gesundheitswesen) am 20.07.2022

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 02.07.2024 (von: Krähe, Ronny)

    Stichwörter

    Bestattungsunternehmen, Bestattung, Beisetzung, Erdbestattung, Feuerbestattung, Eintritt des Todes

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)